Die Formen der Konzentration
AL
wie in dem seinerzeitigen Stinnes-Konzern — zu einer lediglich
finanziellen Vereinigung ganz heterogener Werke (Eisenwerke, Papier-
fabriken, Hotels u. dgl.) führen. Das Wort ist im Grunde genommen
nur aus der Scheu vor dem gleichbedeutenden, aber heftige Widersprüche
herausfordernden amerikanischen Worte Trust entstanden, ebenso wie
man sich gewöhnt hat, Syndikat zu nennen, was eigentlich Kartell ist.
Wiedenfeld (Kartelle und Konzerne, S. 1) sieht bloß die Richtung
der Konzentration (horizontal oder vertikal) als entscheidend an
und unterscheidet zwischen Kartellen (Konventionen, Konferenzen.
Syndikaten) und Konzernen (gemischten Werken, Interessengemein-
schaften, Trusts). Bei den ersteren sei das letzte Ziel die Markt.
beherrschung, bei den letzteren die Marktunabhängigkeit. Die Anti-
these verdeckt aber einen Bruch im Einteilungsgrunde, denn die Markt-
beherrschung bezieht sich auf die Endprodukte, die Marktunabhängigkeit
dagegen auf die Zwischenprodukte; die auf Marktunabhängigkeit in
den Zwischenprodukten abzielenden Trusts streben hinsichtlich der
Endprodukte häufig auch eine Marktbeherrschung an.
(Geiler (Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren Wirt-
schaftsrechtes, S. 53) teilt die erwerbswirtschaftlichen Zusammenschlüsse
in drei große Gruppen. Die Unternehmungsgemeinschaften (Fusion,
Betriebsgemeinschaft) bezwecken ihm zufolge "die Errichtung einer
neuen. Erwerbswirtschaft, einer neuen gemeinschaftlichen Vollunter-
nehmung. Demgegenüber führen die Förderungsgemeinschaften, zu
denen er außer den Kartellen auch die Genossenschaften zählt, nicht
zur Gründung einer neuen Erwerbswirtschaft, sondern zur Förderung
der in ihrer Selbständigkeit verbleibenden Erwerbswirtschaften der
einzelnen Mitglieder. Dazwischen stehe die Mittelgruppe der Ver-
flechtungsgemeinschaften, wie Interessengemeinschaften mit Gewinn-
verteilung, Beteiligungen, Konsortien, weil bei ihnen im Wege gegen.
seitiger wirtschaftlicher Verflechtungen eine mehr oder weniger weit-
gehende Risiko- und Ertragsgemeinschaft gebildet wird. Die Ver-
flechtung erfolgt aber auch zum Zwecke der Förderung, und der Begriff
der Förderung geht über den Kreis der Konzentrationsbewegung, wie
schon die Einbeziehung der Genossenschaften beweist, weit hinaus.
Nach einem juristischen Gesichtspunkte unterscheidet Geiler
(a.a. O., S. 62): 1. Die eigentumsmäßige Zusammenfassung (Fusion
im wirtschaftlichem Sinne), 2. die pachtmäßige Zusammenfassung,
bei der das Eigentum an den Anlagen unberührt bleibt und nur die
Betriebe durch Verpachtung verschmolzen werden, 3. die effektenkapita-
listische Zusammenfassung, indem bloß das Effektenkapital zusammen-
gelegt wird, das den Besitz des Sachkapitals vermittelt (Interessen.
gemeinschaft durch Aktienerwerb und „Aktientausch, sowie Halte-
gesellschaft), 4. gewinnmäßige Zusammenfassung durch die auf Gewinn-