Rachlaßkonkurr. . 151
Erst nach allen übrigen Verbindlichkeiten werden berichtigt, und zwar
in folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer Beträge:
1. die feit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen der Ronkursforderungen;
2. die gegen den Erblasser erkannten Geldstrafen;
3. die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erblassers unter
Lebenden;
4. die Verbindlichkeiten gegenüber pflichtteilsberechtigten;
5. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen
und Ruflagen.
Mit den in Ziffer 2—5 bezeichneten Forderungen werden die bis
zur Eröffnung des Ronkursverfahrens aufgelaufenen und die seit der
Eröffnung laufenden Zinsen an derselben Stelle angesetzt. Über weitere
Einzelheiten vgl. §§ 226 und 228 K®.
5ür die Konfeursbeenöigung gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Lin Zwangsvergleich kann nur auf den gemeinschaftlichen
Vorschlag aller Erben abgeschlossen werden. Die
minderberechtigten Konkursgläubiger nehmen an dem Zwangsvergleich
nicht teil. Sie werden jedoch vor der Bestätigung des Zwangsvergleichs
vom Konkursgerichte gehört. Bei Verletzung eines berechtigten
Interesses der minderberechtigten Nachlatzkonkursgläubiger
ist der Zwangsvergleich auf Antrag des Beeinträchtigten zu
verwerfen.
Ist die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wegen mangels
einer den Rosten entsprechenden Masse nicht tunlich
gewesen, oder das Konkursverfahren aus diesem Grunde eingestellt
worden, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers
insoweit verweigern, als der Nachlaß zur Befriedigung nicht
ausreicht. Nach Beendigung des Nachlaßkonkurses kann der Lrbe
die Befriedigung der Gläubiger, die dem Nachlaßkonkurs ferngeblieben
find, insoweit verweigern, als der Nachlaß durch die Befriedigung
anderer Gläubiger bereits erschöpft ist.
Beim Zusammentreffen von Nachlaßkonkurs oder
Nachlatzverwaltung einerseits und Erdenkonkurs andererseits
finden Nachlaßgläubiger, denen der Lrbe endgültig unbeschränkt
und daher auch mit seinem vollen eigenen vermögen haftet, als
Konkursgläubiger in dem Konkurs über das eigene vermögen des
Erben nur für jenen Betrag Berücksichtigung, mit dem sie im Nachlaßkonkurs
bzw. in der Nachlaßverwaltung nicht zum Zuge gelangen.
Daß die Regelung des Nachlaßkonkurses nicht nur im Falle