Der Konkursverwalter.
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des Gemeinschuldners vorläufig untersagen- zur endgültigen Be
schlußfassung über die Vornahme oder Nichtvornahme der vor
läufig untersagten Maßnahmen hat das Gericht eine Gläubiger
versammlung einzuberufen. Die Ausführung eines von der Gläu
bigerversammlung gefaßten Beschlusses hat das Gericht auf den
in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Gemein
schuldners oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen,
wenn der Beschluß den gemeinsamen Interessen der Konkurs
gläubiger widerspricht.
Der Konkursverwalter ist verpflichtet, in der ersten Gläubiger
versammlung über die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners, über die Sachlage und über die bisher von ihm
ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Die erste Gläubigerver
sammlung beschließt auch, in welcher Weise und in welchen Zeit
räumen der Verwalter ihr oder dem Gläubigerausschuß über die
Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und
Rechnung legen soll. Ls empfiehlt sich, die Zeiträume für die
Berichterstattung möglichst kurz zu bemessen, da der Konkurs
verwalter auf diese Weise immer wieder an das Interesse
der Konkursgläubiger an einer beschleunigten Konkursabwick
lung erinnert wird. Dem Konkursgerichte gegenüber ist der
Konkursverwalter gleichfalls zur Berichterstattung verpflichtet,-
dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er der Aufsicht des Gerichts
unterstellt ist. Manche Konkursgerichte sollten von ihrer Be
fugnis, Berichte einzufordern, im Interesse der Gläubiger häufiger
wie bisher Gebrauch machen. Den einzelnen Konkursgläubigern
wird der Konkursverwalter auf Anfrage jeweils kurze Nachricht
geben,- eine Pflicht zur Berichterstattung besteht gegenüber ein
zelnen Gläubigern nicht. Im Falle der Ablehnung der Erteilung
von Aufschlüssen kann sich der einzelne Gläubiger mit seiner
Anfrage an das Konkursgericht wenden, welches kraft seines
Aufsichtsrechts geeigneten Falles für Beantwortung Sorge tragen
wird, sofern es nicht selbst in der Lage ist, dem Konkursgläubiger
den verlangten Aufschluß zu erteilen.
Wie bereits erwähnt wurde, bestimmt die erste Gläubigerver
sammlung die Stelle, bei welcher, und die Bedingungen, unter
welchen die in der Konkursmasse befindlichen Gelder, Wertpapiere
und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. <l)uit-
tungen des Verwalters über den Empfang von Geldern, Wert
papieren oder Kostbarkeiten von der Hinterlegungsstelle und An
weisungen des Verwalters auf die Hinterlegungsstelle bedürfen,
Stern. Das Konkursverfahren. 4