150
Das Konkursverfahren.
biger selbstverständlich nicht in Betracht. Venn Erbschaftsver-
mögen könnte ihm ja nur dann gebühren, wenn solches noch nach
Deckung sämtlicher Nachlaßverbindlichkeiten übrig bliebe. Der Erbe
ist'aber berechtigt, die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche
als Nonkursforderung geltend zu machen- er tritt weiter, falls er
eine Nachlaßverbindlichkeit berichtigt hat, an die Stelle des ursprüng
lichen Gläubigers, es sei denn, daß der Lrbe für die Nachlaßverbind
lichkeiten endgültig unbeschränkt haftet^), oder daß die Berich
tigung der Nachlaßverbindlichkeiten als für Rechnung des Nach
lasses erfolgt gilt 2 ), so daß die Aufwendungen dem Erben als
Nlafseschulden ersetzt werden, wenn der Erbe einem Linzeigläu
biger gegenüber infolge der Verweigerung der Gffenbarungseides-
leistung unbeschränkt haftet, so kann er dessen Forderung für den
Fall geltend machen, daß die Geltendmachung durch den Gläubiger
nicht selbst erfolgt.
Während im gewöhnlichen Nonkurs die feit Nonkurseröffnung
laufenden Zinsen, die gegen den Gemeinschuldner verhängten Geld
strafen und die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des
Gemeinschuldners von der Verfolgung im Nonkurs ausgeschlossen
sind, kann im Nachlaßkonkurs prinzipiell jede Nachlaßverbindlich
keit geltend gemacht werden. Auch die Zinsansprüche für die Zeit
nach Nonkurseröffnung, die gegen den Erblasser erkannten Geld
strafen und die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erb
lassers werden im Nachlaßkonkurs als Nonkursforderungen berück
sichtigt. Unerzwingbare Ansprüche, wie die Ansprüche aus Spiel
und wette, auf Lhemakellohn, begründen auch im Nachlaßkonkurs
keine Nonkursforderung.
Selbstverständlich wäre es unbillig, beispielsweise den, der seine
Forderung gegen den Erblasser aus einem Schenkungsversprechen,
also aus einer reinen Freigebigkeit, ableitet, auf gleiche Stufe zu
stellen mit dem Warenlieferanten oder Darlehensgeber des Erb
lassers. Tslit Rücksicht hieraus stellt die Nonkursordnung für den
Fall des Nachlaßkonkurses neben die bevorrechtigten Nonkurs
gläubiger, bezüglich deren Besonderheiten gegenüber dem gewöhn
lichen Nonkursverfahren nicht bestehen, und neben die einfachen,
aber vollberechtigten Nachlaßkonkursgläubiger eine weitere Nate-
gorie: die minderberechtigten Nachlaßkonkursgläu
biger, die erst nach Deckung aller vollberechtigten zum Zuge
gelangen.
i) Siehe oben S. 147.
*) vgl. § 1979 B®B.