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ar deren Liste verzeichnet sind und keine Spezialitäten
u darstellen, die ohne Schaden für den Versicherten durch
Cr weniger kostspielige Arzneien ersetzt werden können.
ht In Vorstehendem wurden nur die wesentlichsten
mn Elemente zur Begriffsbestimmung der von der Kranken-
ES versicherung zu leistenden ärztlichen Behandlung und
Versorgung mit Arznei dargestellt. Hieraus ergeben sich
die Punkte, zu welchen die Wohlmeinung der Regierungen
ın einzuholen ist :
ie
n. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
ht entwürf die Krankenversicherung jedem Versicherten im
6 Bedarfsfall ärztliche Behandlung und Versorgung mit
ie Arznei in ausreichendem Masse und Umfange zu gewähr-
£: leisten hätte ?
je
SC Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die ärztliche
IS Behandlung auch fachärztliche Hilfe zu umfassen hätte ?
g, Sind Sie ferner der Ansicht, dass, soweit als nur irgend
it möglich, dem Kranken die Wahl des behandelnden Arztes
m zwischen den dem Versicherungsträger verfügbaren Aerzten
m offen stehen sollte ?
© Die Dauer der Krankenpflege. — Die Dauer, während
X der Krankenpflege gewährt wird, ist in den einschlägigen
S Gesetzen verschieden bestimmt. Nur das britische‘ Ver-
Ss sicherungsgesetz, welches eine vereinigte Kranken- und
8 Invalidenversicherung eingeführt hat, gewährt einen zeit-
3 lich unbegrezten Anspruch auf Krankenpflege. Die übrigen
9 obligatorischen Krankenversicherungsgesetze setzen die
16 Dauer der Krankenpflege mit 16 bis 52 Wochen an, und
Sr zwar in der Regel vom ersten Krankheitstage angefangen.
E Die Krankenpflege steht in der Regel während des gleichen
n- Zeitrames’ zu wie‘ die Krankenunterstützung: