Full text: Das Konkursverfahren

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Var Konkursverfahren. 
wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zu ihrer Gültigkeit der 
Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Ohne 
eine solche Mitzeichnung sind die Quittungen und Anweisungen 
rechtsungültig und rechtsunwirksam. Nach einer kürzlich er 
gangenen, allerdings nicht unbedenklichen Entscheidung des Reichs 
gerichts soll diese Unwirksamkeit nicht einmal dadurch geheilt 
werden, daß die betreffenden Werte tatsächlich in die Ronkurs- 
masse fließen,- wenn die Gelder dann vom Verwalter unterschlagen 
werden, soll sie die Hinterlegungsstelle, die sie ohne die genügende 
Ouittung an den Verwalter ausgezahlt hatte, noch ein zweites 
Mal an die Ronkursmasse entrichten müssen, pflichtet man aber 
auch dieser Auffassung nicht bei, so ist doch davon auszugehen, 
daß die Hinterlegungsstelle die Ouittungen und Anweisungen des 
Verwalters, falls ein Gläubigerausschuß bestellt ist, jeweils darauf 
hin nachprüfen muß, ob sie außer dem Verwalter auch von einem 
Mitglied des Gläubigerausschusses unterzeichnet find. 
Nach dem Gesetze ist es übrigens der Gläubigerversammlung 
freigestellt, von dem Erfordernis der Mitzeichnung eines Mit 
gliedes des Gläubigerausschusses Umgang zu nehmen. In der 
Praxis wird von dieser Befugnis vielfach Gebrauch gemacht. Mit 
Recht! Venn die doppelte Zeichnung ist kein geeignetes Mittel, 
Veruntreuungen durch den Ronkursverwalter vorzubeugen. Zweck 
mäßiger ist es, daß der Ronkursrichter häufig Verwaltungsberichte 
einfordert, diese genau prüft und im übrigen die Gläubigeraus 
schußmitglieder veranlaßt, ihre Pflicht zur monatlichen Rassenrevi 
sion ordnungsgemäß zu erfüllen. Ls mag allerdings dahingestellt 
bleiben, ob es nicht de lege ferenda richtiger wäre, die Rassen 
revision dem Gerichte zu übertragen. 
Vas Gericht kann gegen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu 
200 M. festsetzen- es kann ihn vor der auf seine Ernennung 
folgenden Gläubigerversammlung von Amts wegen, später nur auf 
Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses, 
seines Amtes entheben. 
Der Verwalter hat Anspruch auf Erstattung angemessener barer 
Auslagen und auf Zahlung einer Vergütung für feine Geschäfts 
führung' die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt 
durch das Ronkursgericht' der dem Verwalter zukommende Be 
trag ist aus der Ronkursmasse zu entnehmen. 
Bei der Bemessung des Honorars find der Umfang und die Art 
*) vgl. Urteil des 3. Zivilsenats vom ll. November 1913, abgedruckt 
in „Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht" 1914, 393.
	        
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