Full text : Das Konkursverfahren

Der  Zrvangsvergleich.

Ntz

wesenden  oder  vertretenen  stimmberechtigten  Gläubiger  dem  vergleiche ­
  ausdrücklich  zustimmt  (Kopfmehrheit)  und  b)  die  Gesamtsumme ­
  der  Forderungen  der  im  Termin  zustimmenden  Gläubiger ­
  wenigstens  drei  vierteile  der  Gesamtsumme  aller  zum
Stimmen  berechtigten  Forderungen  beträgt  (Summenmehrheit).
Wird  keine  der  beiden  Mehrheiten  erreicht,  so  ist  der  Vergleichsvorschlag ­
  endgültig  abgelehnt.  Wird  nur  eine  der  Mehrheiten
erreicht,  so  kann  der  Gemeinschuldner  bis  zum  Schlüsse  des  Termins
die  einmalige  Wiederholung  der  Abstimmung  in  einem  neuen
Termine  verlangen-  das  Gericht  hat  die  Anberaumung  dieses
Termines  sofort  vorzunehmen  und  zu  verkünden.
Bei  der  Berechnung  der  zur  Annahme  des  Vergleichs  erforderlichen ­
  Mehrheiten  wird  die  Stimme  des  Ehegatten  des  Gemeinschuldners ­
  nicht  mitgezählt,  wenn  sie  für  die  Annahme  des  Vergleichs ­
  abgegeben  ist.  Vas  gleiche  gilt  bezüglich  der  Stimme
eines  Dritten  für  eine  Forderung,  welche  ihm  vom  Ehegatten  des
Gemeinschuldners  während  des  Konkurses  oder  in  dem  letzten
Jahre  vor  der  Konkurseröffnung  abgetreten  wurde,  es  fei  denn,
daß  der  Ehegatte  zur  Abtretung  durch  das  Gesetz  oder  einen
schon  früher  als  ein  Jahr  vor  Konkursbeginn  abgeschlossenen
Vertrag  verpflichtet  war.
Aach  Annahme  des  Zwangsvergleichs  durch  die  erforderte  Gläubigermehrheit ­
  gibt  das  Konkursgericht  den  Gläubigern,  dem
Verwalter  und  dem  Gläubigerausschuß  in  dem  Vergleichstermine
selbst  oder  in  einem  durch  sofort  verkündeten  Gerichtsbeschluß
anberaumten  neuen  Termin  nochmals  Gelegenheit,  sich  über  den
Zwangsvergleich  zu  äußern,  hierauf  verfügt  das  Gericht  die  nach
dem  Gesetze  notwendige  Bestätigung  oder  Verwerfung
des  Vergleichs.  Der  vergleich  ist  von  Amts  wegen  zu  verwerfen, ­
  wenn  die  für  das  Verfahren  und  den  Abschluß  des  Vergleichs ­
  gegebenen  Vorschriften  nicht  beobachtet  sind  und  das
Fehlende  nicht  ergänzt  werden  kann,  oder  wenn  ein  Fall  der
Unzulässigkeit  des  Zwangsvergleichs  nachträglich  eingetreten  ist,
z.  B.  der  Gemeinschuldner  nun  flüchtig  ist  oder  neuerdings  eine
gerichtliche  Untersuchung  wegen  bezüglichen  Bankerott;  gegen  ihn
eingeleitet  wurde.  Der  vergleich  ist  weiter  von  Amts  wegen  zu
verwerfen,  wenn  er  den  Gläubigern  nicht  mindestens  den  fünften
Teil  ihrer  Forderungen  gewährt  und  dieses  Ergebnis  auf  ein
unredliches  Verhalten  des  Gemeinschuldners,  insbesondere  darauf
zurückzuführen  ist,  daß  der  Gemeinschuldner  durch  ein  solches
Verhalten  die  Eröffnung  des  Konkurses  verzögert  hat.  Auf  Antrag
            
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