Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
biger selbstverständlich nicht in Betracht. Venn Erbschaftsver- 
mögen könnte ihm ja nur dann gebühren, wenn solches noch nach 
Deckung sämtlicher Nachlaßverbindlichkeiten übrig bliebe. Der Erbe 
ist'aber berechtigt, die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche 
als Nonkursforderung geltend zu machen- er tritt weiter, falls er 
eine Nachlaßverbindlichkeit berichtigt hat, an die Stelle des ursprüng 
lichen Gläubigers, es sei denn, daß der Lrbe für die Nachlaßverbind 
lichkeiten endgültig unbeschränkt haftet^), oder daß die Berich 
tigung der Nachlaßverbindlichkeiten als für Rechnung des Nach 
lasses erfolgt gilt 2 ), so daß die Aufwendungen dem Erben als 
Nlafseschulden ersetzt werden, wenn der Erbe einem Linzeigläu 
biger gegenüber infolge der Verweigerung der Gffenbarungseides- 
leistung unbeschränkt haftet, so kann er dessen Forderung für den 
Fall geltend machen, daß die Geltendmachung durch den Gläubiger 
nicht selbst erfolgt. 
Während im gewöhnlichen Nonkurs die feit Nonkurseröffnung 
laufenden Zinsen, die gegen den Gemeinschuldner verhängten Geld 
strafen und die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des 
Gemeinschuldners von der Verfolgung im Nonkurs ausgeschlossen 
sind, kann im Nachlaßkonkurs prinzipiell jede Nachlaßverbindlich 
keit geltend gemacht werden. Auch die Zinsansprüche für die Zeit 
nach Nonkurseröffnung, die gegen den Erblasser erkannten Geld 
strafen und die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erb 
lassers werden im Nachlaßkonkurs als Nonkursforderungen berück 
sichtigt. Unerzwingbare Ansprüche, wie die Ansprüche aus Spiel 
und wette, auf Lhemakellohn, begründen auch im Nachlaßkonkurs 
keine Nonkursforderung. 
Selbstverständlich wäre es unbillig, beispielsweise den, der seine 
Forderung gegen den Erblasser aus einem Schenkungsversprechen, 
also aus einer reinen Freigebigkeit, ableitet, auf gleiche Stufe zu 
stellen mit dem Warenlieferanten oder Darlehensgeber des Erb 
lassers. Tslit Rücksicht hieraus stellt die Nonkursordnung für den 
Fall des Nachlaßkonkurses neben die bevorrechtigten Nonkurs 
gläubiger, bezüglich deren Besonderheiten gegenüber dem gewöhn 
lichen Nonkursverfahren nicht bestehen, und neben die einfachen, 
aber vollberechtigten Nachlaßkonkursgläubiger eine weitere Nate- 
gorie: die minderberechtigten Nachlaßkonkursgläu 
biger, die erst nach Deckung aller vollberechtigten zum Zuge 
gelangen. 
i) Siehe oben S. 147. 
*) vgl. § 1979 B®B.
	        
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