Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

3

Artikel  1.
Wenn  die  Bezahlung  einer  Geldsumme  vor  Gericht  verlangt  wird,  kann
der  Beklagte  sich  an  den  Richter  in  einer  Eingabe  mit  dem  Ersuchen  wenden,
ihm  eine  Frist  zu  gewähren,  um  alsdann  seiner  Verpflichtung  nachzukommen.
Erklärt  der  Beklagte  in  der  Eingabe,  die  Forderungen  ganz  und  bedingungslos ­
  anzuerkennen  und,  falls  er  vor  Gericht  gegen  die  Forderungen
bereits  Einspruch  erhoben,  alle  vorgebrachten  Einwendungen  zurückzuf'ehmen,
  dann  kann  der  Richter,  wenn  er  bei  summarischer  Prüfung  die
Überzeugung  gewinnt,  daß  der  Beklagte  ausschließlich  oder  hauptsächlich  innige ­
  der  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umstände  zeitweilig
nic ht  in  der  Lage  ist,  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen,  dem  Ersuchen
stattgeben  und  ihm  eine  Frist  bis  zu  sechs  Monaten  gewähren,  um  alsdann
seine  Verpflichtungen  zu  erfüllen.
Der  Richter  entscheidet  auf  die  Eingabe,  nachdem  die  Parteien  in  der
Ratskammer  gehört  oder  wenigstens  aufgerufen  sind.
Auf  Ersuchen  des  Beklagten  kann  die  durch  den  Richter  gewährte  Frist
ein  oder  mehrere  Male,  jedesmal  um  höchstens  6  Monate,  verlängert
werden.  Auf  dieses  Ersuchen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechend ­
  Anwendung.
Der  Richter  bestimmt  durch  seine  Verfügung  jedesmal  den  Tag,  an  dem
Ie  Sache  wieder  aufgerufen  wird.
Bei  Anwendung  des  Vorstehenden  stellt  der  Richter  solche  Bedingungen
l >nd  trifft  solche  Bestimmungen,  als  er  im  Interesse  des  Klägers  für  nötig  erachtet. ­
  Auch  kann  auf  Ersuchen  des  letzteren,  nach  Anhörung  oder  wenigstens
mrufung  des  Beklagten,  der  Richter,  wenn  er  dazu  Veranlassung  findet,  zu
jeder  Zeit  die  Frist  abkürzen  und  den  Kläger  ermächtigen,  die  Sache  an  einem
ri >heren  Gerichtstag  wieder  vorzubringen.
.  der  Prozeß  vor  dem  Kantonrichter  anhängig  und  befindet  sich  der
kan  tersc ^' enene  Beklagte  außerhalb  seines  Wohnortes  unter  den  Waffen,  dann
nn  der  Richter  die  Verhandlung  höchstens  einen  Monat  vertagen,  um  dem
agten  Gelegenheit  zu  geben,  die  im  ersten  Absatz  dieses  Artikels  erwähnte
"gäbe  einzureichen.
„  ^ uc b  kann  der  Richter,  sofern  er  dazu  wegen  der  gegenwärtigen  außerhkels
  , n  1C ^ en  Umstände  Veranlassung  findet,  die  im  letzten  Absatz  des  Ard
  ,.  ^^2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  erwähnte  Frist  gemäß  den  vorstehenden
Stimmungen  verlängern.
Artikel  2.
(j a ß  .  enn  e i n  Vertrag  eine  Bestimmung  enthält,  kraft  welcher  in  dem  Falle,
Zah , u eine  ^ er  Parteien  an  einem  bestimmten  Zeitpunkt  ihrer  Verpflichtung  zur
b°lgen^  C ' ner  gew ' ssen  Geldsumme  nicht  nachkommt,  für  diese  Partei  nachteilige
bestim  e ' ntrete . n  °der  eintreten  können,  so  kann  diese  sich,  auch  wenn  der
dissenip 1  f  ^ e 'tpunkt  bereits  verstrichen  ist,  mittels  Eingabe  an  die  Arronbf'st
  zu*  S "^f^^bank  ihres  Wohnortes  mit  dem  Ersuchen  wenden,  ihr  eine
bank  k an |j eWä ^ ren ’.  um  alsdann  ihrer  Verpflichtung  nachzukommen.  Die  Rechts-’
  Wenn  sie  bei  summarischer  Prüfung  die  Überzeugung  gewinnt,  daß  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.