Full text: Das Konkursverfahren

Die Rangordnung der Konkursgläubiger. 
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daß die Konkursforderung infolge der Konkurseröffnung nicht 
wie ausbedungen erfüllt wird, erwächst der Anspruch auf Zahlung 
der vom Gemeinschuldner vor dem Konkurs vereinbarten Ver 
tragsstrafe nicht. 
Die Rangordnung^ ist die folgende: 
l. An erster Stelle werden die Forderungen auf Lohn, Kost 
geld oder andere Dienstbezüge derjenigen Personen be 
rücksichtigt, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, 
Mirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten 
verdungen hatten, hierher gehören insbesondere die an das Ge 
sinde und Geschäftspersonal des Kridars geschuldeten Lohnrück 
stände 2) des letzten Jahres. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist nicht 
vorausgesetzt- das Vorrecht kommt auch jenen Personen zu, die 
sich zu einer einmaligen vorübergehenden Dienstleistung im Ge 
schäft oder Haushalt des Schuldners verdungen hatten, so dem 
Aushilfspersonal, der Waschfrau, der Hausnäherin, dem bei be 
sonderen Gelegenheiten zugezogenen Lohndiener, dem vorüber 
gehend beschäftigten Holzspalter, höhere Angestellte genießen das 
Vorrecht so gut wie niedere Angestellte, dagegen nehmen an dem 
Vorrecht jene Personen nicht teil, welche sich dem Gemeinschuldner 
für das Geschäft nicht „verdungen" hatten, sondern selbst im 
Falle des Konkurses die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners 
wahrzunehmen haben, wie die Vorstandsmitglieder von Aktien 
gesellschaften und die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be 
schränkter Haftung- ebensowenig steht das Vorrecht jenen Per 
sonen zu, welche für das Handelsgewerbe des Gemeinschuldners 
arbeiteten, ohne dabei in ein Angestelltenverhältnis zu ihm zu 
treten, so die Handlungsagenten und die Aussichtsratsmitglieder 
der in Konkurs geratenen Aktiengesellschaft. 
Rur die Lohn- und Gehallsrückstände aus dem letzten 
Fahre vor Konkursbeginn sind bevorrechtigt. Richt das Kalen 
derjahr grenzt die bevorrechtigten Forderungen von den nicht 
bevorrechtigten ab, vielmehr wird das letzte Fahr vom Zeitpunkt 
der Konkurseröffnung ab zurückgerechnet. Ansprüche, die auf 
die frühere Zeit treffen, sind durch das Vorrecht nicht gedeckt; 
Ansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind, insoweit 
h Z 61 Kffl. 
2 ) 3m gleichen Umfang sind die Ansprüche der Handlungsgehilfen auf 
Vergütung für die Zeit der Einhaltung des lvettbcwerbsverbotes bevor 
rechtigt (§ 75 e HGB. in der Fassung des Gesetzes vom 10. Funi 1914 
RGBl. S. 212).
	        
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