62
Das Konkursverfahren.
aus der einstweiligen Fortführung der Geschäfte dem geschäfts
führenden Gesellschafter erwachsenden Ansprüche kommen als
Masseschuld, die sonstigen gegen den Gemeinschuldner bestehenden
Ansprüche lediglich als Konkursforderungen in Betracht, sie sind
jedoch im Konkurse des Gesellschafters durch ein Absonderungsrecht
geschützt,- die übrigen Gesellschafter können nämlich ihr aus dem
Gesellschaftsverhältnis stammendes Guthaben gegen den Gemein
schuldner vorweg aus dem Gesellschaftsanteil des Gemeinschuldners
entnehmen, hatten z. B. zwei Weinhändler einem Kunden gemein
schaftlich Darlehen gewährt und Wein geliefert und der Kunde
ihnen für seine Schuld Wechsel ausgestellt, so kann der nicht in
Konkurs geratene Weinhändler im Konkurse des anderen abge
sonderte Befriedigung aus seinem Anteil an dem im Besitz des
Gemeinschuldners befindlichen Gesellschaftsvermögen (den Wechseln)
für die Ansprüche verlangen, die ihm aus dem Kompagniegeschäft
zustehen.
Auch die offene Handelsgesellschaft wird durch die Er
öffnung des Konkurses über das vermögen eines Teilhabers auf
gelöst i); doch kann im Gesellschastsvertrag für den Fall des Kon
kurses eines offenen Handelsgesellschafters das Fortbestehen der
Gesellschaft unter den übrigen Teilhabern vereinbart werden,'
auch nachträglich kann die Fortsetzung der Gesellschaft durch die
übrigen Teilhaber beschlossen werden.
§ 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger.
Mit der Konkurseröffnung ist der Kreis der Beteiligten und
der Umfang ihrer Rechte festgelegt. Der Konkursbcginn setzt,
wie bereits eingangs-) entwickelt wurde, den Grundsatz der
Gleichberechtigung aller Gläubiger (die „par condiciocreditorum“)
in Kraft; „gleiches Recht für alle" ist nun die Devise. Die Be
vorrechtigung einzelner Gläubiger verträgt sich mit dem Kon
kursprinzip im allgemeinen nicht- aus besonderen Gründen hat
sich jedoch der Gesetzgeber zur Zulassung einer bevorzugten Recht
stellung Einzelner veranlaßt gesehen. Lin Vorrecht kann
nur derjenige in Anspruch nehmen, dem ein Anspruch
hierauf durch Gesetz eingeräumt ist. Line Vereinbarung mit
dem Gemeinschuldner ist nicht imstande, ein solches Vorrecht über
den Rahmen der gesetzlichen Sonderrechte hinaus zu begründen-
*) Damit tritt nicht ein sofortiges Ende, sondern lediglich das Ab-
wicklungsstadmm ein.
2 ) Siehe S. 2 f.