Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

biger  selbstverständlich  nicht  in  Betracht.  Venn  Erbschaftsvermögen
  könnte  ihm  ja  nur  dann  gebühren,  wenn  solches  noch  nach
Deckung  sämtlicher  Nachlaßverbindlichkeiten  übrig  bliebe.  Der  Erbe
ist'aber  berechtigt,  die  ihm  gegen  den  Erblasser  zustehenden  Ansprüche
als  Nonkursforderung  geltend  zu  machen-  er  tritt  weiter,  falls  er
eine  Nachlaßverbindlichkeit  berichtigt  hat,  an  die  Stelle  des  ursprünglichen ­
  Gläubigers,  es  sei  denn,  daß  der  Lrbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten ­
  endgültig  unbeschränkt  haftet^),  oder  daß  die  Berichtigung ­
  der  Nachlaßverbindlichkeiten  als  für  Rechnung  des  Nachlasses ­
  erfolgt  gilt 2 ),  so  daß  die  Aufwendungen  dem  Erben  als
Nlafseschulden  ersetzt  werden,  wenn  der  Erbe  einem  Linzeigläubiger ­
  gegenüber  infolge  der  Verweigerung  der  Gffenbarungseidesleistung
  unbeschränkt  haftet,  so  kann  er  dessen  Forderung  für  den
Fall  geltend  machen,  daß  die  Geltendmachung  durch  den  Gläubiger
nicht  selbst  erfolgt.
Während  im  gewöhnlichen  Nonkurs  die  feit  Nonkurseröffnung
laufenden  Zinsen,  die  gegen  den  Gemeinschuldner  verhängten  Geldstrafen ­
  und  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des
Gemeinschuldners  von  der  Verfolgung  im  Nonkurs  ausgeschlossen
sind,  kann  im  Nachlaßkonkurs  prinzipiell  jede  Nachlaßverbindlichkeit ­
  geltend  gemacht  werden.  Auch  die  Zinsansprüche  für  die  Zeit
nach  Nonkurseröffnung,  die  gegen  den  Erblasser  erkannten  Geldstrafen ­
  und  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des  Erblassers ­
  werden  im  Nachlaßkonkurs  als  Nonkursforderungen  berücksichtigt. ­
  Unerzwingbare  Ansprüche,  wie  die  Ansprüche  aus  Spiel
und  wette,  auf  Lhemakellohn,  begründen  auch  im  Nachlaßkonkurs
keine  Nonkursforderung.
Selbstverständlich  wäre  es  unbillig,  beispielsweise  den,  der  seine
Forderung  gegen  den  Erblasser  aus  einem  Schenkungsversprechen,
also  aus  einer  reinen  Freigebigkeit,  ableitet,  auf  gleiche  Stufe  zu
stellen  mit  dem  Warenlieferanten  oder  Darlehensgeber  des  Erblassers. ­
  Tslit  Rücksicht  hieraus  stellt  die  Nonkursordnung  für  den
Fall  des  Nachlaßkonkurses  neben  die  bevorrechtigten  Nonkursgläubiger, ­
  bezüglich  deren  Besonderheiten  gegenüber  dem  gewöhnlichen ­
  Nonkursverfahren  nicht  bestehen,  und  neben  die  einfachen,
aber  vollberechtigten  Nachlaßkonkursgläubiger  eine  weitere  Nategorie:
  die  minderberechtigten  Nachlaßkonkursgläubiger, ­
  die  erst  nach  Deckung  aller  vollberechtigten  zum  Zuge
gelangen.
i)  Siehe  oben  S.  147.
*)  vgl.  §  1979  B®B.
            
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