Full text: Das Konkursverfahren

Die Verteilung der Konkursmasse. 
III 
geordneten Landgericht erhoben werden. Für etwaige Nachtrags 
verteilungen wird ein besonderes Verzeichnis nicht aufgestellt, viel 
mehr bleibt für die Nachtragsverteilung das für die Schlußver 
teilung aufgestellte Schlußverzeichnis maßgebend. 
Gläubiger, welche bei einer Abschlagsverteilung nicht berück 
sichtigt wurden, können, sobald sie den Nachweis ihrer Berech 
tigung zur Teilnahme an der Verteilung erbracht haben, die 
bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, so 
weit diese reicht und nicht infolge des Nblaufs einer Nusschluß 
frist bereits für eine neue Verteilung festgelegt ist. 
Zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Er 
hebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und zur 
Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Ver 
mögensstücke bestimmt das Gericht einen Schlußtermin, welcher 
nicht unter drei Wochen und nicht über einen Nlonat hinaus an 
zuberaumen ist. 
Der Vollzug sämtlicher Verteilungen ist Sache des 
Ronkursverwalters. Die Auszahlung erfolgt in bär,- bei Zu 
sendung des Geldes an den Gläubiger trägt dieser die Rosten und 
die Gefahr der Versendung. Zurückbehalten werden vom 
Ronkursverwalter bei Abschlagsverteilungen die Anteile 
a) auf Forderungen, welche infolge eines bei der Prüfung er 
hobenen Widerspruchs im Prozeß befangen find, 
b) auf Forderungen, welche von einer aufschiebenden Bedingung 
abhängen, 
c) auf Forderungen, für welche abgesonderte Befriedigung be 
ansprucht wird und der Nachweis für die Betreibung der Ver 
wertung des Abfonderungsrechtsobjekts geführt und der Betrag des 
mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht ist, 
d) auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der 
Gläubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die 
Sicherheit nicht leistet. 
Bei der Schlußverteilung und einer etwaigen Nachtragsvertei 
lung werden nur die Anteile in den unter a) und d) bezeichneten 
Füllen zurückbehalten- im Falle b) erfolgt Zurückbehaltung nur 
dann, wenn die Aussicht, daß die aufschiebende Bedingung ein 
tritt, nicht als ausgeschlossen erscheint. Demgemäß werden Be 
träge, mit welchen absonderungsberechtigte Gläubiger bei den 
Abschlagsverteilungen für ihren mutmaßlichen Ausfall durch Zu 
rückbehaltung ihrer Anteile berücksichtigt wurden, für die Schluß- 
pcrteilung frei, wenn nicht rechtzeitig der Nachweis eines bei
	        
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