152 Vas Konkursverfahren.
des Ablebens des eigentlichen Schuldners, sondern auch im Falle
seiner Todeserklärung zur Anwendung gelangt,'folgt ohne
weiteres aus der Tatsache, daß das Gesetz an die Todeserklärung
die Vermutung knüpft, daß der verschollene in dem Zeitpunkt
gestorben ist, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden
Urteile festgestellt ist 1 ).
Gb die Bestimmungen der Konkursordnung über das Rachlaßvermögen
auch in dem Falle Platz greifen, wenn bereits über
das vermögen des Erblassers der Konkurs eröffnet worden war,
also mit anderen Worten, ob sichder gewöhnliche Konkurs
durch den Tod des Gemeinschuldners für die Zukunft
in einen Uachlaßkonkurs verwandelt, ist eine Streitfrage.
Die Regeln des Uachlaßkonkurses werden, aber ohne Rückwirkung,
insoweit entsprechend anzuwenden sein, als die besondere
Lage der Dinge dies gestattet. Rechte und Obliegenheiten
eines Gemeinschuldners nimmt fortan der Erbe wahr.
Der verkauf der Erbschaft hindert die Eröffnung des
Konkurses über den Nachlaß nicht- der Käufer tritt in Ansehung
des Verfahrens an Stelle des Erben.
2. Die für den Uachlaßkonkurs getroffene Regelung findet im
Falle derfortgefetztenGütergemeinschaftaufdaskonkursverfahren
über das Gesamtgut entsprechende Anwendung.
Konkursgläubiger sind nur die Gesamtgutsgläubiger, deren
Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft
bestanden.
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist ein Gläubiger
nicht berechtigt, dem gegenüber der überlebende Ehegatte zu dieser
Zeit persönlich haftete. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind
zu dem Antrag gleichfalls nicht berechtigt; das Gericht hat sie aber,
soweit tunlich, zu hören. Die Gemeinschuldnerrechte und -pflichten
treffen allein den überlebenden Ehegatten. Zur Konkursmasse
gehört das beschlagsfähige Gesamtgut in dem Bestände, den es zur
Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat, mit
ähnlichen Erweiterungen und Beschränkungen wie beim Rachlaßkonkurs.
Das übrige vermögen des überlebenden Ehegatten
und das vermögen der Abkömmlinge füllt nicht in die Konkursmasse.
i)
i) § 13 ff. BEB.