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Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Berechnung des Herstellungspreises.
Wie dort der Anschaffungspreis, so ist hier der
Herstellungspreis zusammengesetzt. Ein Aufschlag für Generalkosten
(Verwaltung, Handlungskosten) führt hier zu einem ähnlichen Resultat.
Die Kosten der Verwaltung dürfen nicht als Aktivuni eingestellt
werden (§ 261', Ziff. 4 HGB.); hier werden sie ganz oder
teilweise durch Vermittelung eines Aktivpostens eingesetzt. Verwaltungskosten
sind Verluste, die infolge der angeführten unrichtigen
Bewertung .aufgehoben, d. h. für die Bilanz und die Vermögensdarstellung
unwirksam gemacht werden, oder, was wirtschaftlich
dasselbe ist, der Reingewinn des Unternehmens in der Gewinnund
Verlustrechnung ist gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen
zu groß. ,
Abschreibungen sind Kapitalkosten (§ 5) und zweifellos
Teile der Selbstkosten; gehören sie zu den Herstellungs- oder den
allgemeinen Verwaltungskosten ? Zählt man sie mit berechtigten
Gründen zu den Herstellungskosten, so bilden sie auch einen Bestandteil
des Wertes der Vermögensobjekte beim Jahresabschluß.
Tatsächlich handelt es sich bei dem Streit wegen der Auslegung
des § 261 im wesentlichen um die Abschreibungen, umdieFrage,
obsiebeider Bewertungein gerech netwerd endürfen
o d e r n i c h t. Im voraus sei bemerkt, daß dieser Streit häufig rein
theoretischer Natur ist. Auch wenn man Gründe gegen die Einrechnung
der Abschreibungen findet, ihre praktische Anwendung
ist in vielen Fällen unmöglich. Lilienthal (a. a. 0. S. 184ff.)
bringt einige beweiskräftige Beispiele: Die Licht- und Kraftkosten,
(siehe S. 171 f.), die Kosten einer Maschinenbetriebsstunde (vgl. S. 198),
der einzelnen Arbeitsstadien usw. werden stets mit Einrechnung der
Abschreibungsquote ermittelt und verteilt, diese Kosten bilden einen
Bestandteil der Herstellungskosten der Produkte. Man müßte versuchen,
am Jahresschluß aus den Herstellungskosten der vorrätigen
Erzeugnisse die Abschreibungsquoten, die in den Kraft-, Lichtkosten
usf. stecken, auszuscheiden: eine Unmöglichkeit! Wenn
Maschinen, Normalien, Werkzeuge einige Jahre liegen, müßte bei
der Bewertung festgestellt werden, aus welchem Jahre sie stammen,
da in den Selbstkosten alljährlich schwankende .Abschreibungsquoten
enthalten sind.
Doch dürfen Erwägungen, daß eine theoretische Wahrheit bei
ihrer praktischen Anwendung in einigen Fällen auf Schwierigkeiten
stößt, nicht maßgebend sein bei der Untersuchung dessen, was als
richtig angesehen werden soll. Lilienthal meint (S. 183): Wer
eine Betriebskraft, Lichtquelle, einen Fabrikraum mietet, rechnet
diese Ausgaben zu den Betriebskosten. Die Abschreibungen dieser