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Das Konkursverfahren.
§ 1.
Die Vergütung des Konkursverwalters für feine Geschäftsführung
richtet sich nach der Höhe der klktivmasse und dem Umfang der Tätigkeit
des Verwalters.
8 2.
Beträgt die klktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 M, so
wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Trmessen festzusetzende
pauschgebühr, welche indessen 150 J6 nicht übersteigen soll,
gewährt.
8 3.
Beträgt die klktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 Ji, so werden
in gewöhnlichen Fällen, in welchen die Verwaltung weder besonders
einfach noch besonders verwickelt oder anstrengend ist, bewilligt:
im Falle der Erledigung nach
§ 51
8 51
§ 51
§ 51
8 51
3iff.5
GKG.
Zjff.l
Rff.2
Siff.3
3tff.4
VON
demBetrage bis 1000 Ji ....
IO'/,
8°/o
6°/o
5 °/o
4 °/o
„
„
„ über 1000 bis zu 5000..//
7 o/o
6°/o
4 °/o
3 °/o
2 °/o
„
„
„ „ 5000 „ „ 10000 „
Ist
4°/o
3 °/o
2 °/o
„
„
„ „ 10000 „ „ 20000 „
3°/o
2V S °/«
2 °/o
N/-°/°
1 0 «
„
„
„ „ 20000 „ „ 50000
2 °/o
li/. 0 /.
l°/o
V/o
1/ 0/
/ 3 10
»
„ „ 50000.// ....
l°/o
m
V. °/o
V/o
V/o
Beispiel:
Bei einer klktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr nach Spalte 1:
von 1000 Ji 10 °/ 0 . . 100 Ji
„ 4000 „ 7 „ . . 280 „
„ 1000 „ 5 . 50 „
430 Ji
8 4.
Für die Berechnung der Höhe der klktivmasse ist § 52 klbs. I und 3
GKG. maßgebend.
Sofern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche
zur abgesonderten Befriedigung dienen oder einem klussonderungsanspruchc
unterliegen, durch den Konkursverwalter erfolgt, können diese
Gegenstände behufs Berechnung der Gebühren des Konkursverwalters
ihrem vollen Betrage nach in klnfatz gebracht werden.
8 6.
Für besonders einfache Fälle und für Fälle, welche eine besondere
Mühewaltung erheischen, bleibt eine entsprechende Minderung oder Erhöhung
der verhältnismäßigen Gebühr des § 3 dem Ermessen des Gerichts
vorbehalten,