Object: Die Preußische Gewerbesteuer

] B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
darstellt, nicht derjenige befreit, welcher die Gigenschaft eines Beamten 
hat, sondern nur derjenige, welcher mit der fraglichen Tätigkeit seinen 
amtlichen Beruf ausübt (OVG. St. 8 361). Vereidete Matler, die bei 
der Kaufmannschaft angestellt und vereidigt sind, sind steuerpflichtige 
Gewerbetreibende, weil troß gewisser amtlicher Funktionen der gewerb- 
liche Charakter bei weitem überwiegt (OVG. St. 3 293), ebenso die 
von der Kaufmannschaft angestellten Kornmeister, Holzmesser und Holz- 
bracker (PrVBI. 12 437, ÖVG. St. 13 389). Äbhaltung von Ver- 
steigerungen im Auftrage des Gerichts ist nicht Gewerbebetrieb, ebenso 
nicht die Tätigkeit der Eichmeister (OVG. St. 13 384). Gewerbe- 
treibende sind dagegen Posthalter (OVG. St. 3 318), Lotsen (DVG. 5 389). 
12. Steuerfrei ist ebenso nur die Aus übung, d. h. die eigene 
Betätigung der Kun st und Wissenschaft, nicht die Verwertung 
sremder künstlerischer und wissenschaftlicher Leistungen und Erzeugnisse 
zu gewerblichen Zwecken. Daher sind Theater- und Konzertunternehmer 
stenerpflichtiq (OVG. St. 3 290, 380), ebenso der Handel mit Kunst- 
werken, die mechanische oder handwerksmäßige Vervielfältigung von 
Kunsterzeugnissen. Die Bau k unt ist nur dann gewerbesteuerfrei, 
wenn sie von einem Baukünstler, d. h. von einem wissen- 
sch a f t li ch vorgebildeten Baumeister oder Architekten ausgeübt wird 
zum Zwecke oder bei Gelegenheit der Herstellung eines Bauwerks, 
welches als eine künstlerische Schöpfung, als ein Werk der Baukunst, 
d. h. einer wirklichen Kunst im höheren Sinne zu gelten hat (DVG. St. 
4 260, 9 397). Auch ein nicht akademisch vorgebildeter Baukünstler 
kann wegen Ausübung der Baukunst Steuerfreiheit beanspruchen. Es 
bedarf aber des Nachweises, daß seine Tätigkeit eine künstlerische ist. 
Die nur gelegentlich durch besondere Umstände veranlaßte Tätigkeit 
eines Bau künstl ers als Unternehmer von Bauausführungen ist 
kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. Das gleiche gilt von dem An- 
und Verkauf von Grundstücken, die ein Baukünstler erwirbt, um sich 
Gelegenheit zur Ausübung der Baukunst zu verschaffen (OVG. St. 9 398). 
Unternehmen, in denen die Ausübung der Malerei einen wesentlichen 
Faktor bildet (Glasmalerei), sind steuerfrei, wenn die Ausübung der 
Kunst als Selbstzweck erscheint. Für die Besteuerung derartiger Be- 
triebe ist das üb er wie g en des ge werblichen Charakters 
besonders festzustelen. Die Verwendung untergeordneter Hilfskräfte 
macht an sich die Ausübung der Kunst nicht zum Gewerbebetrieb (DVG. 
St. 4 257). Das Kunst g e w erbe, welches die Ausübung der Kunst 
nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zum Zweck des Erwerbs ver- 
folgt, ist steuerpflichtig (OVG. St. 4 267, 12 419, 13 391). 
Daß eine an und für sich steuerfreie Tätigkeit zugleich auch auf 
Ütpirterzieluug gerichtet ist, macht sie nicht zu einem steuerpflichtigen 
ewerbe. 
13. Die Aus übung einer wissensch af tlichen Tätigkeit ist 
steuerfrei. Es genügt also nicht etwa eine mehr oder weniger ent- 
fernte Beziehung zu einem Zweige der ,„Wissenschaft“, sondern die 
Beschäftigung muß eine unmittelbare wissenscaftliche 
Tätigkeit darstellen (OVG. St. 3 351, 4 430). Wenn in diesen Urteilen 
1.9
	        
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