Full text : Das Konkursverfahren

Rachlaßkonkurr.  .  151

Erst  nach  allen  übrigen  Verbindlichkeiten  werden  berichtigt,  und  zwar
in  folgender  Rangordnung,  bei  gleichem  Rang  nach  Verhältnis  ihrer  Beträge:
1.  die  feit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen  der  Ronkursforderungen;

2.  die  gegen  den  Erblasser  erkannten  Geldstrafen;
3.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des  Erblassers  unter
Lebenden;
4.  die  Verbindlichkeiten  gegenüber  pflichtteilsberechtigten;
5.  die  Verbindlichkeiten  aus  den  vom  Erblasser  angeordneten  Vermächtnissen ­
  und  Ruflagen.
Mit  den  in  Ziffer  2—5  bezeichneten  Forderungen  werden  die  bis
zur  Eröffnung  des  Ronkursverfahrens  aufgelaufenen  und  die  seit  der
Eröffnung  laufenden  Zinsen  an  derselben  Stelle  angesetzt.  Über  weitere
Einzelheiten  vgl.  §§  226  und  228  K®.
5ür  die  Konfeursbeenöigung  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen. ­
  Lin  Zwangsvergleich  kann  nur  auf  den  gemeinschaftlichen ­
  Vorschlag  aller  Erben  abgeschlossen  werden.  Die
minderberechtigten  Konkursgläubiger  nehmen  an  dem  Zwangsvergleich ­
  nicht  teil.  Sie  werden  jedoch  vor  der  Bestätigung  des  Zwangsvergleichs ­
  vom  Konkursgerichte  gehört.  Bei  Verletzung  eines  berechtigten ­
  Interesses  der  minderberechtigten  Nachlatzkonkursgläubiger ­
  ist  der  Zwangsvergleich  auf  Antrag  des  Beeinträchtigten  zu
verwerfen.
Ist  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wegen  mangels
einer  den  Rosten  entsprechenden  Masse  nicht  tunlich
gewesen,  oder  das  Konkursverfahren  aus  diesem  Grunde  eingestellt
worden,  so  kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines  Nachlaßgläubigers ­
  insoweit  verweigern,  als  der  Nachlaß  zur  Befriedigung  nicht
ausreicht.  Nach  Beendigung  des  Nachlaßkonkurses  kann  der  Lrbe
die  Befriedigung  der  Gläubiger,  die  dem  Nachlaßkonkurs  ferngeblieben ­
  find,  insoweit  verweigern,  als  der  Nachlaß  durch  die  Befriedigung ­
  anderer  Gläubiger  bereits  erschöpft  ist.
Beim  Zusammentreffen  von  Nachlaßkonkurs  oder
Nachlatzverwaltung  einerseits  und  Erdenkonkurs  andererseits
finden  Nachlaßgläubiger,  denen  der  Lrbe  endgültig  unbeschränkt
und  daher  auch  mit  seinem  vollen  eigenen  vermögen  haftet,  als
Konkursgläubiger  in  dem  Konkurs  über  das  eigene  vermögen  des
Erben  nur  für  jenen  Betrag  Berücksichtigung,  mit  dem  sie  im  Nachlaßkonkurs ­
  bzw.  in  der  Nachlaßverwaltung  nicht  zum  Zuge  gelangen. ­

Daß  die  Regelung  des  Nachlaßkonkurses  nicht  nur  im  Falle
            
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