Der Konkursverwalter.
ZH
als nicht zweckmäßig erscheint, diesen Konkursverwalter durch
einen anderen zu ersetzen.
Der Konkursverwalter nimmt bei seiner Tätigkeit sowohl
Gläubiger- als auch Schnldnerinteressen wahr. Die Meinungsäußerungen
der Gläubigerschaft bzw. ihrer Organe — Gläubigerausschuß
und Gläubigerversammlung — sind für ihn in einer
Reihe von Fällen maßgebend- im allgemeinen aber obliegt ihm
selbständig die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Masse- an die Weisung einzelner Gläubiger ist er ebensowenig
gebunden wie an Weisungen des Gemeinschuldners, wichtige
Fragen, wie jene der Erfüllung der bei Konkurseröffnung schwebenden
Rechtsgeschäfte, die Rufnahme oder Richtaufnahme der
bei Konkurseröffnung anhängigen Prozesse, die Anerkennung
oder Nichtanerkennung von Russonderungs- und Rbsonderungsansprüchen,
von Masseverbindlichkeilen, Vorrechten und Konkursforderungen,
find teils seiner Entscheidung allein, teils im Benehmen
mit den Organen der Gläubigerschaft anheimgestellt.
Grundsätzlich ist der ersten Gläubigerversammlung die Beschlußfassung
darüber vorbehalten:
1. ob und zu welchem Betrage dem Gemeinschuldner und
seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt
werden soll,-2.
ob das Geschäft des Gemeinschuldners fortgeführt oder geschlossen
werden soll-3.
an welcher Stelle und unter welchen Bedingungen die Gelder,
Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden
sollen.
Weiter ist der Konkursverwalter verpflichtet, bei einer Reihe
wichtiger Verwaltungshandlungen, falls ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen- dies ist der Fall:
1. wenn Gegenstände, deren Verkauf ohne offenbaren Nachteil
für die Masse ausgesetzt werden kann und nicht durch die Fortführung
des Geschäfts veranlaßt wird, verkauft werden sollen,
bevor der allgemeine Prüfungstermin abgehalten oder ein vor
dem Schluffe desselben eingereichter Zwangsvergleichsvorschlag erledigt
ist,-2.
wenn die Erfüllung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners
verlangt, Prozesse anhängig gemacht, ihre Rufnahme abgelehnt,
vergleiche oder Schiedsverträge geschlossen, Russonderungs-,
Rbfonderungs- oder Masseansprüche anerkannt, Pfandstücke
eingelöst oder Forderungen veräußert werden sollen und