Full text: Das Konkursverfahren

46 
Das Konkursverfahren. 
§ 1. 
Die Vergütung des Konkursverwalters für feine Geschäftsführung 
richtet sich nach der Höhe der klktivmasse und dem Umfang der Tätig 
keit des Verwalters. 
8 2. 
Beträgt die klktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 M, so 
wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Trmessen festzu 
setzende pauschgebühr, welche indessen 150 J6 nicht übersteigen soll, 
gewährt. 
8 3. 
Beträgt die klktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 Ji, so werden 
in gewöhnlichen Fällen, in welchen die Verwaltung weder besonders 
einfach noch besonders verwickelt oder anstrengend ist, bewilligt: 
im Falle der Erledigung nach 
§ 51 
8 51 
§ 51 
§ 51 
8 51 
3iff.5 
GKG. 
Zjff.l 
Rff.2 
Siff.3 
3tff.4 
VON 
demBetrage bis 1000 Ji .... 
IO'/, 
8°/o 
6°/o 
5 °/o 
4 °/o 
„ 
„ 
„ über 1000 bis zu 5000..// 
7 o/o 
6°/o 
4 °/o 
3 °/o 
2 °/o 
„ 
„ 
„ „ 5000 „ „ 10000 „ 
Ist 
4°/o 
3 °/o 
2 °/o 
„ 
„ 
„ „ 10000 „ „ 20000 „ 
3°/o 
2V S °/« 
2 °/o 
N/-°/° 
1 0 « 
„ 
„ 
„ „ 20000 „ „ 50000 
2 °/o 
li/. 0 /. 
l°/o 
V/o 
1/ 0/ 
/ 3 10 
» 
„ „ 50000.// .... 
l°/o 
m 
V. °/o 
V/o 
V/o 
Beispiel: 
Bei einer klktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr nach Spalte 1: 
von 1000 Ji 10 °/ 0 . . 100 Ji 
„ 4000 „ 7 „ . . 280 „ 
„ 1000 „ 5 . 50 „ 
430 Ji 
8 4. 
Für die Berechnung der Höhe der klktivmasse ist § 52 klbs. I und 3 
GKG. maßgebend. 
Sofern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche 
zur abgesonderten Befriedigung dienen oder einem klussonderungs- 
anspruchc unterliegen, durch den Konkursverwalter erfolgt, können diese 
Gegenstände behufs Berechnung der Gebühren des Konkursverwalters 
ihrem vollen Betrage nach in klnfatz gebracht werden. 
8 6. 
Für besonders einfache Fälle und für Fälle, welche eine besondere 
Mühewaltung erheischen, bleibt eine entsprechende Minderung oder Er 
höhung der verhältnismäßigen Gebühr des § 3 dem Ermessen des Ge 
richts vorbehalten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.