Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

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Schuldner  ausschließlich  oder  hauptsächlich  infolge  der  gegenwärtigen  außergewöhnlichen ­
  Umstände  zeitweilig  nicht  in  der  Lage  ist,  seinen  Verpflichtungen
nachzukommen,  dem  Ersuchen  stattgeben  und  dem  Schuldner  eine  Frist  bis  zn
6  Monaten  gewähren.  Durch  die  Gewährung  des  Ersuchens  werden  die  in  dem
Vertrage  bestimmten  nachteiligen  Folgen  aufgehoben,  wenn  der  Schuldner
alsdann  innerhalb  der  gewährten  Frist  seinen  Verpflichtungen  nachkommt.
Die  Rechtsbank  verfügt  auf  die  Eingabe,  nachdem  die  Parteien  in  der
Ratskammer  gehört  oder  wenigstens  aufgerufen  sind.
Auf  Ersuchen  des  Schuldners  kann  die  durch  die  Rechtsbank  gewährte
Frist  ein  oder  mehrere  Male,  jedesmal  um  höchstens  6  Monate,  verlängert
werden.  Auf  dieses  Ersuchen  finden  die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten
Absatz  entsprechende  Anwendung.
Bei  Anwendung  des  Vorstehenden  stellt  die  Rechtsbank  solche  Bedingungen ­
  und  trifft  solche  Bestimmungen,  als  sie  im  Interesse  des
Gläubigers  für  nötig  erachtet.  Auch  kann  auf  Ersuchen  des  letzteren,  nach
Anhörung  oder  wenigstens  Aufrufung  des  Schuldners,  die  Rechtsbank,  wenn
sie  dazu  Veranlassung  findet,  die  Frist  abkürzen.  Der  Gerichtsschreiber  gibt
dem  Schuldner  davon  unverzüglich  Kenntnis.
Beträgt  die  im  ersten  Absatz  erwähnte  Geldsumme  weniger  als
200  Gulden,  dann  muß  die  Eingabe  an  den  Kantonrichter  gerichtet  werden,
der  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  in  diesem  Artikel  darauf  verfügt.
Artikel  3.
Wenn  Konkurserklärung  beantragt  oder  gefordert  wird,  kann  auf  Ersuchen ­
  des  Schuldners  die  Verfügung  für  eine  Frist  von  höchstens  6  Monaten
aufgehoben  werden,  wenn  der  Richter  nach  summarischer  Prüfung  die  Überzeugung ­
  gewinnt,  daß  der  im  ersten  Absatz  des  Artikels  1  des  Konkursgesetzes
erwähnte  Zustand  nur  von  zeitlicher  Art  und  ausschließlich  oder  hauptsächlich
den  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umständen  zuzuschreiben  ist.
Die  Frist  kann  auf  Ersuchen  des  Schuldners  ein  oder  mehrere  Male/
jedesmal  höchstens  um  6  Monate,  verlängert  werden.
Wenn  die  Konkurserklärung  nach  Anwendung  des  ersten  Absatzes  ausgesprochen ­
  wird,  wird  der  Zeitpunkt,  an  dem  die  in  den  Artikeln  43  und  45
des  Konkursgesetzes  aufgeführten  Fristen  beginnen,  von  dem  Tage  ab  berechnet,
an  dem  der  Richter  seine  erste  Verfügung  auf  den  Antrag  oder  auf  die
Forderung  nach  Konkurserklärung  erlassen  hat.
Bei  Anwendung  des  ersten  Absatzes  stellt  der  Richter  solche  Bedingungen
und  trifft  solche  Bestimmungen,  als  er  im  Interesse  des  Gläubigers  für  nötig
erachtet.  Auch  kann  der  Richter  nach  Anhörung  oder  wenigstens  Aufrufung
des  Schuldners,  wenn  er  dazu  Veranlassung  findet,  zu  jeder  Zeit  die  Aufschiebung ­
  der  Verfügung  widerrufen.  Der  Gerichisschreiber  gibt  dem  Schuldner
davon  unverzüglich  Kenntnis.
Artikel  4.
Wenn  ein  Schuldner  mit  einem  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen
Rückgriff  auf  das  Ganze  oder  einen  Teil  seiner  Güter  oder  Außenstände  bedroh
            
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