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Zahlung nach Stücklöhnen einem gewöhnlichen Arbeiter wenigftens ebenfoviel ein
bringt wie die nach Minimal.Zeitlöhnen (VIII b).
Zu bemerken ift auch, daß der Arbeitgeber nicht verpflichtet ift, jedem Ar.
beiter einen Stücklohn zu bezahlen, der dem betreffenden foviel einbringt wie
ein Minimal-Zeitlohn, fondern bloß einen folchen Stücklohn, der bei einem Durch-
fchnittsarbeiter einem Minimal-Zeitlohn gleichkommt. In zweifelhaften Fällen hat
das Lohnamt zu unterfuchen, was andere Arbeiter unter ähnlichen Umftänden ver
dienen.
Wer die Minimaltaxe nicht bezahlt, kann für jede Verfehlung zu einer Geldftrafe
bis zu 400 M. (20 £) verurteilt werden. Das Gericht hat zugleich auch Sorge zu
tragen, daß der Arbeitgeber feinem Arbeitnehmer die vorenthaltenen Beträge voll-
ftändig nachbezahle. Sache des Arbeitgebers ift es, den Beweis zu erbringen, daß er
nicht weniger als den Minimaltarif ausbezahlt habe (V! 4).
Wenn ein Zeitarbeiter mit einer Krankheit oder einem körperlichen Gebrechen
behaftet ift und man glaubt, der Fall könne nicht entfprechend geregelt werden,
wenn der betreffende Arbeiter Stückarbeit verrichtet, fo ift das Lohnamt berechtigt,
demfelben einen Erlaubnisfchein auszuftellen, wonach er um weniger als um die
Minimaltaxe arbeiten kann (VI 3).
Mitglieder der Lohnämter
Vertretende Mitglieder (representative members). Die
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer follen in den Lohnämtern in gleicher Zahl ver
treten fein. Dazu kommen noch die ange ft eilten Mitglieder (the appointed
members) (XI I).
Frauen find ebenfogut wie Männer wählbar (XI 2). Ob die repräfentierenden Mit
glieder gewählt oder ernannt werden follen, oder ob fie zum Teil zu wählen, zum
Teil aber zu ernennen find, kann durch die Ausführungsverordnungen geregelt
werden (XI 3).
Heimarbeiter. Diefe müffen in den Lohnämtern vertreten fein (XI 3).
Die von dem Handelsmini ft erium ange ft eilten Mit
glieder. Ihre Zahl foll kleiner fein als die Hälfte der Gefamtzahl der repräfen
tierenden Mitglieder. Wenn in einem Betriebe die Frauen ftark vertreten find, foll
unter den angeftellten Mitgliedern auch eine Frau fein (XIII 2).
Zum Präfidenten wird ein Mitglied des Lohnamts gewählt, das die Eigenfchaften
befitzt, die das Handelsminifterium verlangt.
Diftriktlohnkommiffionen
Das Lohnamt kann Diftriktlohnkommiffionen ernennen, die zum Teil aus Mit
gliedern des Lohnamts beftehen, zum Teil auch aus Perfonen, die nicht zu den Mit
gliedern des Lohnamts gehören, wohl aber als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
an dem betreffenden Gewerbe beteiligt find (XII I).
In jeder Kommiffion foll fich wenigftens ein offizielles Mitglied befinden.
Arbeitgeber aber und Arbeitnehmer follen darin gleichmäßig vertreten fein. Auch
die Heimarbeiter follen ihre Vertretung haben (XII 2). Wie weit der Wirkungskreis
einer folchen Kommiffion fich erftreckt, kann das Lohnamt beftimmen (XII I).
Es kann auch der Kommiffion für Diftriktgewerbe alle feine Vollmachten über
tragen mit Ausnahme derjenigen, den Minimal-Zeitlohn und den allgemeinen Minimal-
Stücklohn feftzufetzen (XII 3).
Ift die Diftriktlohnkommiffion ernannt, fo foll fie beim Lohnamt Minimai-Zeit-
lohnfätze und, foweit es ihr gut fcheint, Minimal-Stücklohnfätze für ihr Gebiet in
Vorfchlag bringen (XII 4).