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Var Konkursverfahren.
wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zu ihrer Gültigkeit der
Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Ohne
eine solche Mitzeichnung sind die Quittungen und Anweisungen
rechtsungültig und rechtsunwirksam. Nach einer kürzlich er
gangenen, allerdings nicht unbedenklichen Entscheidung des Reichs
gerichts soll diese Unwirksamkeit nicht einmal dadurch geheilt
werden, daß die betreffenden Werte tatsächlich in die Ronkurs-
masse fließen,- wenn die Gelder dann vom Verwalter unterschlagen
werden, soll sie die Hinterlegungsstelle, die sie ohne die genügende
Ouittung an den Verwalter ausgezahlt hatte, noch ein zweites
Mal an die Ronkursmasse entrichten müssen, pflichtet man aber
auch dieser Auffassung nicht bei, so ist doch davon auszugehen,
daß die Hinterlegungsstelle die Ouittungen und Anweisungen des
Verwalters, falls ein Gläubigerausschuß bestellt ist, jeweils darauf
hin nachprüfen muß, ob sie außer dem Verwalter auch von einem
Mitglied des Gläubigerausschusses unterzeichnet find.
Nach dem Gesetze ist es übrigens der Gläubigerversammlung
freigestellt, von dem Erfordernis der Mitzeichnung eines Mit
gliedes des Gläubigerausschusses Umgang zu nehmen. In der
Praxis wird von dieser Befugnis vielfach Gebrauch gemacht. Mit
Recht! Venn die doppelte Zeichnung ist kein geeignetes Mittel,
Veruntreuungen durch den Ronkursverwalter vorzubeugen. Zweck
mäßiger ist es, daß der Ronkursrichter häufig Verwaltungsberichte
einfordert, diese genau prüft und im übrigen die Gläubigeraus
schußmitglieder veranlaßt, ihre Pflicht zur monatlichen Rassenrevi
sion ordnungsgemäß zu erfüllen. Ls mag allerdings dahingestellt
bleiben, ob es nicht de lege ferenda richtiger wäre, die Rassen
revision dem Gerichte zu übertragen.
Vas Gericht kann gegen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu
200 M. festsetzen- es kann ihn vor der auf seine Ernennung
folgenden Gläubigerversammlung von Amts wegen, später nur auf
Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses,
seines Amtes entheben.
Der Verwalter hat Anspruch auf Erstattung angemessener barer
Auslagen und auf Zahlung einer Vergütung für feine Geschäfts
führung' die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt
durch das Ronkursgericht' der dem Verwalter zukommende Be
trag ist aus der Ronkursmasse zu entnehmen.
Bei der Bemessung des Honorars find der Umfang und die Art
*) vgl. Urteil des 3. Zivilsenats vom ll. November 1913, abgedruckt
in „Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht" 1914, 393.