Anlagen
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Beiträgen nicht im Rückftande find und laut Befchluß des Hauptvorftandes veranlagt
werden, die Arbeit niederzulegen, können nach Ablauf des dritten Tages — folange
die Lohnbewegung vom Hauptvorftande anerkannt ift — für den Arbeitstag eine
Unterftützung von 1 M. erhalten.
Mitglieder, die noch kein volles Jahr der Organifation angehören, erhalten die
Hälfte.
Mitglieder, die erft während der Lohnbewegung ihren Beitritt vollzogen haben,
haben keinen Anfpruch auf Unterftützung, doch kann der Hauptvorftand auf be
gründeten Antrag der Gau- oder Gruppenleitung eine Unterftützung bewilligen.
Bei Ausfperrungen und Maßregelungen entfeheidet der Hauptvorftand von Fall
zu Fall über Höhe und Dauer der Unterftützung.
Zu § 4 e. Auf Vorlage eines Hauskrankenfeheins oder einer ärztlichen Be-
fcheinigung kann jährlich einmal Krankengeldzufchujz an diejenigen Mitglieder
ausgezahlt werden, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückftande find (vgl. § lö
und 18).
Es kann gezahlt werden in jedem Kalenderjahr einmal
bei Zahlung eines
Wochenbeitrags
in Höhe von
I. 10 Pf.
II. 15 Pf.
III. 20 Pf.
IV. 30 Pf.
V. 40 Pf.
bei Zahlung eines
Wochenbeitrags
in Höhe von .
I. 10 Pf.
II. 15 Pf.
III. 20 Pf.
IV. 30 Pf.
V. 40 Pf.
bei Zahlung eines
Wochenbeitrags
in Höhe von
I. 10 Pf.
II. 15 Pf.
III. 20 Pf. r
IV. 30 Pf.
V. 40 Pi.
Die in § 4 e vorgefehenen Unterftiitzungsfätze können innerhalb eines Jahres
vom Beginn des Bezugs der erften Unterftützung ab gerechnet nur einmal bezogen
werden; es tritt dann wieder eine Karenzzeit von 52 Wochen ein.
Koch 2 , Die deutfehe Hausinduftrie
bei einer Mitgliedfchaft
von 1 bis 5 Jahren
pro Tag 50 Pf.
vom 15. bis 30. Tage = 8 M.
vom II. bis 30. Tage = 10 M.
vom 7- bis 30. Tage = 12 M.
pro Tag 75 Pf.
vom 7■ bis 30, Tage = 18 M.
pro Tag 1 M.
vom 7- bis 30. Tage = 24 M.
bei einer Mitgliedfchaft
von 5 bis 10 Jahren
pro Tag 50 Pf.
vom 15. bis 35. Tage = 10,50 M.
vom II. bis 35. Tage = 12,50 M.
vom 7- bis 35. Tage = 14,50 M.
pro Tag 75 Pf.
vom 7- bis 35. Tage = 21,75 M.
pro Tag I M.
vom 7. bis 35. Tage -= 29 M.
bei einer Mitgliedfchaft
von 10 Jahren und mehr:
pro Tag 50 Pf.
vom 15. bis 40. Tage = 13 M.
vom II. bis 40, Tage = 15 M.
vom 7- bis 40. Tage = 17 M.
pro Tag 75 Pf.
vom 7- bis 40. Tage = 25,50 M.
pro Tag 1 M.
vom 7• bis 40. Tage = 34 M.
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