Full text: Das Konkursverfahren

Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft. 
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zeitig neben oder nacheinander einzelne oder sämtliche Gesell 
schafter mit ihrem privatvermögen und die Gesellschaft mit 
ihrem Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Erfüllung der Ge 
sellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Interne Ver 
einbarungen der Gesellschafter sind den Gläubigern gegenüber 
ohne jeden Belang,- ein Gesellschafter kann beispielsweise nicht 
einwenden, daß er für seine Person seine Einlageverbindlichkeit 
längst voll erfüllt habe, während ein anderer oder andere Gesell 
schafter mit der Erfüllung der Einlageverbindlichkeit im Rück 
stände sind oder ihm gegenüber die Befriedigung der Gesellschafts 
gläubiger übernommen haben. Die Gesellschafter können den 
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger auch nicht durch ihren 
Austritt aus der Gesellschaft ausweichen,- der Anspruch gegen sie 
verjährt erst fünf Jahre nach der Eintragung ihres Austritts in 
das Handelsregister,- verjährt der Anspruch gegen die Gesellschaft 
in kürzerer Frist, so tritt diese an die Stelle der Fünfjahresfrist. 
Aus der Absonderung des Gesellschaftsvermögens von dem pri 
vatvermögen der Gesellschafter ergibt sich die Rechtfertigung für 
die Zulassung eines eigenen Konkurses über das Ge 
sellschaftsvermögen. Zu einem solchen Konkurse kann es 
auch noch dann kommen, wenn sich die Gesellschaft bereits im 
Stande der Liquidation befindet. Erst dann entfällt die Kon 
kursmöglichkeit, wenn die Verteilung des Gesellschaftsvermögens 
bereits vollzogen ist und auch durch Anfechtung von Rechtshand 
lungen eine Konkursmasse nicht mehr zurückgewonnen werden 
kann. 
Voraussetzung für die Konkurseröffnung ist, wie beim Einzel- 
schuldner, dieZahlungsunfähigkeitderGesellschaft. Sie 
ist gegeben, wenn die Gesellschaft derart Mangel an Zahlungs 
mitteln leidet, daß ihr dadurch die Möglichkeit genommen ist, ihre 
sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten noch im wesentlichen zu 
berichtigen. Die Überschuldung der Gesellschaft ist kein Konkurs- 
grund. Die Zahlungsunfähigkeit der einzelnen Gesellschafter, ja 
selbst die Eröffnung des Konkurses über das privatvermögen 
der einzelnen Gesellschafter berechtigt nicht zur Konkurseröffnung. 
Durch die Eröffnung des Konkurses über das vermögen der 
einzelnen Gesellschafter wird die offene Handelsgesellschaft aufgelöst, 
vorbehaltlich einer gesellschaftsvertragsmäßigen Befugnis zur Fort 
setzung der Gesellschaft ohne den in Konkurs geratenen Gesell 
schafter. Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft ist aber 
keineswegs notwendige Folge des Gesellschafterkonkurses.
	        
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