Full text: Das Konkursverfahren

34 Das Konkursverfahren. 
Auch gegenüber dem Rechtsnachfolger desjenigen, welchem 
gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die 
Anfechtung nach näherer gesetzlicher Regelung h statt. 
Besonders zu beachten ist schließlich, daß die Anfechtung im 
allgemeinen nur binnen eines Jahres?) feit der Er 
öffnung des Konkursverfahrens erfolgen kann. Der 
Konkursverwalter darf also nicht länger als ein Jahr — vom 
Zeitpunkte der Konkurseröffnung ab gerechnet — mit der Er 
hebung etwa erforderlicher Anfechtungsklagen säumen, War aber 
durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Verpflichtung des Ge 
meinschuldners zur Leistung begründet, dann kann der Verwalter 
die Leistung auch dann noch verweigern, wenn die Einjahresfrist 
bereits abgelaufen ist. 5o kann der Verwalter die Herausgabe 
der vor Konkurseröffnung anfechtbar übereigneten, aber im Be 
sitze des Schuldners belassenen Gegenstände auch nach Ablauf des 
ersten Konkursjahres verweigern. Er ist in diesem Falle — wenn 
also der Gemeinschuldner die anfechtbar übereigneten Werte bei 
Konkurseröffnung noch im Besitze hatte — nicht genötigt, den 
Anfechtungsprozeß selbst durch Klageerhebung binnen eines 
Jahres nach Konkurseröffnung einzuleiten. 
Der Konkursverwalter muß zur Erhebung von Anfechtungs 
klagen die Genehmigung eines etwa bestellten Gläubigerausschusses 
einholen, falls es sich um einen Wertgegenstand von mehr als 
300 M. handelt. Bei Abwägung der Aussichten, welche die 
Führung des Anfechtungsprozesses bietet, wird es ganz besonders 
auf die tatsächlichen Ermittlungen ankommen, die vom Verwalter 
oder auch gemäß § 75 KD. vom Konkursgericht vorgenommen 
werden konnten. Anfechtungsprozesse bieten unter Umständen ein 
nicht unbedeutendes Kostenrisiko; anderseits sind sie eine nicht 
zu unterschätzende, ja vielfach die einzige handhabe für die Bei 
bringung der Konkursmasse. Reichen die bereits hereingebrachten 
Werte der Konkursmasse zur Deckung der erwachsenden Prozeß- 
kosten nicht aus und werden nicht freiwillig von Großgläubigern 
Kostenvorschüsse geleistet, so bleibt für den Konkursverwalter 
möglicherweise nichts anderes übrig, als die Einberufung einer 
Gläubigerversammlung zur Verhandlung darüber, ob einzelne 
Gläubiger zur Zahlung der benötigten Vorschüsse bereit sind, zu 
beantragen- verneinendenfalls kommt es vielleicht mangels einer 
liquiden Konkursmasse überhaupt zur Einstellung des Konkurses. 
') 8 40 KG. 
-) 8 41 KG.
	        
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