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Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.
wie die Stellung des Antrages auf Einstellung des Konkurses
unter Beibringung der Zustimmung der sämtlichen bekannten
Konkursgläubiger müssen von der Gesamtheit der Gesellschafter
ausgehen. Die Gemeinschuldner pflichten obliegen allen einzelnen
Gesellschaftern- insbesondere ist jeder von ihnen zur Auskunftserteilung
und zur Leistung des Gffenbarungseides verpflichtet.
Die Minderung der staatsbürgerlichen Rechte und die Strafandrohungen
treffen die Gesellschafter im Konkurse der offenen
Handelsgesellschaft in der gleichen Weise, wie den Gemeinschuldner
im Linzelkonkurs. Im Liquidationsftadium werden die Schuldnerrechte
und -pflichten von den Liquidatoren wahrgenommen.
Konkursgläubiger find jene Personen, welchen ein bei
Konkursbeginn begründeter und im Konkurs verfolgbarer Vermögensanspruch
gegen die Gesellschaft zusteht. Die persönlichen
Schulden der einzelnen Gesellschafter sind, selbst wenn sämtliche
Gesellschafter für sie haften, von der Geltendmachung im Gesellschaftskonkurs
ausgeschlossen. In diesem gelangen nur die Gesellschaftsgläubiger
zum Zuge. Diese sind nicht behindert, ihre zum
Konkurs angemeldeten Ansprüche gleichzeitig gegen die einzelnen
Gesellschafter durch Klage und Vollstreckung zu verfolgen; ist
außer dem Gesellschaftskonkurs auch der Privatkonkurs über das
vermögen der einzelnen Gesellschafter eröffnet, so sind die Gesellschaftsgläubiger
berechtigt, ihre Forderungen in sämtlichen Konkursen
zum vollen Betrag anzumelden,- im Privatkonkurs der
einzelnen Gesellschafter wird ihnen die Konkursquote jedoch nur
für den Betrag ausbezahlt, mit welchem sie im Gesellschaftskonkurs
ausgefallen sind.
Hat also ein Gläubiger von der offenen Handelsgesellschaft DT. 1000.—
Kaufpreis für Waren zu fordern, so kann er diese Forderung in voller
Höhe sowohl zum Gesellschaftskonkurse als auch zu einem gleichzeitigen
Konkurse über das privatvermögen der Gesellschafter anmelden; beträgt
die zur Verteilung gelangende Konkursquote im Gesellschaftskonkurse 25°/ 0 ,
int Privatkonkurse des einen Gesellschafters 10°/ o , in jenem des anderen
Gesellschafters 3°/ 0 , so erhält der Gläubiger im Gesellschaftskonkurse
DT. 250.—, in den Privatkonkursen aber nicht 10°/ o bzw. 3°/„ aus
DT. 1000.—, sondern nur aus DT. 750.—, also nur DT. 75.— bzw. DT 22.50.
Die Gesellschafter selbst können die ihnen zustehenden Ansprüche
nur insoweit im Gesellschaftskonkurs anmelden, als sie ihnen
nicht in ihrer Eigenschaft als.Gesellschaftern zustehen. Als Konkursforderungen
kommen jene Forderungen der Gesellschafter in Betracht,
die aus Rechtsgeschäften der Gesellschafter mit der Gesellschaft
z. B. aus der Hingabe eines Darlehens an die Gesellschaft,