Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

Kann,  hat  z.  B.  der  Gemeinschuldner  das  vermögen  seiner  minderjährigen ­
  Rinder  in  seinem  Geschäfte  verausgabt,  so  meldet  der  für
sie  aufzustellende  Pfleger  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  Rindesvermögens ­
  als  bevorrechtigte  Ronkursforderung  an.  Dies  hat  im
Einzelfalle  leicht  zur  Folge,  daß  auf  die  im  Range  nachfolgenden
Gläubiger,  insbesondere  die  gewöhnlichen  Ronkursgläubiger  kein
Pfennig  entfällt.  Ls  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  dies  Vorrecht,
mit  dem  die  Gläubiger  von  vornherein  gewöhnlich  nicht  rechnen,
außerordentlich  weitgeht.  Die  bestehende  zeitliche  Begrenzung  spielt
demgegenüber  keine  große  Rolle.  Sie  bestimmt  lediglich,  daß
das  Vorrecht  entfällt,  wenn  die  Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner ­
  nicht  binnen  zwei  Jahren  nach  Beendigung  der  Vermögensverwaltung ­
  gerichtlich  geltend  gemacht  und  bis  zur  Eröffnung ­
  des  Verfahrens  verfolgt  worden  ist.
6.  Die  Zahl  der  Vorrechte  ist  hiermit,  von  den  Besonderheiten
im  Ronkurse  der  Hypothekenbank  und  der  Versicherungsgesellschaften ­
  abgesehen,  erschöpft,-  ihr  Rreis  ist  wesentlich  enger  gezogen, ­
  als  dies  nach  früherem  Rechte  der  Fall  war;  immerhin
aber  wird  durch  die  Geltendmachung  der  Vorrechte  in  vielen
Fällen  auch  heute  noch  eine  recht  erhebliche,  für  die  nichtbevorrechtigten ­
  Ronkursgläubiger  sehr  empfindliche  Verkürzung  der
Ronkursmasse  verursacht.
Die  bevorrechtigten  Ronkursgläubiger  sind  „Ronkursgläubiger",-von
  der  Rangfolge  abgesehen,  teilen  sie  Rechte  und  Pflichten  mit
den  einfachen  Ronkursgläubigern.  Arreste  und  Zwangsvollstreckungen ­
  zu  ihren  Gunsten  finden  während  der  Dauer  des  Ronkursverfahrens
  weder  in  das  zur  Ronkursmasse  gehörige,  noch  in  das
sonstige  vermögen  des  Gemeinschuldners  statt.  Das  Knmeldungsund
  Feststellungsverfahren*)  ist  für  sie  in  gleicher  Weise  geregelt
wie  für  die  gewöhnlichen  Ronkursgläubiger-  ihren  Anspruch  auf
bevorrechtigte  Berücksichtigung  müssen  sie  durch  Bezeichnung  des
beanspruchten  Vorrechts  in  der  Forderungsanmeldung  geltend
machen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  in  der  Forderungsanmeldung  die
Tatsachen  anzugeben,  welche  das  begehrte  Vorrecht  rechtfertigen.
Lin  Arzt  schreibt  daher  z.  B.  in  seiner  Forderungsanmeldung
in  dem  am  lO.  März  1914  eröffneten  Konkursverfahren:
!)  Zur  des  Verteilungsvcrfahren  hingegen  gilt  eine  Besonderheit:
Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtigte  Forderungen  kann  der  Verwalter ­
  mit  Ermächtigung  des  Gerichts  unabhängig  von  den  Verteilungen
leisten  (Z  170  RG.).
            
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