Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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ITALIEN 
Inhalt im einzelnen 
Emissions-Institute) ausgestellten Bankanweisungen sind für die 
denselben Vorschriften unterworfen wie die Spareinlagen und 
Die Bankanweisungen und Zirkularanweisungen müssen gänzlich be 
zahlt werden. 
Artikel 11. 
Bei öffentlichen Versteigerungen, Arbeiten oder Lieferungen an den 
Staat oder öffentliche Körperschaften können die auf die Bewerber ausgestellten 
Postsparkassenbücher provisorisch hinterlegt werden. 
Der von der Ausschreibung für Vertragsspesen und Gebühren vor 
geschriebene Anteil der zu hinterlegenden Summe muß bar eingezahlt werden. 
Die Beschränkung der Auszahlungen. 
Artikel 1. 
Unter Beibehaltung des Artikels 1 der kön. Dekrete vom 4. August 1914, 
760, und vom 16. August 1914, Nr. 821, sind sämtliche gewöhnlichen Spar 
kassen, Leihhäuser, welche Depositen empfangen, Kreditanstalten, Banken auf 
Aktien, Banken für gegenseitigen Kredit, Genossenschaftsbanken, Landwirtschafts 
kassen und Bankfirmen berechtigt, bis zum 31. Dezember d. J. die Auszahlungen 
aus jedem einzelnen Konto der bei ihnen hinterlegten Gelder für alle Kategorien 
v °n Depositen und Kontokorrente, die in diesem Zeitraum einziehbar wären, 
au f insgesamt 10 °/o in jedem Monat zu beschränken, und zwar werden diese 
10 % für den Monat Oktober von dem Restbetrag des 30. September, für den 
kfonat November von dem des 31. Oktober, und für den Monat Dezember von 
dem des 30. November berechnet, immer mit einer Mindestgrenze von 50 Lire 
fQr jeden Monat. 
Eine solche Befugnis ist jedoch für die drei Emissionsinstitute ausge- 
welch letztere auch weiterhin verpflichtet sind, die auf laufende 
empfangenen Summen voll auszuzahlen. 
Auszahlungen in besonderen Fällen. 
Artikel 2. 
Auf sämtliche Depositengelder und Guthaben auf Kontokorrente können 
Jedoch auch höhere Auszahlungen als zu den im vorigen Artikel angegebenen 
'zen, die dort bezeichnete Mindestgrenze inbegriffen, erfolgen, insoweit sie 
er *angt werden: 
a ) für wöchentliche und 14 tägige Lohnzahlungen an Arbeiter, für die An 
schaffung von Rohstoffen in dem zur Fortführung des industriellen Betriebs 
unumgänglichen notwendigen Ausmaß, für die Anschaffung von Saat 
gut und Düngemitteln, die für die Bodenbearbeitung in der bevorstehenden 
Herbstkampagne nötig sind, 
E) für die Oktober- und Dezemberrate der Staats-, Provinz- und Gemeinde 
steuern, wofür die entsprechenden Beträge, für jeden dieser Monate 
gesondert, auf Grund der Steuerrolle und Vorzeigung des Steuerzettels 
auszuzahlen sind.
	        
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