Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

NORWEGEN

Inhalt  im  einzelnen

9

Im  Staatsrat  vom  3.  Oktober  1914  ist  auf  Grund  von  §  8  des  Gesetzes
vom  18.  August  1914  Bestimmung  getroffen  worden  über  eine  weitere  Verlängerung ­
  des  Moratoriums  für  Geldforderungen,  die  dem  Ausland  geschuldet
werden  und  die  vor  dem  5.  August  1914  entstanden  sind:
a)  für  Forderungen,  deren  ursprüngliche  Fälligkeitszeit  vor  dem
7.  September  1914  liegt,  wird  die  Aufschubfrist  auf  drei  Kalendermonate ­
  vom  ursprünglichen  Fälligkeitstag  ab  verlängert,  mindestens
jedoch  bis  zum  6.  November  1914;
b)  für  Forderungen,  deren  ursprüngliche  Fälligkeitszeit  in  dem  Zeitabschnitt ­
  vom  7.  September  einschließlich  biszum  6.  Oktober
einschließlich  des  Jahres  1914  liegt,  wird  die  Aufschubzeit  auf  zwei
Kalendermonate  vom  ursprünglichen  Fälligkeitstag  ab  verlängert.
Die  Entschließung  umfaßt  nur  Geldforderungen,  die  dem  Ausland ­
  geschuldet  werden,  vor  dem  5.  August  entstanden  sind  und
v or  dem  7.  Oktober  fällig  werden.
Das  Moratorium  für  inländische  Forderungen  ist  nicht  verlängert  worden
und  hört  nunmehr  auf.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.