Full text : Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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Ähnlich  liegen  die  Verhältnisse  bei  der  Berechnung  des  Herstellungspreises. ­
  Wie  dort  der  Anschaffungspreis,  so  ist  hier  der
Herstellungspreis  zusammengesetzt.  Ein  Aufschlag  für  Generalkosten
(Verwaltung,  Handlungskosten)  führt  hier  zu  einem  ähnlichen  Resultat. ­
  Die  Kosten  der  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktivuni  eingestellt ­
  werden  (§  261',  Ziff.  4  HGB.);  hier  werden  sie  ganz  oder
teilweise  durch  Vermittelung  eines  Aktivpostens  eingesetzt.  Verwaltungskosten ­
  sind  Verluste,  die  infolge  der  angeführten  unrichtigen
Bewertung  .aufgehoben,  d.  h.  für  die  Bilanz  und  die  Vermögensdarstellung ­
  unwirksam  gemacht  werden,  oder,  was  wirtschaftlich
dasselbe  ist,  der  Reingewinn  des  Unternehmens  in  der  Gewinnund
  Verlustrechnung  ist  gegenüber  den  tatsächlichen  Verhältnissen
zu  groß.  ,
Abschreibungen  sind  Kapitalkosten  (§  5)  und  zweifellos
Teile  der  Selbstkosten;  gehören  sie  zu  den  Herstellungs-  oder  den
allgemeinen  Verwaltungskosten  ?  Zählt  man  sie  mit  berechtigten
Gründen  zu  den  Herstellungskosten,  so  bilden  sie  auch  einen  Bestandteil ­
  des  Wertes  der  Vermögensobjekte  beim  Jahresabschluß.
Tatsächlich  handelt  es  sich  bei  dem  Streit  wegen  der  Auslegung
des  §  261  im  wesentlichen  um  die  Abschreibungen,  umdieFrage,
obsiebeider  Bewertungein  gerech  netwerd  endürfen
o  d  e  r  n  i  c  h  t.  Im  voraus  sei  bemerkt,  daß  dieser  Streit  häufig  rein
theoretischer  Natur  ist.  Auch  wenn  man  Gründe  gegen  die  Einrechnung ­
  der  Abschreibungen  findet,  ihre  praktische  Anwendung
ist  in  vielen  Fällen  unmöglich.  Lilienthal  (a.  a.  0.  S.  184ff.)
bringt  einige  beweiskräftige  Beispiele:  Die  Licht-  und  Kraftkosten,
(siehe  S.  171  f.),  die  Kosten  einer  Maschinenbetriebsstunde  (vgl.  S.  198),
der  einzelnen  Arbeitsstadien  usw.  werden  stets  mit  Einrechnung  der
Abschreibungsquote  ermittelt  und  verteilt,  diese  Kosten  bilden  einen
Bestandteil  der  Herstellungskosten  der  Produkte.  Man  müßte  versuchen, ­
  am  Jahresschluß  aus  den  Herstellungskosten  der  vorrätigen
Erzeugnisse  die  Abschreibungsquoten,  die  in  den  Kraft-,  Lichtkosten ­
  usf.  stecken,  auszuscheiden:  eine  Unmöglichkeit!  Wenn
Maschinen,  Normalien,  Werkzeuge  einige  Jahre  liegen,  müßte  bei
der  Bewertung  festgestellt  werden,  aus  welchem  Jahre  sie  stammen,
da  in  den  Selbstkosten  alljährlich  schwankende  .Abschreibungsquoten
enthalten  sind.
Doch  dürfen  Erwägungen,  daß  eine  theoretische  Wahrheit  bei
ihrer  praktischen  Anwendung  in  einigen  Fällen  auf  Schwierigkeiten
stößt,  nicht  maßgebend  sein  bei  der  Untersuchung  dessen,  was  als
richtig  angesehen  werden  soll.  Lilienthal  meint  (S.  183):  Wer
eine  Betriebskraft,  Lichtquelle,  einen  Fabrikraum  mietet,  rechnet
diese  Ausgaben  zu  den  Betriebskosten.  Die  Abschreibungen  dieser
            
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