] B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
darstellt, nicht derjenige befreit, welcher die Gigenschaft eines Beamten
hat, sondern nur derjenige, welcher mit der fraglichen Tätigkeit seinen
amtlichen Beruf ausübt (OVG. St. 8 361). Vereidete Matler, die bei
der Kaufmannschaft angestellt und vereidigt sind, sind steuerpflichtige
Gewerbetreibende, weil troß gewisser amtlicher Funktionen der gewerb-
liche Charakter bei weitem überwiegt (OVG. St. 3 293), ebenso die
von der Kaufmannschaft angestellten Kornmeister, Holzmesser und Holz-
bracker (PrVBI. 12 437, ÖVG. St. 13 389). Äbhaltung von Ver-
steigerungen im Auftrage des Gerichts ist nicht Gewerbebetrieb, ebenso
nicht die Tätigkeit der Eichmeister (OVG. St. 13 384). Gewerbe-
treibende sind dagegen Posthalter (OVG. St. 3 318), Lotsen (DVG. 5 389).
12. Steuerfrei ist ebenso nur die Aus übung, d. h. die eigene
Betätigung der Kun st und Wissenschaft, nicht die Verwertung
sremder künstlerischer und wissenschaftlicher Leistungen und Erzeugnisse
zu gewerblichen Zwecken. Daher sind Theater- und Konzertunternehmer
stenerpflichtiq (OVG. St. 3 290, 380), ebenso der Handel mit Kunst-
werken, die mechanische oder handwerksmäßige Vervielfältigung von
Kunsterzeugnissen. Die Bau k unt ist nur dann gewerbesteuerfrei,
wenn sie von einem Baukünstler, d. h. von einem wissen-
sch a f t li ch vorgebildeten Baumeister oder Architekten ausgeübt wird
zum Zwecke oder bei Gelegenheit der Herstellung eines Bauwerks,
welches als eine künstlerische Schöpfung, als ein Werk der Baukunst,
d. h. einer wirklichen Kunst im höheren Sinne zu gelten hat (DVG. St.
4 260, 9 397). Auch ein nicht akademisch vorgebildeter Baukünstler
kann wegen Ausübung der Baukunst Steuerfreiheit beanspruchen. Es
bedarf aber des Nachweises, daß seine Tätigkeit eine künstlerische ist.
Die nur gelegentlich durch besondere Umstände veranlaßte Tätigkeit
eines Bau künstl ers als Unternehmer von Bauausführungen ist
kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. Das gleiche gilt von dem An-
und Verkauf von Grundstücken, die ein Baukünstler erwirbt, um sich
Gelegenheit zur Ausübung der Baukunst zu verschaffen (OVG. St. 9 398).
Unternehmen, in denen die Ausübung der Malerei einen wesentlichen
Faktor bildet (Glasmalerei), sind steuerfrei, wenn die Ausübung der
Kunst als Selbstzweck erscheint. Für die Besteuerung derartiger Be-
triebe ist das üb er wie g en des ge werblichen Charakters
besonders festzustelen. Die Verwendung untergeordneter Hilfskräfte
macht an sich die Ausübung der Kunst nicht zum Gewerbebetrieb (DVG.
St. 4 257). Das Kunst g e w erbe, welches die Ausübung der Kunst
nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zum Zweck des Erwerbs ver-
folgt, ist steuerpflichtig (OVG. St. 4 267, 12 419, 13 391).
Daß eine an und für sich steuerfreie Tätigkeit zugleich auch auf
Ütpirterzieluug gerichtet ist, macht sie nicht zu einem steuerpflichtigen
ewerbe.
13. Die Aus übung einer wissensch af tlichen Tätigkeit ist
steuerfrei. Es genügt also nicht etwa eine mehr oder weniger ent-
fernte Beziehung zu einem Zweige der ,„Wissenschaft“, sondern die
Beschäftigung muß eine unmittelbare wissenscaftliche
Tätigkeit darstellen (OVG. St. 3 351, 4 430). Wenn in diesen Urteilen
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