54
Vas Konkursverfahren.
itung einen Teil der ihm obliegenden Leistung zurückgehalten hat.
Ersterer hat voll geleistet und wird für seine Gegenleistung auf nur
quotenmäßige Befriedigung verwiesen. Nur ausnahmsweise kann
er den Vertragsabschluß oder wenigstens die Vertragserfüllung,
welche in den letzten Tagen vor Konkurseröffnung erfolgt sind,
wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kreditwürdigkeit
des Käufers anfechten und dadurch die Rückgabe der noch
in der Konkursmasse vorhandenen Waren erreichen i). Ghne
vorliegen solcher besonderer Tatbestände besteht ein Rückforderungs-
oder Rückholungsrecht nicht. Der besondere Fall eines
solchen, den das Gesetzt) für den versendungskauf zuläßt,
wurde oben Seite 27 berührt. Beim versendungskauf kann der
Verkäufer oder Einkaufskommissionär die von auswärts überschickte,
noch unbezahlte Ware selbst dann aus der Konkursmasse
des Käufers oder Kommittenten aussondern, wenn das Eigentum
auf diesen — den jetzigen Gemeinschuldner 1 — bereits vor Konkurseröffnung
übergegangen war, z.B. durch Konnossement, Ladeschein
oder Lagerschein oder durch Absendung des Stückeverzeichnisses
nach Maßgabe des Depotgesetzes. Vas Kückforderungsrecht
— das sogenannte verfolgungsrecht (right of stoppage in
transitu) — entfällt dann, wenn die Ware schon vor der Konkurseröffnung
an dem Grte der Ablieferung angekommen und in den
Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für
ihn gelangt war. Durch Vollzahlung des bei konkursbeginn
noch ausstehenden Kaufpreises oder Kaufpreisteiles kann der
Verwalter die Ausübung des Verfolgungsrechts abwenden.
Eine Besonderheit gilt weiter für den verkauf von Waren,
welche einen Markt- oder Börsenpreis haben, wenn die Lieferung
genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten
Frist bedungenermaßen zu bewirken ist. Tritt bei
solchen Fixgeschäften^) der für die Lieferung maßgebliche
Zeitpunkt erst nach konkursbeginn ein, so kommt nicht mehr die
Erfüllung des Geschäftes selbst, sondern nur die Abwicklung des
Geschäfts als Vifferenzgeschäft in Frage. Der Konkursverwalter
ist nicht berechtigt, die effektive Erfüllung des Geschäfts zu
verlangen. Zur Konkursmasse einzubezahlen bzw. als Konkursforderung
zu berücksichtigen ist in diesem Falle nur der Unterschied
zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und demjenigen Markt-1)
Siehe oben S, 27.
2) § 44 KD.
3) § 18 KO).