HOLLAND
Inhalt im einzelnen
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Artikel 1.
Wenn die Bezahlung einer Geldsumme vor Gericht verlangt wird, kann
der Beklagte sich an den Richter in einer Eingabe mit dem Ersuchen wenden,
ihm eine Frist zu gewähren, um alsdann seiner Verpflichtung nachzukommen.
Erklärt der Beklagte in der Eingabe, die Forderungen ganz und be
dingungslos anzuerkennen und, falls er vor Gericht gegen die Forderungen
bereits Einspruch erhoben, alle vorgebrachten Einwendungen zurückzu-
f'ehmen, dann kann der Richter, wenn er bei summarischer Prüfung die
Überzeugung gewinnt, daß der Beklagte ausschließlich oder hauptsächlich in
nige der gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände zeitweilig
nic ht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, dem Ersuchen
stattgeben und ihm eine Frist bis zu sechs Monaten gewähren, um alsdann
seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Richter entscheidet auf die Eingabe, nachdem die Parteien in der
Ratskammer gehört oder wenigstens aufgerufen sind.
Auf Ersuchen des Beklagten kann die durch den Richter gewährte Frist
ein oder mehrere Male, jedesmal um höchstens 6 Monate, verlängert
werden. Auf dieses Ersuchen finden die vorstehenden Bestimmungen ent
sprechend Anwendung.
Der Richter bestimmt durch seine Verfügung jedesmal den Tag, an dem
Ie Sache wieder aufgerufen wird.
Bei Anwendung des Vorstehenden stellt der Richter solche Bedingungen
l >nd trifft solche Bestimmungen, als er im Interesse des Klägers für nötig er
achtet. Auch kann auf Ersuchen des letzteren, nach Anhörung oder wenigstens
mrufung des Beklagten, der Richter, wenn er dazu Veranlassung findet, zu
jeder Zeit die Frist abkürzen und den Kläger ermächtigen, die Sache an einem
ri >heren Gerichtstag wieder vorzubringen.
. der Prozeß vor dem Kantonrichter anhängig und befindet sich der
kan tersc ^' enene Beklagte außerhalb seines Wohnortes unter den Waffen, dann
nn der Richter die Verhandlung höchstens einen Monat vertagen, um dem
agten Gelegenheit zu geben, die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte
"gäbe einzureichen.
„ ^ uc b kann der Richter, sofern er dazu wegen der gegenwärtigen außer-
hkels , n 1C ^ en Umstände Veranlassung findet, die im letzten Absatz des Ar-
d ,. ^^2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnte Frist gemäß den vorstehenden
Stimmungen verlängern.
Artikel 2.
(j a ß . enn e i n Vertrag eine Bestimmung enthält, kraft welcher in dem Falle,
Zah , u eine ^ er Parteien an einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Verpflichtung zur
b°lgen^ C ' ner gew ' ssen Geldsumme nicht nachkommt, für diese Partei nachteilige
bestim e ' ntrete . n °der eintreten können, so kann diese sich, auch wenn der
dissenip 1 f ^ e 'tpunkt bereits verstrichen ist, mittels Eingabe an die Arron-
bf'st zu* S "^f^^bank ihres Wohnortes mit dem Ersuchen wenden, ihr eine
bank k an |j eWä ^ ren ’. um alsdann ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Rechts-
’ Wenn sie bei summarischer Prüfung die Überzeugung gewinnt, daß der