Full text : Das Konkursverfahren

34  Das  Konkursverfahren.

Auch  gegenüber  dem  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem
gegenüber  die  anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die
Anfechtung  nach  näherer  gesetzlicher  Regelung  h  statt.
Besonders  zu  beachten  ist  schließlich,  daß  die  Anfechtung  im
allgemeinen  nur  binnen  eines  Jahres?)  feit  der  Eröffnung ­
  des  Konkursverfahrens  erfolgen  kann.  Der
Konkursverwalter  darf  also  nicht  länger  als  ein  Jahr  —  vom
Zeitpunkte  der  Konkurseröffnung  ab  gerechnet  —  mit  der  Erhebung ­
  etwa  erforderlicher  Anfechtungsklagen  säumen,  War  aber
durch  die  anfechtbare  Rechtshandlung  eine  Verpflichtung  des  Gemeinschuldners ­
  zur  Leistung  begründet,  dann  kann  der  Verwalter
die  Leistung  auch  dann  noch  verweigern,  wenn  die  Einjahresfrist
bereits  abgelaufen  ist.  5o  kann  der  Verwalter  die  Herausgabe
der  vor  Konkurseröffnung  anfechtbar  übereigneten,  aber  im  Besitze ­
  des  Schuldners  belassenen  Gegenstände  auch  nach  Ablauf  des
ersten  Konkursjahres  verweigern.  Er  ist  in  diesem  Falle  —  wenn
also  der  Gemeinschuldner  die  anfechtbar  übereigneten  Werte  bei
Konkurseröffnung  noch  im  Besitze  hatte  —  nicht  genötigt,  den
Anfechtungsprozeß  selbst  durch  Klageerhebung  binnen  eines
Jahres  nach  Konkurseröffnung  einzuleiten.
Der  Konkursverwalter  muß  zur  Erhebung  von  Anfechtungsklagen ­
  die  Genehmigung  eines  etwa  bestellten  Gläubigerausschusses
einholen,  falls  es  sich  um  einen  Wertgegenstand  von  mehr  als
300  M.  handelt.  Bei  Abwägung  der  Aussichten,  welche  die
Führung  des  Anfechtungsprozesses  bietet,  wird  es  ganz  besonders
auf  die  tatsächlichen  Ermittlungen  ankommen,  die  vom  Verwalter
oder  auch  gemäß  §  75  KD.  vom  Konkursgericht  vorgenommen
werden  konnten.  Anfechtungsprozesse  bieten  unter  Umständen  ein
nicht  unbedeutendes  Kostenrisiko;  anderseits  sind  sie  eine  nicht
zu  unterschätzende,  ja  vielfach  die  einzige  handhabe  für  die  Beibringung ­
  der  Konkursmasse.  Reichen  die  bereits  hereingebrachten
Werte  der  Konkursmasse  zur  Deckung  der  erwachsenden  Prozeßkosten
  nicht  aus  und  werden  nicht  freiwillig  von  Großgläubigern
Kostenvorschüsse  geleistet,  so  bleibt  für  den  Konkursverwalter
möglicherweise  nichts  anderes  übrig,  als  die  Einberufung  einer
Gläubigerversammlung  zur  Verhandlung  darüber,  ob  einzelne
Gläubiger  zur  Zahlung  der  benötigten  Vorschüsse  bereit  sind,  zu
beantragen-  verneinendenfalls  kommt  es  vielleicht  mangels  einer
liquiden  Konkursmasse  überhaupt  zur  Einstellung  des  Konkurses.

')  8  40  KG.
-)  8  41  KG.
            
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