Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

§  1.
Die  Vergütung  des  Konkursverwalters  für  feine  Geschäftsführung
richtet  sich  nach  der  Höhe  der  klktivmasse  und  dem  Umfang  der  Tätigkeit ­
  des  Verwalters.
8  2.
Beträgt  die  klktivmasse  eines  Konkurses  nicht  mehr  als  1000  M,  so
wird  dem  Konkursverwalter  eine  nach  richterlichem  Trmessen  festzusetzende ­
  pauschgebühr,  welche  indessen  150  J6  nicht  übersteigen  soll,
gewährt.
8  3.
Beträgt  die  klktivmasse  eines  Konkurses  mehr  als  1000  Ji,  so  werden
in  gewöhnlichen  Fällen,  in  welchen  die  Verwaltung  weder  besonders
einfach  noch  besonders  verwickelt  oder  anstrengend  ist,  bewilligt:

im  Falle  der  Erledigung  nach

§  51

8  51

§  51

§  51

8  51

3iff.5
GKG.

Zjff.l

Rff.2

Siff.3

3tff.4

VON

demBetrage  bis  1000  Ji  ....

IO'/,

8°/o

6°/o

5  °/o

4  °/o

„

„

„  über  1000  bis  zu  5000..//

7  o/o

6°/o

4  °/o

3  °/o

2  °/o

„

„

„  „  5000  „  „  10000  „

Ist

4°/o

3  °/o

2  °/o

„

„

„  „  10000  „  „  20000  „

3°/o

2V S °/«

2  °/o

N/-°/°

1  0  «

„

„

„  „  20000  „  „  50000

2  °/o

li/. 0 /.

l°/o

V/o

1/  0/
/  3  10

»

„  „  50000.//  ....

l°/o

m

V.  °/o

V/o

V/o

Beispiel:
Bei  einer  klktivmasse  von  6000  M  beträgt  die  Gebühr  nach  Spalte  1:

von  1000  Ji  10  °/ 0  .  .  100  Ji
„  4000  „  7  „  .  .  280  „
„  1000  „  5  .  50  „
430  Ji
8  4.
Für  die  Berechnung  der  Höhe  der  klktivmasse  ist  §  52  klbs.  I  und  3
GKG.  maßgebend.
Sofern  die  Verwaltung  und  Verwertung  von  Gegenständen,  welche
zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen  oder  einem  klussonderungsanspruchc
  unterliegen,  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt,  können  diese
Gegenstände  behufs  Berechnung  der  Gebühren  des  Konkursverwalters
ihrem  vollen  Betrage  nach  in  klnfatz  gebracht  werden.
8  6.
Für  besonders  einfache  Fälle  und  für  Fälle,  welche  eine  besondere
Mühewaltung  erheischen,  bleibt  eine  entsprechende  Minderung  oder  Erhöhung ­
  der  verhältnismäßigen  Gebühr  des  §  3  dem  Ermessen  des  Gerichts ­
  vorbehalten,
            
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