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Das Konkursverfahren.
eines nichtbevorrechtigten Gläubigers, welcher stimmberechtigt ist
oder seine Forderung glaubhaft macht, ist der vergleich zu verwerfen,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der vergleich durch
Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise
zustande gebracht ist, oder daß er den gemeinsamen Interessen der
nichtbevorrechtigten Gläubiger widerspricht. In allen diesen Fällen
ist die Verwerfung des Vergleichs gesetzlich vorgeschrieben- daneben
ist das Gericht nach freiem Ermessen zur Verwerfung des
Vergleichs berechtigt, wenn der vergleich den Gläubigern nicht
mindestens den fünften Teil ihrer Forderungen gewährt und
dieses Ergebnis auf ein leichtsinniges Verhalten des Gemeinschuldners
zurückzuführen ist.
Der Beschluß, durch welchen der Zwangsvergleich bestätigt oder
verworfen wird, ist in dem Termine selbst oder in einem durch
sofort verkündeten Gerichtsbeschluß anberaumten neuen Termin
zu verkünden. Gegen den Beschluß steht dem Gemeinschuldner und
jedem nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger, welcher stimmberechtigt
war oder seine Forderungen glaubhaft macht, das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde zu- die Beschwerde ist binnen
14 Tagen nach Verkündung des Beschlusses einzulegen.
Der rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleich ist für und gegen
alle nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger wirksam, auch wenn
dieselben am Konkursverfahren oder an der Beschlußfassung über
den vergleich nicht teilgenommen oder gegen den vergleich gestimmt
haben. Die Rechte der Gläubiger gegen Rlitschuldner und
Bürgen des Gemeinschuldners sowie die Rechte aus einem bestehenden
Pfandrecht, aus einer für sie bestehenden Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder aus einer zu ihrer Sicherung
eingetragenen Vormerkung werden durch den Zwangsvergleich
nicht berührt. Rus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiche
findet für die Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt
und nicht von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermine ausdrücklich
bestritten wurden, gegen den Gemeinschuldner und den
gesamtschuldnerisch haftenden Zwangsvergleichsbürgen die Zwangsvollstreckung
statt. Der Gerichtsschreiber erteilt dem Gläubiger aus
Ersuchen die benötigte vollstreckbare Rusfertigung. Jene Konkursgläubiger,
deren Konkursforderungen nicht festgestellt oder im
Prüfungstermine vom Gemeinschuldner bestritten wurden, müssen
erst ihre Forderungen — falls notwendig im Prozeßwege — zur
Rnerkennung bringen.
Sobald der Zwangsvergleich rechtskräftig bestätigt ist, hat der