also 1400 Fr. steuerpflichtiges Einkommen. Die Steuer beträgt
für 1400 Fr. nach $ 8 des Entwurfes 24 Fr. Nach. $ 9 hat der
Familienvorstand mit 3 Kindern unter 14 Jahren Anrecht auf einen
Steuerabzug von 12 + (3><2) = 18. Fr.; diese 18 Fr. dürfen
jedoch nur von der Steuer für das Erwerbs einkommen abgezogen
werden. Würde man die 18 Fr. ohne. weiteres an den 24 Fr. ab-
ziehen, so: blieben 6 Fr. Steuer übrig, also weniger als die Steuer
für isolierte 600 Fr. Vermögensertrag (Fr. 8) ausmacht. So müsste
der Steuerpflichtige, der 600 Fr. Vermögensertrag aber kein Erwerbs-
einkommen hat, 2 Fr. mehr steuern als der, welcher neben den
600 Fr. noch über 800 Fr. Erwerbseinkommen verfügt. Das wäre
jedenfalls verkehrt und gegen die Absicht des Gesetzgebers.
Wie soll denn aber der Steuerabzug bewerkstelligt werden?
Er lässt sich eben gar nicht machen, weil nicht feststellbar ist,
wie viel die Steuer vom Erwerb s einkommen für sich beträgt. Ein
Versuch, die 24 Fr. proportional zum Vermögensertrag und Er-
Werbseinkommen zu teilen, um dann von dem so ausgerechneten
Betreffnis des Erwerbseinkommens so viel abzuziehen, als eben
geht, also oder Fr. 13.70, wäre ganz unrationell. Diese
Methode hätte zur Folge, dass bei gleichem Erwerbseinkommen
Und verschiedenem Vermögensertrag, der Pflichtige mit dem grössern
Vermögensertrag der grössern Steuerermässigung teilhaftig würde.
Bei einem Pflichtigen, der neben 800 Fr. Erwerbseinkommen statt
loss 600 Fr. beispielsweise 1700 Fr. Vermögensertrag versteuerte,
würde die Steuer vom Totaleinkommen von 2500 Franken 50 Fr.
betragen ; nach der obigen Methode würden die gleichen 800 Fr.
: 50>800
Erwerbseinkommen diesmal nicht Fr. 13.70 sondern Si =16Fr.
N die Steuer beitragen. Hier könnten also 16 Fr. abgezogen
Werden; warum?, weil der Mann mehr Vermögensertrag hat!
Damit dürfte bewiesen sein, ‚dass die Bestimmungen des
Niwurfes mit ihrer Beschränkung des Steuerabzuges auf das Er-
Werbseinkommen ganz verfehlt sind
b. Vorschläge.
Als vor zwölf Jahren die Revision der Steuergesetzgebung
ANZeregt und beschlossen wurde, hatte man hauptsächlich die
Sleichmässige Verteilung der Steuerlasten im Auge. Heute stehen die
'Skalischen Rücksichten im Vordergrund. Der Kanton Zürich