34 Das Konkursverfahren.
Auch gegenüber dem Rechtsnachfolger desjenigen, welchem
gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die
Anfechtung nach näherer gesetzlicher Regelung h statt.
Besonders zu beachten ist schließlich, daß die Anfechtung im
allgemeinen nur binnen eines Jahres?) feit der Eröffnung
des Konkursverfahrens erfolgen kann. Der
Konkursverwalter darf also nicht länger als ein Jahr — vom
Zeitpunkte der Konkurseröffnung ab gerechnet — mit der Erhebung
etwa erforderlicher Anfechtungsklagen säumen, War aber
durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Verpflichtung des Gemeinschuldners
zur Leistung begründet, dann kann der Verwalter
die Leistung auch dann noch verweigern, wenn die Einjahresfrist
bereits abgelaufen ist. 5o kann der Verwalter die Herausgabe
der vor Konkurseröffnung anfechtbar übereigneten, aber im Besitze
des Schuldners belassenen Gegenstände auch nach Ablauf des
ersten Konkursjahres verweigern. Er ist in diesem Falle — wenn
also der Gemeinschuldner die anfechtbar übereigneten Werte bei
Konkurseröffnung noch im Besitze hatte — nicht genötigt, den
Anfechtungsprozeß selbst durch Klageerhebung binnen eines
Jahres nach Konkurseröffnung einzuleiten.
Der Konkursverwalter muß zur Erhebung von Anfechtungsklagen
die Genehmigung eines etwa bestellten Gläubigerausschusses
einholen, falls es sich um einen Wertgegenstand von mehr als
300 M. handelt. Bei Abwägung der Aussichten, welche die
Führung des Anfechtungsprozesses bietet, wird es ganz besonders
auf die tatsächlichen Ermittlungen ankommen, die vom Verwalter
oder auch gemäß § 75 KD. vom Konkursgericht vorgenommen
werden konnten. Anfechtungsprozesse bieten unter Umständen ein
nicht unbedeutendes Kostenrisiko; anderseits sind sie eine nicht
zu unterschätzende, ja vielfach die einzige handhabe für die Beibringung
der Konkursmasse. Reichen die bereits hereingebrachten
Werte der Konkursmasse zur Deckung der erwachsenden Prozeßkosten
nicht aus und werden nicht freiwillig von Großgläubigern
Kostenvorschüsse geleistet, so bleibt für den Konkursverwalter
möglicherweise nichts anderes übrig, als die Einberufung einer
Gläubigerversammlung zur Verhandlung darüber, ob einzelne
Gläubiger zur Zahlung der benötigten Vorschüsse bereit sind, zu
beantragen- verneinendenfalls kommt es vielleicht mangels einer
liquiden Konkursmasse überhaupt zur Einstellung des Konkurses.
') 8 40 KG.
-) 8 41 KG.