Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

stücke  die  Tatsache  der  Zahlungseinstellung  oder  der  erfolgten
Einreichung  des  Konkursantrags  im  Zeitpunkte  der  Vornahme
der  Rechtshandlung  bekannt  war.
Wechsel-  und  Scheckzahlungen x )  des  nachmaligen  Gemeinschuldners ­
  sind  der  „Konkursanfechtung"  nicht  unterworfen,
soferne  der  Empfänger  die  Zahlungen  bei  Verlust  seines  Rückgriffsrechts
  annehmen  mußte  und  soferne  nicht  der  Wechsel  oder
der  Scheck  in  Kenntnis  der  Krise  begeben  war,  um  auf  Schleichwegen ­
  eine  sonst  anfechtbare  Leistung  zu  erzielen.
Die  Leweislast  ist  bei  der  „Konkursanfechtung"  eine  verschiedene, ­
  je  nachdem  es  sich  um  die  Anfechtung  einer  Leistung
handelt,  welche  ihrer  Art  und  der  Zeit  nach  vom  Schuldner  an
den  Empfänger  geschuldet  oder  nicht  geschuldet  war.  Der  letztere
Fall  ist  z.  B.  gegeben,  wenn  eine  noch  nicht  fällige  Schuld  beglichen
wurde  oder  wenn  zur  Tilgung  einer  Kaufpreisschuld  Waren  überlassen ­
  wurden,  ohne  daß  dies  von  vornherein  vereinbart  war  (inkongruente ­
  Deckung).  Im  ersteren  Fall  (also  im  Falle  der  kongruenten ­
  Deckung)  hat  der  anfechtende  Konkursverwalter
im  Streitfälle  nicht  nur  zu  beweisen,  daß  der  Schuldner  im  Zeitpunkte ­
  der  Vornahme  der  angefochtenen  Rechtshandlung  seine
Zahlungen  bereits  eingestellt  hatte  oder  daß  gegen  ihn  Antrag
auf  Konkurseröffnung  eingereicht  war,  sondern  er  muß  weiter
beweisen,  daß  diese  Tatsachen  dem  anderen  Teile  im  Zeitpunkte
der  Vornahme  der  angefochtenen  Rechtshandlung  bekannt  waren.
Die  inkongruente  Deckung  hingegen  erscheint  von  vornherein ­
  verdächtig-  es  fällt  auf,  daß  nicht  die  geschuldete  Leistung
gewährt  wurde,  sondern  eine  andere,  sei  es  der  Art  oder  der  Zeit
nach.  In  solchen  Fällen  muß  der  Verwalter  nur  das  vorliegen
der  Zahlungseinstellung  oder  des  Eröffnungsantrages  für  den
Zeitpunkt  der  Vornahme  der  Rechtshandlung  beweisen-  der  Empfänger ­
  der  inkongruenten  Deckung?)  aber  seinerseits  hat  im  Streitfälle ­
  die  Unkenntnis  der  Krise  und  gleichzeitig  die  Unkenntnis
der  Absicht  des  Schuldners,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern  zu
begünstigen,  zu  beweisen.
Die  Erlangung  einer  inkongruenten  Deckung  ist  auch  dann  anfechtbar, ­
  wenn  sie  nicht  erst  nach  Zahlungseinstellung  oder  Einreichung ­
  des  Konkursantrages,  sondern  in  den  letzten  zehn
Tagen  vorher  erfolgt  ist  und  der  Empfänger  der  inkongruenten

’)  §  34  K®.
3 )  Strafbarkeit  siehe  unten  S.  124.
            
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