Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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I Kapitel. 
Das Gegebene „Zwang“ stellt nun nichts anderes dar als 
„Kampferfolg des um Veränderung Kämpfenden“, also jenes Gegebene, 
das wir bereits als „Sieg“ bestimmt haben. Das Wort „Zwang“ be- 
zeichnet also nichts anderes als eine besondere Leistung, nämlich 
die Erfüllung der von einem Angreifer als Zielwirkung vorgestellten 
Wirkung, so daß nur in Beziehung zu einem vorangegangenen Kampfe 
— „Angreifen“ und „Verteidigen“ — von einem „Zwange“ gesprochen 
werden kann. Beim „Zwange“ als „Siege“ steht also nicht irgendein 
„gegen Wollen des Anderen“, sondern ein „gegen Streben (tätiges 
Wirken) des Anderen“ im Spiele, „Zwang“ ist besondere „Gewalt“, 
Das Wort „Zwingen“ ist ein Wort, das gleiche Bedeutung mit dem 
Worte „Siegen“ hat, nämlich ein „Leisten“ bezeichnet, in welchem sich 
eine besondere Wirkung als „Sieg“ findet. Ebenso wie jede Wirkung, 
die sich in einer Beziehung als „Sieg“ darstellt, in anderer Beziehung 
eine „Niederlage“ ist, stellt sie auch in Beziehung zum Streben einer 
Seele (des „Angreifers“) einen „Zwang“, in Beziehung zum Streben 
anderer Seele (des Verteidigers) ein „Gezwungen-Sein“ oder „Be- 
zwungen-Sein“ dar. Ferner bezeichnen wir jene vom Angreifer 
als „Kampf-Fern-Zielwirkung“ gedachte Wirkung, welche durch den 
„Zwang“ (die Erfüllung der vom Angreifer gedachten Kampf-Zielwir- 
zung) ermöglicht oder gefördert wird, das „Erzwungene“, so daß 
also etwa A dadurch, daß er den B gegen dessen Widerstand von 
einer Türe wegstößt, den Eintritt in ein Zimmer „erzwingt“. 
Das Wort „Zwang“ wird aber nun häufig in einem uneigentlichen 
Sinne verwendet, nämlich zur Bezeichnung einer Wirkung, welche 
entweder a) gegen Streben jemandes, aber ohne Streben eines 
Anderen eingetreten ist, oder b) von jemandem in einem Streben er- 
strebt wurde, in welchem er um bestehende „Hindernisse“, aber keines- 
wegs um ‚„Verhinderungs-Streben“ eines Anderen wußte. In solchen 
Fällen wollen wir nur von einem „Quasi-Zwange“ sprechen, und 
zwar im Falle a) von einem „Quasi-Zwange ohne Angreifen“, im 
Falle b) von einem „Quasi-Zwange ohne Verteidigen“. Fälle 
des „Quasi-Zwanges ohne Angreifen“ sind vor allem die sogenannten 
„Zwangs-Vorstellungen“, bzw. eigentlich jene Wirkungen, in 
welchem jemandem „Zwangs- Vorstellungen“ zugehörig werden. „Zwangs- 
Vorstellungen“ sind nämlich jene Vorstellungen, welche jemandem bei 
bestimmten Anlässen zugehörig werden und zugehörig bleiben, obwohl 
er sich in besonderem Nachsinnungs-Streben anderes Gegenständ- 
liches zugehörig zu machen sucht. Es ist klar, daß der Gewinn einer 
„Zwangs-Vorstellung‘“ lediglich einen „Quasi-Zwang“ darstellt, näm- 
lich eine Wirkung, welche der Seele kraft „unbewußten“ Wirkens ihres 
Gehirnes zugehörig wird, so daß gar kein „Angreifen“, also auch kein 
eigentliches „Verteidigen“, sondern nur ein „Verhinderungs-Streben“
	        
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