Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

Können,  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Gemeinschuldner ­
  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Verwalter ­
  veräußert  worden,  so  ist  der  Aussonderungsberechtigte  befugt, ­
  die  Abtretung  des  Rechts  auf  die  Gegenleistung,  soweit  diese
noch  aussteht,  zu  verlangen.  Er  kann  die  Gegenleistung  aus  der
Masse  beanspruchen,  soweit  sie  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
zu  derselben  eingezogen  worden  ist.  hat  also  z.  B.  der  in  Konkurs
geratene  Kleinhändler  den  in  Leihfässern  bezogenen  Wein  unter
leihweiser  Weitergabe  der  Fässer  an  seinen  Abnehmer  geliefert,
so  braucht  der  Lieferant  des  Gemeinschuldners  sich  nicht  mit  der
Anmeldung  des  Wertes  der  Fässer  als  Konkursforderung  und  mit
der  quotenmäßigen  Befriedigung  für  diese  Forderung  zu  begnügen;
er  kann  vielmehr  vom  Verwalter  verlangen,  daß  dieser  ihm  den
auf  Rückgabe  der  Leihfässer  und  etwaigen  Ersatz  ihres  Wertes
abzielenden  Anspruch  abtritt,  welcher  dem  Gemeinfchuldner  gegen
seinen  Abnehmer  zusteht.
8  6.  Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Anfechtung.
Wenn  der  finanzielle  Zusammenbruch  eines  Schuldners  unmittelbar ­
  bevorsteht,  kommt  es  häufig  zu  Rechtsgeschäften  und
Rechtshandlungen,  die  dazu  dienen,  Vermögensstücke  einzelnen
Gläubigern  —  verwandten  oder  sonst  Nahestehenden  —  zuzuführen ­
  und  damit  dem  Zugriffe  der  Gesamtgläubigerschaft  zu  entziehen. ­
  In  den  mannigfaltigsten  Formen  wird  die  Verkürzung
der  Gläubigergesamtheit  versucht:  Ein  Schuldner  gibt  seiner  Tochter
eine  seine  Verhältnisse  weit  übersteigende  Mitgift  -  der  andere  läßt
seinen  Kindern  seinen  Grundbesitz  zuschreiben,-  ein  Dritter  überträgt ­
  Außenstände  an  verwandte  oder  auch  an  Nichtverwandte
oder  bestellt  eine  Hypothek  für  einen  Unbeteiligten,  wogegen  sich
dieser  zur  Begleichung  der  Forderung  eines  nahen  Angehörigen  des
Schuldners  verpflichtet-  in  einem  anderen  Falle  wiederum  machen
sich  Gläubiger  in  Kenntnis  der  erfolgten  Zahlungseinstellung  durch
Übernahme  der  Ernte  und  des  Viehes  des  Schuldners  für  ihr  Guthaben ­
  bezahlt-  ein  Kaufmann  nimmt  trotz  erfolgter  Zahlungseinstellung ­
  feine  vor  längerer  Zeit  dem  Schuldner  gelieferten
Waren  wieder  zurück.  Einem  guten  Freund  überläßt  der  Schuldner
Waren  weit  unter  dem  Preis,  vielleicht  um  dafür  Bargeld  zur
Befriedigung  ihm  nahestehender  Personen  zu  erhalten.  Ein  anderer
Gläubiger  läßt  trotz  Kenntnis  von  der  Zahlungseinstellung  und
von  der  Einreichung  des  Konkursantrags  die  gesamte  habe  des
            
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