Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

NORWEGEN 
Inhalt im einzelnen 
9 
Im Staatsrat vom 3. Oktober 1914 ist auf Grund von § 8 des Gesetzes 
vom 18. August 1914 Bestimmung getroffen worden über eine weitere Ver 
längerung des Moratoriums für Geldforderungen, die dem Ausland geschuldet 
werden und die vor dem 5. August 1914 entstanden sind: 
a) für Forderungen, deren ursprüngliche Fälligkeitszeit vor dem 
7. September 1914 liegt, wird die Aufschubfrist auf drei Kalender 
monate vom ursprünglichen Fälligkeitstag ab verlängert, mindestens 
jedoch bis zum 6. November 1914; 
b) für Forderungen, deren ursprüngliche Fälligkeitszeit in dem Zeit 
abschnitt vom 7. September einschließlich biszum 6. Oktober 
einschließlich des Jahres 1914 liegt, wird die Aufschubzeit auf zwei 
Kalendermonate vom ursprünglichen Fälligkeitstag ab verlängert. 
Die Entschließung umfaßt nur Geldforderungen, die dem Aus 
land geschuldet werden, vor dem 5. August entstanden sind und 
v or dem 7. Oktober fällig werden. 
Das Moratorium für inländische Forderungen ist nicht verlängert worden 
und hört nunmehr auf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.