Full text : Das Konkursverfahren

Der  Zwangsvergleich.  117

Darüber  siehe  unten  S.  119.  4

feine  Forderung  glaubhaft  macht,  die  erforderliche  gerichtliche  Bestätigung ­
  des  Vergleichs  versagt  *).
Außer  der  gleichheitlichen  Behandlung  sämtlicher  Konkursgläubiger ­
  hat  die  Zulässigkeit  des  Zwangsvergleichs  zur  Voraussetzung: ­

1.  daß  der  Gemeinschuldner  nicht  flüchtig  ist-2.
  daß  er  die  Bbleistung  des  Gffenbarungseides  nicht  verweigert- ­

  daß  gegen  ihn  keine  gerichtliche  Untersuchung  wegen  betrüglichen
  Bankerutts  und  kein  zu  seinen  Ungunsten  wieder  aufgenommenes ­
  Strafverfahren  wegen  eines  solchen  Delikts  anhängig ­
  ist;
4.  daß  er  nicht  wegen  betrüglichen  Bankerutts  rechtskräftig
verurteilt  worden  ist.
Außerdem  kann  das  Gericht  einen  Zwangsvergleichsvorschlag
auf  Antrag  des  Verwalters  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  auf  Antrag  des  letzteren  zurückweisen,  wenn  bereits
ein  Vergleichsvorschlag  von  den  Gläubigern  in  dem  Konkursverfahren ­
  abgelehnt  oder  von  dem  Gerichte  verworfen  oder  von  dem
Gemeinschuldner  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Vergleichstermins ­
  zurückgezogen  worden  ist.
Der  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  ist  erst  zulässig,  sobald  die
Prüfung  der  rechtzeitig  vor  dem  allgemeinen  Prüfungstermin  angemeldeten ­
  Forderungen  stattgefunden  hat  und  solange  nicht
bereits  die  Schlußverteilung  genehmigt  worden  ist.  Die  Anberaumung ­
  eines  besonderen  Zwangsvergleichstermins  nach  dem
Prüfungstermin  ist  nicht  unbedingt  erfordert-  prüfungs-  und  Vergleichstermin ­
  können  vom  Gericht  verbunden  werden,  sowohl  auf
Antrag  des  Gemeinschuldners  als  auch,  falls  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  auf  dessen  Antrag.  Die  Prüfung  der  Konkursforderungen ­
  und  die  Zwangsvergleichsverhandlungen  können  sogar
nach  Anordnung  des  Konkursgerichts  und  entsprechender  Bekanntmachung ­
  der  Tagesordnung  in  der  ersten  Gläubigerversammlung
erfolgen.
Die  Anregung  zur  Einbringung  eines  Zwangsvergleichsvorschlages ­
  geht  häufig  vom  Konkursverwalter  oder  vom  Gläubigerausschuß ­
  aus;  zur  Verhandlung  über  den  Zwangsvergleich  kann  jedoch
Termin  nur  anberaumt  werden,  wenn  ein  dem  Gesetze  entsprechender, ­
  schriftlich  gestellter  oder  zu  Protokoll  des  Gerichts-
            
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