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Das Konkursverfahren.
§ 1.
Die Vergütung des Konkursverwalters für feine Geschäftsführung
richtet sich nach der Höhe der klktivmasse und dem Umfang der Tätig
keit des Verwalters.
8 2.
Beträgt die klktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 M, so
wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Trmessen festzu
setzende pauschgebühr, welche indessen 150 J6 nicht übersteigen soll,
gewährt.
8 3.
Beträgt die klktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 Ji, so werden
in gewöhnlichen Fällen, in welchen die Verwaltung weder besonders
einfach noch besonders verwickelt oder anstrengend ist, bewilligt:
im Falle der Erledigung nach
§ 51
8 51
§ 51
§ 51
8 51
3iff.5
GKG.
Zjff.l
Rff.2
Siff.3
3tff.4
VON
demBetrage bis 1000 Ji ....
IO'/,
8°/o
6°/o
5 °/o
4 °/o
„
„
„ über 1000 bis zu 5000..//
7 o/o
6°/o
4 °/o
3 °/o
2 °/o
„
„
„ „ 5000 „ „ 10000 „
Ist
4°/o
3 °/o
2 °/o
„
„
„ „ 10000 „ „ 20000 „
3°/o
2V S °/«
2 °/o
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1 0 «
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„
„ „ 20000 „ „ 50000
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1/ 0/
/ 3 10
»
„ „ 50000.// ....
l°/o
m
V. °/o
V/o
V/o
Beispiel:
Bei einer klktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr nach Spalte 1:
von 1000 Ji 10 °/ 0 . . 100 Ji
„ 4000 „ 7 „ . . 280 „
„ 1000 „ 5 . 50 „
430 Ji
8 4.
Für die Berechnung der Höhe der klktivmasse ist § 52 klbs. I und 3
GKG. maßgebend.
Sofern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche
zur abgesonderten Befriedigung dienen oder einem klussonderungs-
anspruchc unterliegen, durch den Konkursverwalter erfolgt, können diese
Gegenstände behufs Berechnung der Gebühren des Konkursverwalters
ihrem vollen Betrage nach in klnfatz gebracht werden.
8 6.
Für besonders einfache Fälle und für Fälle, welche eine besondere
Mühewaltung erheischen, bleibt eine entsprechende Minderung oder Er
höhung der verhältnismäßigen Gebühr des § 3 dem Ermessen des Ge
richts vorbehalten,