Object: Die Krankenversicherung

En 
ar deren Liste verzeichnet sind und keine Spezialitäten 
u darstellen, die ohne Schaden für den Versicherten durch 
Cr weniger kostspielige Arzneien ersetzt werden können. 
ht In Vorstehendem wurden nur die wesentlichsten 
mn Elemente zur Begriffsbestimmung der von der Kranken- 
ES versicherung zu leistenden ärztlichen Behandlung und 
Versorgung mit Arznei dargestellt. Hieraus ergeben sich 
die Punkte, zu welchen die Wohlmeinung der Regierungen 
ın einzuholen ist : 
ie 
n. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens- 
ht entwürf die Krankenversicherung jedem Versicherten im 
6 Bedarfsfall ärztliche Behandlung und Versorgung mit 
ie Arznei in ausreichendem Masse und Umfange zu gewähr- 
£: leisten hätte ? 
je 
SC Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die ärztliche 
IS Behandlung auch fachärztliche Hilfe zu umfassen hätte ? 
g, Sind Sie ferner der Ansicht, dass, soweit als nur irgend 
it möglich, dem Kranken die Wahl des behandelnden Arztes 
m zwischen den dem Versicherungsträger verfügbaren Aerzten 
m offen stehen sollte ? 
© Die Dauer der Krankenpflege. — Die Dauer, während 
X der Krankenpflege gewährt wird, ist in den einschlägigen 
S Gesetzen verschieden bestimmt. Nur das britische‘ Ver- 
Ss sicherungsgesetz, welches eine vereinigte Kranken- und 
8 Invalidenversicherung eingeführt hat, gewährt einen zeit- 
3 lich unbegrezten Anspruch auf Krankenpflege. Die übrigen 
9 obligatorischen Krankenversicherungsgesetze setzen die 
16 Dauer der Krankenpflege mit 16 bis 52 Wochen an, und 
Sr zwar in der Regel vom ersten Krankheitstage angefangen. 
E Die Krankenpflege steht in der Regel während des gleichen 
n- Zeitrames’ zu wie‘ die Krankenunterstützung:
	        
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