Full text : Das Konkursverfahren

Der  Konkursverwalter.

ZH

als  nicht  zweckmäßig  erscheint,  diesen  Konkursverwalter  durch
einen  anderen  zu  ersetzen.
Der  Konkursverwalter  nimmt  bei  seiner  Tätigkeit  sowohl
Gläubiger-  als  auch  Schnldnerinteressen  wahr.  Die  Meinungsäußerungen ­
  der  Gläubigerschaft  bzw.  ihrer  Organe  —  Gläubigerausschuß ­
  und  Gläubigerversammlung  —  sind  für  ihn  in  einer
Reihe  von  Fällen  maßgebend-  im  allgemeinen  aber  obliegt  ihm
selbständig  die  Verwaltung,  Verwertung  und  Verteilung  der
Masse-  an  die  Weisung  einzelner  Gläubiger  ist  er  ebensowenig
gebunden  wie  an  Weisungen  des  Gemeinschuldners,  wichtige
Fragen,  wie  jene  der  Erfüllung  der  bei  Konkurseröffnung  schwebenden ­
  Rechtsgeschäfte,  die  Rufnahme  oder  Richtaufnahme  der
bei  Konkurseröffnung  anhängigen  Prozesse,  die  Anerkennung
oder  Nichtanerkennung  von  Russonderungs-  und  Rbsonderungsansprüchen,
  von  Masseverbindlichkeilen,  Vorrechten  und  Konkursforderungen, ­
  find  teils  seiner  Entscheidung  allein,  teils  im  Benehmen ­
  mit  den  Organen  der  Gläubigerschaft  anheimgestellt.
Grundsätzlich  ist  der  ersten  Gläubigerversammlung  die  Beschlußfassung ­
  darüber  vorbehalten:
1.  ob  und  zu  welchem  Betrage  dem  Gemeinschuldner  und
seiner  Familie  eine  Unterstützung  aus  der  Konkursmasse  gewährt
werden  soll,-2.
  ob  das  Geschäft  des  Gemeinschuldners  fortgeführt  oder  geschlossen ­
  werden  soll-3.
  an  welcher  Stelle  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Gelder,
Wertpapiere  und  Kostbarkeiten  hinterlegt  oder  angelegt  werden
sollen.
Weiter  ist  der  Konkursverwalter  verpflichtet,  bei  einer  Reihe
wichtiger  Verwaltungshandlungen,  falls  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  dessen  Genehmigung  einzuholen-  dies  ist  der  Fall:
1.  wenn  Gegenstände,  deren  Verkauf  ohne  offenbaren  Nachteil
für  die  Masse  ausgesetzt  werden  kann  und  nicht  durch  die  Fortführung ­
  des  Geschäfts  veranlaßt  wird,  verkauft  werden  sollen,
bevor  der  allgemeine  Prüfungstermin  abgehalten  oder  ein  vor
dem  Schluffe  desselben  eingereichter  Zwangsvergleichsvorschlag  erledigt ­
  ist,-2.
  wenn  die  Erfüllung  von  Rechtsgeschäften  des  Gemeinschuldners ­
  verlangt,  Prozesse  anhängig  gemacht,  ihre  Rufnahme  abgelehnt, ­
  vergleiche  oder  Schiedsverträge  geschlossen,  Russonderungs-,
  Rbfonderungs-  oder  Masseansprüche  anerkannt,  Pfandstücke ­
  eingelöst  oder  Forderungen  veräußert  werden  sollen  und
            
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