Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

eines  nichtbevorrechtigten  Gläubigers,  welcher  stimmberechtigt  ist
oder  seine  Forderung  glaubhaft  macht,  ist  der  vergleich  zu  verwerfen, ­
  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  vergleich  durch
Begünstigung  eines  Gläubigers  oder  sonst  in  unlauterer  Weise
zustande  gebracht  ist,  oder  daß  er  den  gemeinsamen  Interessen  der
nichtbevorrechtigten  Gläubiger  widerspricht.  In  allen  diesen  Fällen
ist  die  Verwerfung  des  Vergleichs  gesetzlich  vorgeschrieben-  daneben ­
  ist  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen  zur  Verwerfung  des
Vergleichs  berechtigt,  wenn  der  vergleich  den  Gläubigern  nicht
mindestens  den  fünften  Teil  ihrer  Forderungen  gewährt  und
dieses  Ergebnis  auf  ein  leichtsinniges  Verhalten  des  Gemeinschuldners ­
  zurückzuführen  ist.
Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zwangsvergleich  bestätigt  oder
verworfen  wird,  ist  in  dem  Termine  selbst  oder  in  einem  durch
sofort  verkündeten  Gerichtsbeschluß  anberaumten  neuen  Termin
zu  verkünden.  Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Gemeinschuldner  und
jedem  nichtbevorrechtigten  Konkursgläubiger,  welcher  stimmberechtigt ­
  war  oder  seine  Forderungen  glaubhaft  macht,  das  Rechtsmittel ­
  der  sofortigen  Beschwerde  zu-  die  Beschwerde  ist  binnen
14  Tagen  nach  Verkündung  des  Beschlusses  einzulegen.
Der  rechtskräftig  bestätigte  Zwangsvergleich  ist  für  und  gegen
alle  nichtbevorrechtigten  Konkursgläubiger  wirksam,  auch  wenn
dieselben  am  Konkursverfahren  oder  an  der  Beschlußfassung  über
den  vergleich  nicht  teilgenommen  oder  gegen  den  vergleich  gestimmt ­
  haben.  Die  Rechte  der  Gläubiger  gegen  Rlitschuldner  und
Bürgen  des  Gemeinschuldners  sowie  die  Rechte  aus  einem  bestehenden ­
  Pfandrecht,  aus  einer  für  sie  bestehenden  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  aus  einer  zu  ihrer  Sicherung
eingetragenen  Vormerkung  werden  durch  den  Zwangsvergleich
nicht  berührt.  Rus  dem  rechtskräftig  bestätigten  Zwangsvergleiche
findet  für  die  Konkursgläubiger,  deren  Forderungen  festgestellt
und  nicht  von  dem  Gemeinschuldner  im  Prüfungstermine  ausdrücklich ­
  bestritten  wurden,  gegen  den  Gemeinschuldner  und  den
gesamtschuldnerisch  haftenden  Zwangsvergleichsbürgen  die  Zwangsvollstreckung ­
  statt.  Der  Gerichtsschreiber  erteilt  dem  Gläubiger  aus
Ersuchen  die  benötigte  vollstreckbare  Rusfertigung.  Jene  Konkursgläubiger, ­
  deren  Konkursforderungen  nicht  festgestellt  oder  im
Prüfungstermine  vom  Gemeinschuldner  bestritten  wurden,  müssen
erst  ihre  Forderungen  —  falls  notwendig  im  Prozeßwege  —  zur
Rnerkennung  bringen.
Sobald  der  Zwangsvergleich  rechtskräftig  bestätigt  ist,  hat  der
            
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