Full text : Das Konkursverfahren

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Var  Konkursverfahren.

wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Mitzeichnung  eines  Mitgliedes  des  Gläubigerausschusses.  Ohne
eine  solche  Mitzeichnung  sind  die  Quittungen  und  Anweisungen
rechtsungültig  und  rechtsunwirksam.  Nach  einer  kürzlich  ergangenen, ­
  allerdings  nicht  unbedenklichen  Entscheidung  des  Reichsgerichts ­
  soll  diese  Unwirksamkeit  nicht  einmal  dadurch  geheilt
werden,  daß  die  betreffenden  Werte  tatsächlich  in  die  Ronkursmasse
  fließen,-  wenn  die  Gelder  dann  vom  Verwalter  unterschlagen
werden,  soll  sie  die  Hinterlegungsstelle,  die  sie  ohne  die  genügende
Ouittung  an  den  Verwalter  ausgezahlt  hatte,  noch  ein  zweites
Mal  an  die  Ronkursmasse  entrichten  müssen,  pflichtet  man  aber
auch  dieser  Auffassung  nicht  bei,  so  ist  doch  davon  auszugehen,
daß  die  Hinterlegungsstelle  die  Ouittungen  und  Anweisungen  des
Verwalters,  falls  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  jeweils  daraufhin ­
  nachprüfen  muß,  ob  sie  außer  dem  Verwalter  auch  von  einem
Mitglied  des  Gläubigerausschusses  unterzeichnet  find.
Nach  dem  Gesetze  ist  es  übrigens  der  Gläubigerversammlung
freigestellt,  von  dem  Erfordernis  der  Mitzeichnung  eines  Mitgliedes ­
  des  Gläubigerausschusses  Umgang  zu  nehmen.  In  der
Praxis  wird  von  dieser  Befugnis  vielfach  Gebrauch  gemacht.  Mit
Recht!  Venn  die  doppelte  Zeichnung  ist  kein  geeignetes  Mittel,
Veruntreuungen  durch  den  Ronkursverwalter  vorzubeugen.  Zweckmäßiger ­
  ist  es,  daß  der  Ronkursrichter  häufig  Verwaltungsberichte
einfordert,  diese  genau  prüft  und  im  übrigen  die  Gläubigerausschußmitglieder ­
  veranlaßt,  ihre  Pflicht  zur  monatlichen  Rassenrevision ­
  ordnungsgemäß  zu  erfüllen.  Ls  mag  allerdings  dahingestellt
bleiben,  ob  es  nicht  de  lege  ferenda  richtiger  wäre,  die  Rassenrevision ­
  dem  Gerichte  zu  übertragen.
Vas  Gericht  kann  gegen  den  Verwalter  Ordnungsstrafen  bis  zu
200  M.  festsetzen-  es  kann  ihn  vor  der  auf  seine  Ernennung
folgenden  Gläubigerversammlung  von  Amts  wegen,  später  nur  auf
Antrag  der  Gläubigerversammlung  oder  des  Gläubigerausschusses,
seines  Amtes  entheben.
Der  Verwalter  hat  Anspruch  auf  Erstattung  angemessener  barer
Auslagen  und  auf  Zahlung  einer  Vergütung  für  feine  Geschäftsführung' ­
  die  Festsetzung  der  Auslagen  und  der  Vergütung  erfolgt
durch  das  Ronkursgericht'  der  dem  Verwalter  zukommende  Betrag ­
  ist  aus  der  Ronkursmasse  zu  entnehmen.
Bei  der  Bemessung  des  Honorars  find  der  Umfang  und  die  Art
*)  vgl.  Urteil  des  3.  Zivilsenats  vom  ll.  November  1913,  abgedruckt
in  „Leipziger  Zeitschrift  für  Deutsches  Recht"  1914,  393.
            
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