Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
aus der einstweiligen Fortführung der Geschäfte dem geschäfts 
führenden Gesellschafter erwachsenden Ansprüche kommen als 
Masseschuld, die sonstigen gegen den Gemeinschuldner bestehenden 
Ansprüche lediglich als Konkursforderungen in Betracht, sie sind 
jedoch im Konkurse des Gesellschafters durch ein Absonderungsrecht 
geschützt,- die übrigen Gesellschafter können nämlich ihr aus dem 
Gesellschaftsverhältnis stammendes Guthaben gegen den Gemein 
schuldner vorweg aus dem Gesellschaftsanteil des Gemeinschuldners 
entnehmen, hatten z. B. zwei Weinhändler einem Kunden gemein 
schaftlich Darlehen gewährt und Wein geliefert und der Kunde 
ihnen für seine Schuld Wechsel ausgestellt, so kann der nicht in 
Konkurs geratene Weinhändler im Konkurse des anderen abge 
sonderte Befriedigung aus seinem Anteil an dem im Besitz des 
Gemeinschuldners befindlichen Gesellschaftsvermögen (den Wechseln) 
für die Ansprüche verlangen, die ihm aus dem Kompagniegeschäft 
zustehen. 
Auch die offene Handelsgesellschaft wird durch die Er 
öffnung des Konkurses über das vermögen eines Teilhabers auf 
gelöst i); doch kann im Gesellschastsvertrag für den Fall des Kon 
kurses eines offenen Handelsgesellschafters das Fortbestehen der 
Gesellschaft unter den übrigen Teilhabern vereinbart werden,' 
auch nachträglich kann die Fortsetzung der Gesellschaft durch die 
übrigen Teilhaber beschlossen werden. 
§ 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger. 
Mit der Konkurseröffnung ist der Kreis der Beteiligten und 
der Umfang ihrer Rechte festgelegt. Der Konkursbcginn setzt, 
wie bereits eingangs-) entwickelt wurde, den Grundsatz der 
Gleichberechtigung aller Gläubiger (die „par condiciocreditorum“) 
in Kraft; „gleiches Recht für alle" ist nun die Devise. Die Be 
vorrechtigung einzelner Gläubiger verträgt sich mit dem Kon 
kursprinzip im allgemeinen nicht- aus besonderen Gründen hat 
sich jedoch der Gesetzgeber zur Zulassung einer bevorzugten Recht 
stellung Einzelner veranlaßt gesehen. Lin Vorrecht kann 
nur derjenige in Anspruch nehmen, dem ein Anspruch 
hierauf durch Gesetz eingeräumt ist. Line Vereinbarung mit 
dem Gemeinschuldner ist nicht imstande, ein solches Vorrecht über 
den Rahmen der gesetzlichen Sonderrechte hinaus zu begründen- 
*) Damit tritt nicht ein sofortiges Ende, sondern lediglich das Ab- 
wicklungsstadmm ein. 
2 ) Siehe S. 2 f.
	        
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