Full text: Das Konkursverfahren

Der Konkursverwalter. 
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des Gemeinschuldners vorläufig untersagen- zur endgültigen Be 
schlußfassung über die Vornahme oder Nichtvornahme der vor 
läufig untersagten Maßnahmen hat das Gericht eine Gläubiger 
versammlung einzuberufen. Die Ausführung eines von der Gläu 
bigerversammlung gefaßten Beschlusses hat das Gericht auf den 
in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Gemein 
schuldners oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen, 
wenn der Beschluß den gemeinsamen Interessen der Konkurs 
gläubiger widerspricht. 
Der Konkursverwalter ist verpflichtet, in der ersten Gläubiger 
versammlung über die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des 
Gemeinschuldners, über die Sachlage und über die bisher von ihm 
ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Die erste Gläubigerver 
sammlung beschließt auch, in welcher Weise und in welchen Zeit 
räumen der Verwalter ihr oder dem Gläubigerausschuß über die 
Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und 
Rechnung legen soll. Ls empfiehlt sich, die Zeiträume für die 
Berichterstattung möglichst kurz zu bemessen, da der Konkurs 
verwalter auf diese Weise immer wieder an das Interesse 
der Konkursgläubiger an einer beschleunigten Konkursabwick 
lung erinnert wird. Dem Konkursgerichte gegenüber ist der 
Konkursverwalter gleichfalls zur Berichterstattung verpflichtet,- 
dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er der Aufsicht des Gerichts 
unterstellt ist. Manche Konkursgerichte sollten von ihrer Be 
fugnis, Berichte einzufordern, im Interesse der Gläubiger häufiger 
wie bisher Gebrauch machen. Den einzelnen Konkursgläubigern 
wird der Konkursverwalter auf Anfrage jeweils kurze Nachricht 
geben,- eine Pflicht zur Berichterstattung besteht gegenüber ein 
zelnen Gläubigern nicht. Im Falle der Ablehnung der Erteilung 
von Aufschlüssen kann sich der einzelne Gläubiger mit seiner 
Anfrage an das Konkursgericht wenden, welches kraft seines 
Aufsichtsrechts geeigneten Falles für Beantwortung Sorge tragen 
wird, sofern es nicht selbst in der Lage ist, dem Konkursgläubiger 
den verlangten Aufschluß zu erteilen. 
Wie bereits erwähnt wurde, bestimmt die erste Gläubigerver 
sammlung die Stelle, bei welcher, und die Bedingungen, unter 
welchen die in der Konkursmasse befindlichen Gelder, Wertpapiere 
und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. <l)uit- 
tungen des Verwalters über den Empfang von Geldern, Wert 
papieren oder Kostbarkeiten von der Hinterlegungsstelle und An 
weisungen des Verwalters auf die Hinterlegungsstelle bedürfen, 
Stern. Das Konkursverfahren. 4
	        
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