Full text: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
Zum Konkursantrag sind die Gläubiger der Genossenschaft 
berechtigt- die Vorstandsmitglieder und die Liquidatoren sind dazu 
berechtigt, aber auch verpflichtet. Gemeinschuldnerin ist die Ge 
nossenschaft selbst, die für diesen Zweck noch für die Dauer des 
Konkurses erhalten bleibt,- ihre bisherigen — im Falle einer Neu 
wahl die neugewählten — Grgane sind zur Wahrnehmung der 
Schuldnerrechte und -pflichten berufen. Konkursgläu 
biger sind lediglich die Gläubiger der Genossenschaft, nicht aber 
die Genossen für ihr Geschäftsguthaben. In diesem Punkte verhält 
es sich mit der Stellung der Genossen gerade so, wie mit der 
Stellung der Aktionäre im Konkurse der Aktiengesellschaft. 
wichtige Besonderheiten weist der Konkurs der eingetragenen 
Genossenschaft insbesondere in folgenden Punkten auf: 
ver Konkursantrag darf wegen Mangels eines die Kosten des 
Konkursverfahrens deckenden Genossenschaftsver 
mögens nicht abgewiesen werden- dies erklärt sich daraus, daß 
nach der Einrichtung der Genossenschaften die Gläubiger zunächst 
nur im Konkurs — bei der eingetragenen Genossenschaft mit 
anbeschränkter Nachschußpflicht überhaupt nur im Konkurse — 
zum Zuge kommen; das Konkursverfahren ist gerade dazu be 
stimmt, die mangelnde Konkursmasse durch Heranziehung des Pri 
vatvermögens der Genossen zu ergänzen. Aus dem gleichen Grunde 
ist eine Einstellung des Konkurses wegen Mangels einer die Kon 
kurskosten deckenden Masse ausgeschlossen. 
während in anderen Konkursen dem Gerichte bzw. der Gläu 
bigerversammlung die Entscheidung über die Frage vorbehalten 
ist, ob ein G l ä u b i g e r a u s s ch u ß bestellt bzw. beibehalten werden 
soll, ist im Genossenschaftskonkurs die Bestellung eines Gläubiger 
ausschusses geboten. Vas Gericht kann bei Konkurseröffnung einen 
Gläubigerausschuß bestellen - die Gläubigerversammlung hat lediglich 
über die Beibehaltung der bestellten oder die Wahl anderer Mit 
glieder zu beschließen. Vas Erfordernis der Bestellung eines Gläu 
bigerausschusses ist durch die weitgehende Machtbefugnis des Kon 
kursverwalters bei Inanspruchnahme der Genossen gerechtfertigt. 
Der Abschluß eines Zwangsvergleichs ist im Genossen 
schaftskonkurs nicht zugelassen. Die Mitgliederhaftung kann so 
hin gegenüber der gesetzlichen Haftung der Genossen nicht durch 
Mehrheitsbeschluß der Gläubiger eingeschränkt werden. 
Die Einstellung des Verfahrens auf Grund Konkursverzich 
tes ist erst zulässig, nachdem mit dem Vollzug der Schlußverteilung
	        
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