Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

Die Formen der Konzentration 
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wie in dem seinerzeitigen Stinnes-Konzern — zu einer lediglich 
finanziellen Vereinigung ganz heterogener Werke (Eisenwerke, Papier- 
fabriken, Hotels u. dgl.) führen. Das Wort ist im Grunde genommen 
nur aus der Scheu vor dem gleichbedeutenden, aber heftige Widersprüche 
herausfordernden amerikanischen Worte Trust entstanden, ebenso wie 
man sich gewöhnt hat, Syndikat zu nennen, was eigentlich Kartell ist. 
Wiedenfeld (Kartelle und Konzerne, S. 1) sieht bloß die Richtung 
der Konzentration (horizontal oder vertikal) als entscheidend an 
und unterscheidet zwischen Kartellen (Konventionen, Konferenzen. 
Syndikaten) und Konzernen (gemischten Werken, Interessengemein- 
schaften, Trusts). Bei den ersteren sei das letzte Ziel die Markt. 
beherrschung, bei den letzteren die Marktunabhängigkeit. Die Anti- 
these verdeckt aber einen Bruch im Einteilungsgrunde, denn die Markt- 
beherrschung bezieht sich auf die Endprodukte, die Marktunabhängigkeit 
dagegen auf die Zwischenprodukte; die auf Marktunabhängigkeit in 
den Zwischenprodukten abzielenden Trusts streben hinsichtlich der 
Endprodukte häufig auch eine Marktbeherrschung an. 
(Geiler (Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren Wirt- 
schaftsrechtes, S. 53) teilt die erwerbswirtschaftlichen Zusammenschlüsse 
in drei große Gruppen. Die Unternehmungsgemeinschaften (Fusion, 
Betriebsgemeinschaft) bezwecken ihm zufolge "die Errichtung einer 
neuen. Erwerbswirtschaft, einer neuen gemeinschaftlichen Vollunter- 
nehmung. Demgegenüber führen die Förderungsgemeinschaften, zu 
denen er außer den Kartellen auch die Genossenschaften zählt, nicht 
zur Gründung einer neuen Erwerbswirtschaft, sondern zur Förderung 
der in ihrer Selbständigkeit verbleibenden Erwerbswirtschaften der 
einzelnen Mitglieder. Dazwischen stehe die Mittelgruppe der Ver- 
flechtungsgemeinschaften, wie Interessengemeinschaften mit Gewinn- 
verteilung, Beteiligungen, Konsortien, weil bei ihnen im Wege gegen. 
seitiger wirtschaftlicher Verflechtungen eine mehr oder weniger weit- 
gehende Risiko- und Ertragsgemeinschaft gebildet wird. Die Ver- 
flechtung erfolgt aber auch zum Zwecke der Förderung, und der Begriff 
der Förderung geht über den Kreis der Konzentrationsbewegung, wie 
schon die Einbeziehung der Genossenschaften beweist, weit hinaus. 
Nach einem juristischen Gesichtspunkte unterscheidet Geiler 
(a.a. O., S. 62): 1. Die eigentumsmäßige Zusammenfassung (Fusion 
im wirtschaftlichem Sinne), 2. die pachtmäßige Zusammenfassung, 
bei der das Eigentum an den Anlagen unberührt bleibt und nur die 
Betriebe durch Verpachtung verschmolzen werden, 3. die effektenkapita- 
listische Zusammenfassung, indem bloß das Effektenkapital zusammen- 
gelegt wird, das den Besitz des Sachkapitals vermittelt (Interessen. 
gemeinschaft durch Aktienerwerb und „Aktientausch, sowie Halte- 
gesellschaft), 4. gewinnmäßige Zusammenfassung durch die auf Gewinn-
	        
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