Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

itung  einen  Teil  der  ihm  obliegenden  Leistung  zurückgehalten  hat.
Ersterer  hat  voll  geleistet  und  wird  für  seine  Gegenleistung  auf  nur
quotenmäßige  Befriedigung  verwiesen.  Nur  ausnahmsweise  kann
er  den  Vertragsabschluß  oder  wenigstens  die  Vertragserfüllung,
welche  in  den  letzten  Tagen  vor  Konkurseröffnung  erfolgt  sind,
wegen  Irrtums  oder  arglistiger  Täuschung  über  die  Kreditwürdigkeit ­
  des  Käufers  anfechten  und  dadurch  die  Rückgabe  der  noch
in  der  Konkursmasse  vorhandenen  Waren  erreichen  i).  Ghne
vorliegen  solcher  besonderer  Tatbestände  besteht  ein  Rückforderungs-
  oder  Rückholungsrecht  nicht.  Der  besondere  Fall  eines
solchen,  den  das  Gesetzt)  für  den  versendungskauf  zuläßt,
wurde  oben  Seite  27  berührt.  Beim  versendungskauf  kann  der
Verkäufer  oder  Einkaufskommissionär  die  von  auswärts  überschickte, ­
  noch  unbezahlte  Ware  selbst  dann  aus  der  Konkursmasse
des  Käufers  oder  Kommittenten  aussondern,  wenn  das  Eigentum
auf  diesen  —  den  jetzigen  Gemeinschuldner  1 —  bereits  vor  Konkurseröffnung ­
  übergegangen  war,  z.B.  durch  Konnossement,  Ladeschein ­
  oder  Lagerschein  oder  durch  Absendung  des  Stückeverzeichnisses ­
  nach  Maßgabe  des  Depotgesetzes.  Vas  Kückforderungsrecht
  —  das  sogenannte  verfolgungsrecht  (right  of  stoppage  in
transitu)  —  entfällt  dann,  wenn  die  Ware  schon  vor  der  Konkurseröffnung ­
  an  dem  Grte  der  Ablieferung  angekommen  und  in  den
Gewahrsam  des  Gemeinschuldners  oder  einer  anderen  Person  für
ihn  gelangt  war.  Durch  Vollzahlung  des  bei  konkursbeginn
noch  ausstehenden  Kaufpreises  oder  Kaufpreisteiles  kann  der
Verwalter  die  Ausübung  des  Verfolgungsrechts  abwenden.
Eine  Besonderheit  gilt  weiter  für  den  verkauf  von  Waren,
welche  einen  Markt-  oder  Börsenpreis  haben,  wenn  die  Lieferung ­
  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder  binnen  einer  festbestimmten ­
  Frist  bedungenermaßen  zu  bewirken  ist.  Tritt  bei
solchen  Fixgeschäften^)  der  für  die  Lieferung  maßgebliche
Zeitpunkt  erst  nach  konkursbeginn  ein,  so  kommt  nicht  mehr  die
Erfüllung  des  Geschäftes  selbst,  sondern  nur  die  Abwicklung  des
Geschäfts  als  Vifferenzgeschäft  in  Frage.  Der  Konkursverwalter
ist  nicht  berechtigt,  die  effektive  Erfüllung  des  Geschäfts  zu
verlangen.  Zur  Konkursmasse  einzubezahlen  bzw.  als  Konkursforderung ­
  zu  berücksichtigen  ist  in  diesem  Falle  nur  der  Unterschied ­
  zwischen  dem  vereinbarten  Kaufpreis  und  demjenigen  Markt-1)

  Siehe  oben  S,  27.
2)  §  44  KD.
3)  §  18  KO).
            
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