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Voraussetzungen der Konkurseröffnung.
Deutschland einen M ohn sitz hat oder nicht. Die Eröffnung eines
Konkursverfahrens in Deutschlands hat im allgemeinen zur Voraussetzung,
daß der Schuldner im deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. In Ermangelung desselben
wird in Deutschland der Konkurs nur eröffnet, falls der Schuldner
in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung besitzt oder ein in
Deutschland gelegenes mit Mohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes
Gut selber als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaftet.
Sachliche Voraussetzung der Konkurseröffnung ist
die Zahlungsunfähigkeit?). Diese ist gegeben, wenn der
Schuldner derart Mangel an Zahlungsmitteln leidet, daß ihm dadurch
die Möglichkeit genommen ist, seine sofort zu erfüllenden
Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen, vorausgesetzt
ist dabei, daß diese Situation nicht eine bloß vorübergehende ist.
Eine nur vorübergehende Zahlungsverlegenheit (Zahlungsstockung)
macht den Schuldner nicht konkursreif. Die Zahlungsunfähigkeit
kann in verschiedener weise in die Erscheinung treten.
vielfach ergeben die Flucht des Schuldners, die Unterlassung von
Wechselzahlungen trotz Vorlegung der Wechsel zur Einlösung, die
Unterlassung der Zahlung trotz Rndrohung der Pfändung durch
den Gerichtsvollzieher, die Versendung von Urrangementvorschlägen
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Kommt in diesen Fällen
in der Unterlassung der Schuldenzahlung die Erklärung des Schuldners
zum Rusdruck, daß die Schuldenbegleichung wegen eines nicht
bloß vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln unterbleibt,
so liegt die Zahlungseinstellung des Schuldners vor. Uber
auch ohne diese kann sich die Zahlungsunfähigkeit offenbaren,'
ein besonders symptomatischer Fall ist die Verschleuderung von Vermögensstücken
durch den Schuldner, der auf diese Weise versucht,
sich noch einige Zeit über Wasser zu halten, wiewohl er keine
Mittel mehr besitzt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
_ Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung find hiernach
nicht sich ausschließende Begriffe, vielmehr ist die Zahlungseinstellung
als eine besonders häufige Form der Offenbarung der
Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Gläubigern zu betrachten.
Einzig und allein die Zahlungsunfähigkeit bildet einen ausreichenden
Grund zur Eröffnung des Konkurses über das vermögen
von Einzelschuldnern (Kaufleuten oder Nichtkaufleuten),
p 8 238 Kffl.
-) § 102 KG.