Dekret über die Verlängerung des
Moratoriums und die neuen Auszahlungsbestimmungen
vom 27. September 1914.
(Die endgültige Fassung der §§ 4 und 7,
datiert vom 27. September, ist in der Oazetta
Ufficiale am 29. September veröffentlicht
worden.)
Italienische Presse unter
Zugrundelegung einer
Übersetzung der Italienischen
Handelskammer
für Deutschland.