Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

nung-  es  fragt  sich  also,  welchen  Wert  die  betreffende  Forderung
im  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung  hat.
Wiederkehrende  Hebungen*)  zu  einem  bestimmten
Betrage  und  von  einer  bestimmten  Zeitdauer  werden ­
  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  durch  Zusammenzählung
der  einzelnen  Hebungen  kapitalisiert,-  die  Abrechnung  der  Zwischenzinsen ­
  erfolgt  in  gleicher  weise  wie  bei  betagten,  unverzinslichen ­
  Forderungen-  der  Gesamtbetrag  der  zusammengerechneten ­
  Hebungen  darf  den  zum  gesetzlichen  Zinssatz  kapitalisierten
Betrag  derselben  nicht  übersteigen.  Die  auf  diesen  kapitalisierten ­
  Betrag  entfallende  Konkursdividende  wird  voll  ausbezahlt.
von  der  Geltendmachung  im  Konkursverfahren
find  ausgeschlossen:
a)  Unterhaltsansprüche  2)  des  gegenwärtigen  und  früheren
Ehegatten,  der  verwandten  in  gerader  Linie  und  des  unehelichen
Kindes  des  Gemeinschuldners  sowie  die  Ersatzansprüche  der  unehelichen ­
  Mutter  für  Lntbindungs-  und  Wochenbettkosten,  insoweit  sie
für  die  Zeit  nach  Konkurseröffnung  in  Betracht  kommen.
Dagegen  behält  der  Anspruch  auf  eine  an  Stelle  des  Unterhalts
bereits  vor  konkursbeginn  vereinbarte  Kapitalsabfindung  zum
vollen  Betrag  den  Charakter  als  Konkursforderung-  möglicherweise ­
  ist  allerdings  die  Abfindung  in  Kenntnis  der  Zahlungseinstellung ­
  oder  gar  des  Eröffnungsantrags  oder  behufs  Begünstigung ­
  des  Berechtigten  und  Benachteiligung  der  übrigen  Gläubiger
vereinbart  worden  und  daher  anfechtbar,  so  daß  der  Geltendmachung ­
  einer  solchen  Forderung  vom  Konkursverwalter  die
Anfechtungseinrede  entgegengestellt  werden  kann.
b)  Im  Konkursverfahren  können  weiters  die  seit  der  Eröffnung ­
  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen  nicht  geltend ­
  gemacht  werden.  Ausdrücklich  sei  betont,  daß  diese  Beschränkung, ­
  wie  auch  die  sonstigen  Beschränkungen  der  Konkursforderungen ­
  für  Gläubiger,  welche  gleichzeitig  abgesonderte  Befriedigung ­
  zu  beanspruchen  berechtigt  sind,  z.  8.  hypothekgläubiger
  nur  insoweit  gilt,  als  sie  Befriedigung  aus  der  Konkursmasse ­
  selbst  und  nicht  aus  den  zu  ihren  Gunsten  belasteten
Gegenständen  der  Konkursmasse,  z.  B.  dem  mit  der  Hypothek
belasteten  Grundstück  suchert.  In  dem  Zwangsverwaltungs-  und
Zwangsversteigerungsverfahren  können  sie  auch  die  seit  konkursbeginn ­
  laufenden  Zinsen  verlangen.

v  8  70  Kffl.  ‘f  §  3  Abs.  II  K®.  »)  §  63  Kffl.  El
            
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