Full text : Das Konkursverfahren

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Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung.

Deutschland  einen  M  ohn  sitz  hat  oder  nicht.  Die  Eröffnung  eines
Konkursverfahrens  in  Deutschlands  hat  im  allgemeinen  zur  Voraussetzung, ­
  daß  der  Schuldner  im  deutschen  Reiche  seinen  allgemeinen ­
  Gerichtsstand  (Wohnsitz)  hat.  In  Ermangelung  desselben
wird  in  Deutschland  der  Konkurs  nur  eröffnet,  falls  der  Schuldner
in  Deutschland  eine  gewerbliche  Niederlassung  besitzt  oder  ein  in
Deutschland  gelegenes  mit  Mohn-  und  Wirtschaftsgebäuden  versehenes ­
  Gut  selber  als  Eigentümer,  Nutznießer  oder  Pächter  bewirtschaftet. ­

Sachliche  Voraussetzung  der  Konkurseröffnung  ist
die  Zahlungsunfähigkeit?).  Diese  ist  gegeben,  wenn  der
Schuldner  derart  Mangel  an  Zahlungsmitteln  leidet,  daß  ihm  dadurch ­
  die  Möglichkeit  genommen  ist,  seine  sofort  zu  erfüllenden
Geldschulden  noch  im  Wesentlichen  zu  berichtigen,  vorausgesetzt
ist  dabei,  daß  diese  Situation  nicht  eine  bloß  vorübergehende  ist.
Eine  nur  vorübergehende  Zahlungsverlegenheit  (Zahlungsstockung) ­
  macht  den  Schuldner  nicht  konkursreif.  Die  Zahlungsunfähigkeit ­
  kann  in  verschiedener  weise  in  die  Erscheinung  treten.
vielfach  ergeben  die  Flucht  des  Schuldners,  die  Unterlassung  von
Wechselzahlungen  trotz  Vorlegung  der  Wechsel  zur  Einlösung,  die
Unterlassung  der  Zahlung  trotz  Rndrohung  der  Pfändung  durch
den  Gerichtsvollzieher,  die  Versendung  von  Urrangementvorschlägen
die  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners.  Kommt  in  diesen  Fällen
in  der  Unterlassung  der  Schuldenzahlung  die  Erklärung  des  Schuldners ­
  zum  Rusdruck,  daß  die  Schuldenbegleichung  wegen  eines  nicht
bloß  vorübergehenden  Mangels  an  Zahlungsmitteln  unterbleibt,
so  liegt  die  Zahlungseinstellung  des  Schuldners  vor.  Uber
auch  ohne  diese  kann  sich  die  Zahlungsunfähigkeit  offenbaren,'
ein  besonders  symptomatischer  Fall  ist  die  Verschleuderung  von  Vermögensstücken ­
  durch  den  Schuldner,  der  auf  diese  Weise  versucht,
sich  noch  einige  Zeit  über  Wasser  zu  halten,  wiewohl  er  keine
Mittel  mehr  besitzt,  um  die  fälligen  Verbindlichkeiten  zu  begleichen.
_  Zahlungsunfähigkeit  und  Zahlungseinstellung  find  hiernach
nicht  sich  ausschließende  Begriffe,  vielmehr  ist  die  Zahlungseinstellung ­
  als  eine  besonders  häufige  Form  der  Offenbarung  der
Zahlungsunfähigkeit  gegenüber  den  Gläubigern  zu  betrachten.
Einzig  und  allein  die  Zahlungsunfähigkeit  bildet  einen  ausreichenden ­
  Grund  zur  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  vermögen ­
  von  Einzelschuldnern  (Kaufleuten  oder  Nichtkaufleuten),
p  8  238  Kffl.
-)  §  102  KG.
            
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