Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

A  Darüber  siehe  unten  S.  119..

Schuldner  gewährte  Nachlaß  bei  Nichteinhaltung  der  im  Zwangsvergleich ­
  bedungenen  Zahlungsfristen  rückgängig  gemacht  wird.
Die  Aufnahme  einer  solchen  Klausel  ist  im  Gläubigerinteresse
dringend  zu  empfehlen.  Ohne  eine  solche  ausdrückliche  Vereinbarung ­
  fällt  auch  bei  Nichterfüllung  des  Zwangsvergleichs  der
Teilerlaß  der  Schuld  nicht  weg-  eine  Aufhebung  des  Zwangsvergleichs ­
  kann  aus  seiner  Nichterfüllung  nicht  abgeleitet  werden.
Kommt  es  dann  neuerdings  zum  Konkurs,  so  kann  der  Gläubiger
nicht  mehr  seine  ganze  noch  unbefriedigte  Forderung,  sondern  nur
den  im  Zwangsvergleich  aufrechterhaltenen  Teil  im  Konkurse
anmelden.  Wurde  z.  B.  die  Schuld  durch  Zwangsvergleich  auf
SO«/»,  zahlbar  in  fünf  Raten,  ermäßigt  und  gerät  der  Schuldner
nach  Zahlung  der  ersten  Rate  in  Konkurs,  so  kann  der  Gläubiger
bei  Nichtaufnahme  der  Verfallklausel  in  den  Zwangsvergleich
nicht  mehr  seine  Forderung  von  1000  NI.  im  ungezählten  Betrage
von  900  M.,  sondern  nur  die  Restforderung  zu  400  Ni.  zum  Konkurse ­
  anmelden,  während  neue  Gläubiger  des  Schuldners  mit  ihrer
ganzen  ungekürzten  Forderung  konkurrieren.
Line  Niindestakkordquote  schreibt  das  Gesetz  nicht  vor-  das  Zustandekommen ­
  von  Zwangsvergleichen,  welche  den  einfachen  Konkursgläubigern ­
  weniger  als  20°/o  ihrer  Forderungen  gewähren,
scheitert  jedoch  unter  Umständen  schon  an  der  Versagung  der
erforderlichen  gerichtlichen  Bestätigung  *).  (Ein  Zwangsvergleich
wird  für  den  Gemeinschuldner  in  der  Regel  nur  dann  zu  erreichen
sein,  wenn  er  gegenüber  der  Ausschüttung  der  Niasse  den  Konkursgläubigern ­
  irgendwelche  Vorteile  bietet,  sei  es  bezüglich  der
höhe  der  auf  ihre  Forderungen  im  einen  und  im  andern  Fall
treffenden  T)uote,  sei  es  wenigstens  bezüglich  der  Zeit  ihrer  Auszahlung. ­
  Sm  allgemeinen  läßt  sich  die  Gläubigerschaft  auf  einen
Zwangsvergleich  nur  ein,  wenn  sie  durch  ihn  mehr  erhält,  als  sic
bei  Durchführung  des  Konkurses  voraussichtlich  erhalten  würde,
hierbei  wird  auch  von  den  Gläubigern  erwogen,  ob  sie  bei  Durchführung ­
  des  Konkursverfahrens  auf  die  spätere  freiwillige  Begleichung ­
  ihres  durch  die  Schlußverteilung  nicht  getilgten  Restguthabens ­
  oder  auf  die  spätere  Beitreibung  desselben  rechnen
können.  Dem  Abschluß  eines  für  die  Gläubiger  nicht  vorteilhaften
Zwangsvergleichs  kann  das  Konkursgericht  dadurch  entgegentreten,
daß  es  auf  Antrag  eines  nichtbevorrechtigten  Konkursgläubigers,
welcher  im  Zwangsvergleichstermine  stimmberechtigt  war,  oder
            
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