Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung.
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Schuldners für sich pfänden. Diese Beispiele lassen sich leicht um
viele andere vermehren.
Es ist klar, daß das Gesetz solche Masseverkürzungen nicht
dulden kann. Würde es sie zulassen, so hätte die Eröffnung des
Konkursverfahrens in sehr vielen Fällen überhaupt keinen Zweck.
Richt selten nennt ja der Schuldner bei Konkurseröffnung kein
oder kein nennenswertes vermögen mehr sein Eigen; er hat „fein
säuberlich" aufgeräumt; vielleicht haben es auch einige wenige
Gläubiger ohne fein Zutun im Vollstreckungswege getan. Nur
durch Anfechtung*) können jene Vermögenswerte zur Konkursmasse
zurückgewonnen werden; sie ist notwendig, um eine unbillige
Verkürzung der Interessen der Gesamtgläubigerschaft hintanzuhalten.
Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß nur jene Rechtshandlungen
der Anfechtung unterliegen, durch welche die Konkursmasse
verkürzt wird. Die Abtretung unpfändbarer Forderungen
ist unanfechtbar, weil solche Forderungen auch dann nicht zur
Befriedigung der Gläubiger gedient hätten, wenn die Abtretung
der Forderungen unterblieben wäre. Veräußerungen pfandüberlasteter
Gegenstände schädigen die Konkursmasse nicht; sie sind
daher ebenfalls unanfechtbar. Die Mieten eines Hauses sind in
erster Linie zur Deckung der hppothekzinsen bestimmt; eine Abtretung
der Mietforderungen zu dem Zweck, ihre Verwendung
für die Begleichung der hqpothekzinsen sicher zu stellen, nimmt
den Konkursgläubigern nichts, worauf sie Anspruch hätten; darum
ist eine solche Abtretung ebenso wie eine ^em gleichen Zweck
dienende Nießbrauchbestellung der Anfechtung entzogen.
Die Konkursordnung unterscheidet drei Arten der Anfechtung:
die besondere Konkursanfechtung, die Absichtsanfechtung und die
Schenkungsanfechtung.
t. Die besondere Konkurs an fechtung-). Sie hat ihren
Namen daher, daß sie im Gegensatz zu den beiden anderen Anfechtungsarten
nur im Konkurse stattfindet, während die anderen
Anfechtungsmöglichkeiten auch außerhalb des Konkurses gegeben
sind. Anfechtbar sind auf Grund der Konkursanfechtung die nach
Eintritt der Zahlungseinstellung oder nach Einreichung
des Konkursantrags vorgenommenen, die Konkursmasse
verkürzenden Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen.
Die Anfechtung setzt voraus, daß dem Erwerber der vermögensi)
§ 29 ff. KG.