Full text: Das Konkursverfahren

Nachlaßkonkurs. 
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begonnen ist; hier bedarf es der Zustimmung aller bei der letzteren 
berücksichtigten Konkursgläubiger. 
wichtige Besonderheiten weist die Bildung der Konkurs 
masse auf. Vas Verfahren zur Heranziehung der Rachschüsse 
der Genossen kann im Rahmen dieser Darstellung nicht im ein 
zelnen dargestellt werden; es mag genügen, auf die Bestimmungen 
der 105 ff. des Genossenschaftsgesetzes zu verweisen. 
§ 24. Nachlaßkonkurs; Nonkurs über das Gesamtgut 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
l. Mit dem Tode einer Person geht ihr vermögen auf die 
von ihr durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Lrben und 
in Ermangelung einer solchen Verfügung auf die gesetzlichen Lrben 
des verstorbenen über. Der Lrbanfall erfolgt unbeschadet des 
Rechts, die Erbschaft auszuschlagen *). Der Erbe haftet für die 
Rachlaßverbindlichkeiten. Zu diesen gehören außer den vom Erb 
lasser herrührenden Schulden die den Lrben als solchen treffenden 
Verbindlichkeiten, insbesondere die Kosten der standesmäßigen Be 
erdigung des Erblassers und die Verbindlichkeiten aus den pflicht 
teilsrechten 2), Vermächtnissen 3 ) und Auflagen 3 ). 
>) vergleiche die Bestimmungen über die Ausschlagung der Erbschaft: 
8 1942ff. BGB. 
2 ) Den Pflichtteil aus dem Nachlasse des verlebten können sowohl 
Abkömmlinge des Erblassers als auch die Eltern und der Ehegatte des 
Erblassers verlangen, wenn sie durch Verfügung von Eodeswegen von der 
Erbfolge ausgeschlossen sind, ohne daß ihnen gleichzeitig aus einem zu 
lässigen Grunde der Pflichtteil entzogen wurde. Der Pflichtteil besteht in 
der Hälfte des wertes des gesetzlichen Erbteils; für die Wertberechnung 
ist der Stand des Nachlasses im Zeitpunkte des Erbfalles maßgebend; ist 
darnach bei Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten — ohne jene aus Ver 
mächtnissen und Auflagen — ein reiner Nachlaß gar nicht vorhanden, so 
hat der Pflichtteilsanspruch keine praktische Bedeutung; denn der pflicht 
teilberechtigte soll nur die Hälfte dessen erhalten, was er als gesetzlicher 
Erbe bekäme; der gesetzliche Erbe aber geht seinerseits in diesem Falle 
bereits leer aus; vgl. über das pflichtteilsrecht § 2303 ff. BGB. 
3 ) Unter einem Vermächtnis versteht das Gesetz die Zuwendung eines 
Vermögensvorteiles durch Testament des Erblassers an eine andere Person 
ohne Einsetzung derselben als Lrben, jedoch in der weise, daß der Be 
dachte einen Rechtsanspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerte 
Person (Erben oder andere Vermächtnisnehmer) auf Gewährung des Ver 
mögensvorteiles haben soll. von der Auflage unterscheidet sich das Ver 
mächtnis dadurch, daß durch die Auflage der Bedachte einen Rechtsanspruch 
nicht erhält. Eine Auslage liegt vor, wenn der Erblasser durch Testament 
den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, 
ohne einem anderen ein Recht aus die Leistung zuzuwenden,
	        
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