Der Zwangsvergleich. 117
Darüber siehe unten S. 119. 4
feine Forderung glaubhaft macht, die erforderliche gerichtliche Bestätigung
des Vergleichs versagt *).
Außer der gleichheitlichen Behandlung sämtlicher Konkursgläubiger
hat die Zulässigkeit des Zwangsvergleichs zur Voraussetzung:
1. daß der Gemeinschuldner nicht flüchtig ist-2.
daß er die Bbleistung des Gffenbarungseides nicht verweigert-
daß gegen ihn keine gerichtliche Untersuchung wegen betrüglichen
Bankerutts und kein zu seinen Ungunsten wieder aufgenommenes
Strafverfahren wegen eines solchen Delikts anhängig
ist;
4. daß er nicht wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig
verurteilt worden ist.
Außerdem kann das Gericht einen Zwangsvergleichsvorschlag
auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, auf Antrag des letzteren zurückweisen, wenn bereits
ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern in dem Konkursverfahren
abgelehnt oder von dem Gerichte verworfen oder von dem
Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Vergleichstermins
zurückgezogen worden ist.
Der Abschluß eines Zwangsvergleichs ist erst zulässig, sobald die
Prüfung der rechtzeitig vor dem allgemeinen Prüfungstermin angemeldeten
Forderungen stattgefunden hat und solange nicht
bereits die Schlußverteilung genehmigt worden ist. Die Anberaumung
eines besonderen Zwangsvergleichstermins nach dem
Prüfungstermin ist nicht unbedingt erfordert- prüfungs- und Vergleichstermin
können vom Gericht verbunden werden, sowohl auf
Antrag des Gemeinschuldners als auch, falls ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, auf dessen Antrag. Die Prüfung der Konkursforderungen
und die Zwangsvergleichsverhandlungen können sogar
nach Anordnung des Konkursgerichts und entsprechender Bekanntmachung
der Tagesordnung in der ersten Gläubigerversammlung
erfolgen.
Die Anregung zur Einbringung eines Zwangsvergleichsvorschlages
geht häufig vom Konkursverwalter oder vom Gläubigerausschuß
aus; zur Verhandlung über den Zwangsvergleich kann jedoch
Termin nur anberaumt werden, wenn ein dem Gesetze entsprechender,
schriftlich gestellter oder zu Protokoll des Gerichts-