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Das Konkursverfahren.
biger selbstverständlich nicht in Betracht. Venn Erbschaftsvermögen
könnte ihm ja nur dann gebühren, wenn solches noch nach
Deckung sämtlicher Nachlaßverbindlichkeiten übrig bliebe. Der Erbe
ist'aber berechtigt, die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche
als Nonkursforderung geltend zu machen- er tritt weiter, falls er
eine Nachlaßverbindlichkeit berichtigt hat, an die Stelle des ursprünglichen
Gläubigers, es sei denn, daß der Lrbe für die Nachlaßverbindlichkeiten
endgültig unbeschränkt haftet^), oder daß die Berichtigung
der Nachlaßverbindlichkeiten als für Rechnung des Nachlasses
erfolgt gilt 2 ), so daß die Aufwendungen dem Erben als
Nlafseschulden ersetzt werden, wenn der Erbe einem Linzeigläubiger
gegenüber infolge der Verweigerung der Gffenbarungseidesleistung
unbeschränkt haftet, so kann er dessen Forderung für den
Fall geltend machen, daß die Geltendmachung durch den Gläubiger
nicht selbst erfolgt.
Während im gewöhnlichen Nonkurs die feit Nonkurseröffnung
laufenden Zinsen, die gegen den Gemeinschuldner verhängten Geldstrafen
und die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des
Gemeinschuldners von der Verfolgung im Nonkurs ausgeschlossen
sind, kann im Nachlaßkonkurs prinzipiell jede Nachlaßverbindlichkeit
geltend gemacht werden. Auch die Zinsansprüche für die Zeit
nach Nonkurseröffnung, die gegen den Erblasser erkannten Geldstrafen
und die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erblassers
werden im Nachlaßkonkurs als Nonkursforderungen berücksichtigt.
Unerzwingbare Ansprüche, wie die Ansprüche aus Spiel
und wette, auf Lhemakellohn, begründen auch im Nachlaßkonkurs
keine Nonkursforderung.
Selbstverständlich wäre es unbillig, beispielsweise den, der seine
Forderung gegen den Erblasser aus einem Schenkungsversprechen,
also aus einer reinen Freigebigkeit, ableitet, auf gleiche Stufe zu
stellen mit dem Warenlieferanten oder Darlehensgeber des Erblassers.
Tslit Rücksicht hieraus stellt die Nonkursordnung für den
Fall des Nachlaßkonkurses neben die bevorrechtigten Nonkursgläubiger,
bezüglich deren Besonderheiten gegenüber dem gewöhnlichen
Nonkursverfahren nicht bestehen, und neben die einfachen,
aber vollberechtigten Nachlaßkonkursgläubiger eine weitere Nategorie:
die minderberechtigten Nachlaßkonkursgläubiger,
die erst nach Deckung aller vollberechtigten zum Zuge
gelangen.
i) Siehe oben S. 147.
*) vgl. § 1979 B®B.