Object: Steuerreform im Kanton Zürich

  
  
  
   
also 1400 Fr. steuerpflichtiges Einkommen. Die Steuer beträgt 
für 1400 Fr. nach $ 8 des Entwurfes 24 Fr. Nach. $ 9 hat der 
Familienvorstand mit 3 Kindern unter 14 Jahren Anrecht auf einen 
Steuerabzug von 12 + (3><2) = 18. Fr.; diese 18 Fr. dürfen 
jedoch nur von der Steuer für das Erwerbs einkommen abgezogen 
werden. Würde man die 18 Fr. ohne. weiteres an den 24 Fr. ab- 
ziehen, so: blieben 6 Fr. Steuer übrig, also weniger als die Steuer 
für isolierte 600 Fr. Vermögensertrag (Fr. 8) ausmacht. So müsste 
der Steuerpflichtige, der 600 Fr. Vermögensertrag aber kein Erwerbs- 
einkommen hat, 2 Fr. mehr steuern als der, welcher neben den 
600 Fr. noch über 800 Fr. Erwerbseinkommen verfügt. Das wäre 
jedenfalls verkehrt und gegen die Absicht des Gesetzgebers. 
Wie soll denn aber der Steuerabzug bewerkstelligt werden? 
Er lässt sich eben gar nicht machen, weil nicht feststellbar ist, 
wie viel die Steuer vom Erwerb s einkommen für sich beträgt. Ein 
Versuch, die 24 Fr. proportional zum Vermögensertrag und Er- 
Werbseinkommen zu teilen, um dann von dem so ausgerechneten 
Betreffnis des Erwerbseinkommens so viel abzuziehen, als eben 
geht, also oder Fr. 13.70, wäre ganz unrationell. Diese 
Methode hätte zur Folge, dass bei gleichem Erwerbseinkommen 
Und verschiedenem Vermögensertrag, der Pflichtige mit dem grössern 
Vermögensertrag der grössern Steuerermässigung teilhaftig würde. 
Bei einem Pflichtigen, der neben 800 Fr. Erwerbseinkommen statt 
loss 600 Fr. beispielsweise 1700 Fr. Vermögensertrag versteuerte, 
würde die Steuer vom Totaleinkommen von 2500 Franken 50 Fr. 
betragen ; nach der obigen Methode würden die gleichen 800 Fr. 
: 50>800 
Erwerbseinkommen diesmal nicht Fr. 13.70 sondern Si =16Fr. 
N die Steuer beitragen. Hier könnten also 16 Fr. abgezogen 
Werden; warum?, weil der Mann mehr Vermögensertrag hat! 
Damit dürfte bewiesen sein, ‚dass die Bestimmungen des 
Niwurfes mit ihrer Beschränkung des Steuerabzuges auf das Er- 
Werbseinkommen ganz verfehlt sind 
b. Vorschläge. 
Als vor zwölf Jahren die Revision der Steuergesetzgebung 
ANZeregt und beschlossen wurde, hatte man hauptsächlich die 
Sleichmässige Verteilung der Steuerlasten im Auge. Heute stehen die 
'Skalischen Rücksichten im Vordergrund. Der Kanton Zürich 
  
  
  
	        
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