Full text : Das Konkursverfahren

Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Anfechtung.

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Schuldners  für  sich  pfänden.  Diese  Beispiele  lassen  sich  leicht  um
viele  andere  vermehren.
Es  ist  klar,  daß  das  Gesetz  solche  Masseverkürzungen  nicht
dulden  kann.  Würde  es  sie  zulassen,  so  hätte  die  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  in  sehr  vielen  Fällen  überhaupt  keinen  Zweck.
Richt  selten  nennt  ja  der  Schuldner  bei  Konkurseröffnung  kein
oder  kein  nennenswertes  vermögen  mehr  sein  Eigen;  er  hat  „fein
säuberlich"  aufgeräumt;  vielleicht  haben  es  auch  einige  wenige
Gläubiger  ohne  fein  Zutun  im  Vollstreckungswege  getan.  Nur
durch  Anfechtung*)  können  jene  Vermögenswerte  zur  Konkursmasse ­
  zurückgewonnen  werden;  sie  ist  notwendig,  um  eine  unbillige
Verkürzung  der  Interessen  der  Gesamtgläubigerschaft  hintanzuhalten. ­

Es  bedarf  keiner  weiteren  Begründung,  daß  nur  jene  Rechtshandlungen ­
  der  Anfechtung  unterliegen,  durch  welche  die  Konkursmasse ­
  verkürzt  wird.  Die  Abtretung  unpfändbarer  Forderungen
ist  unanfechtbar,  weil  solche  Forderungen  auch  dann  nicht  zur
Befriedigung  der  Gläubiger  gedient  hätten,  wenn  die  Abtretung
der  Forderungen  unterblieben  wäre.  Veräußerungen  pfandüberlasteter ­
  Gegenstände  schädigen  die  Konkursmasse  nicht;  sie  sind
daher  ebenfalls  unanfechtbar.  Die  Mieten  eines  Hauses  sind  in
erster  Linie  zur  Deckung  der  hppothekzinsen  bestimmt;  eine  Abtretung ­
  der  Mietforderungen  zu  dem  Zweck,  ihre  Verwendung
für  die  Begleichung  der  hqpothekzinsen  sicher  zu  stellen,  nimmt
den  Konkursgläubigern  nichts,  worauf  sie  Anspruch  hätten;  darum
ist  eine  solche  Abtretung  ebenso  wie  eine  ^em  gleichen  Zweck
dienende  Nießbrauchbestellung  der  Anfechtung  entzogen.
Die  Konkursordnung  unterscheidet  drei  Arten  der  Anfechtung:
die  besondere  Konkursanfechtung,  die  Absichtsanfechtung  und  die
Schenkungsanfechtung.
t.  Die  besondere  Konkurs  an  fechtung-).  Sie  hat  ihren
Namen  daher,  daß  sie  im  Gegensatz  zu  den  beiden  anderen  Anfechtungsarten ­
  nur  im  Konkurse  stattfindet,  während  die  anderen
Anfechtungsmöglichkeiten  auch  außerhalb  des  Konkurses  gegeben
sind.  Anfechtbar  sind  auf  Grund  der  Konkursanfechtung  die  nach
Eintritt  der  Zahlungseinstellung  oder  nach  Einreichung ­
  des  Konkursantrags  vorgenommenen,  die  Konkursmasse ­
  verkürzenden  Rechtsgeschäfte  oder  Rechtshandlungen.
Die  Anfechtung  setzt  voraus,  daß  dem  Erwerber  der  vermögensi)

  §  29  ff.  KG.
            
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