Full text : Das Konkursverfahren

152  Vas  Konkursverfahren.

des  Ablebens  des  eigentlichen  Schuldners,  sondern  auch  im  Falle
seiner  Todeserklärung  zur  Anwendung  gelangt,'folgt  ohne
weiteres  aus  der  Tatsache,  daß  das  Gesetz  an  die  Todeserklärung
die  Vermutung  knüpft,  daß  der  verschollene  in  dem  Zeitpunkt
gestorben  ist,  welcher  in  dem  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urteile  festgestellt  ist 1 ).
Gb  die  Bestimmungen  der  Konkursordnung  über  das  Rachlaßvermögen
  auch  in  dem  Falle  Platz  greifen,  wenn  bereits  über
das  vermögen  des  Erblassers  der  Konkurs  eröffnet  worden  war,
also  mit  anderen  Worten,  ob  sichder  gewöhnliche  Konkurs
durch  den  Tod  des  Gemeinschuldners  für  die  Zukunft
in  einen  Uachlaßkonkurs  verwandelt,  ist  eine  Streitfrage. ­
  Die  Regeln  des  Uachlaßkonkurses  werden,  aber  ohne  Rückwirkung, ­
  insoweit  entsprechend  anzuwenden  sein,  als  die  besondere ­
  Lage  der  Dinge  dies  gestattet.  Rechte  und  Obliegenheiten
eines  Gemeinschuldners  nimmt  fortan  der  Erbe  wahr.
Der  verkauf  der  Erbschaft  hindert  die  Eröffnung  des
Konkurses  über  den  Nachlaß  nicht-  der  Käufer  tritt  in  Ansehung
des  Verfahrens  an  Stelle  des  Erben.
2.  Die  für  den  Uachlaßkonkurs  getroffene  Regelung  findet  im
Falle  derfortgefetztenGütergemeinschaftaufdaskonkursverfahren
  über  das  Gesamtgut  entsprechende  Anwendung. ­

Konkursgläubiger  sind  nur  die  Gesamtgutsgläubiger,  deren
Forderungen  schon  zur  Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft ­
  bestanden.
Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  ein  Gläubiger
nicht  berechtigt,  dem  gegenüber  der  überlebende  Ehegatte  zu  dieser
Zeit  persönlich  haftete.  Die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  sind
zu  dem  Antrag  gleichfalls  nicht  berechtigt;  das  Gericht  hat  sie  aber,
soweit  tunlich,  zu  hören.  Die  Gemeinschuldnerrechte  und  -pflichten
treffen  allein  den  überlebenden  Ehegatten.  Zur  Konkursmasse
gehört  das  beschlagsfähige  Gesamtgut  in  dem  Bestände,  den  es  zur
Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat,  mit
ähnlichen  Erweiterungen  und  Beschränkungen  wie  beim  Rachlaßkonkurs.
  Das  übrige  vermögen  des  überlebenden  Ehegatten
und  das  vermögen  der  Abkömmlinge  füllt  nicht  in  die  Konkursmasse. ­
  i)

i)  §  13  ff.  BEB.
            
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