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Vas Konkursverfahren.
stücke die Tatsache der Zahlungseinstellung oder der erfolgten
Einreichung des Konkursantrags im Zeitpunkte der Vornahme
der Rechtshandlung bekannt war.
Wechsel- und Scheckzahlungen x ) des nachmaligen Ge
meinschuldners sind der „Konkursanfechtung" nicht unterworfen,
soferne der Empfänger die Zahlungen bei Verlust seines Rück-
griffsrechts annehmen mußte und soferne nicht der Wechsel oder
der Scheck in Kenntnis der Krise begeben war, um auf Schleich
wegen eine sonst anfechtbare Leistung zu erzielen.
Die Leweislast ist bei der „Konkursanfechtung" eine ver
schiedene, je nachdem es sich um die Anfechtung einer Leistung
handelt, welche ihrer Art und der Zeit nach vom Schuldner an
den Empfänger geschuldet oder nicht geschuldet war. Der letztere
Fall ist z. B. gegeben, wenn eine noch nicht fällige Schuld beglichen
wurde oder wenn zur Tilgung einer Kaufpreisschuld Waren über
lassen wurden, ohne daß dies von vornherein vereinbart war (in
kongruente Deckung). Im ersteren Fall (also im Falle der kon
gruenten Deckung) hat der anfechtende Konkursverwalter
im Streitfälle nicht nur zu beweisen, daß der Schuldner im Zeit
punkte der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung seine
Zahlungen bereits eingestellt hatte oder daß gegen ihn Antrag
auf Konkurseröffnung eingereicht war, sondern er muß weiter
beweisen, daß diese Tatsachen dem anderen Teile im Zeitpunkte
der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung bekannt waren.
Die inkongruente Deckung hingegen erscheint von vorn
herein verdächtig- es fällt auf, daß nicht die geschuldete Leistung
gewährt wurde, sondern eine andere, sei es der Art oder der Zeit
nach. In solchen Fällen muß der Verwalter nur das vorliegen
der Zahlungseinstellung oder des Eröffnungsantrages für den
Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung beweisen- der Emp
fänger der inkongruenten Deckung?) aber seinerseits hat im Streit
fälle die Unkenntnis der Krise und gleichzeitig die Unkenntnis
der Absicht des Schuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu
begünstigen, zu beweisen.
Die Erlangung einer inkongruenten Deckung ist auch dann an
fechtbar, wenn sie nicht erst nach Zahlungseinstellung oder Ein
reichung des Konkursantrages, sondern in den letzten zehn
Tagen vorher erfolgt ist und der Empfänger der inkongruenten
’) § 34 K®.
3 ) Strafbarkeit siehe unten S. 124.