NORWEGEN
Inhalt im einzelnen
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Im Staatsrat vom 3. Oktober 1914 ist auf Grund von § 8 des Gesetzes
vom 18. August 1914 Bestimmung getroffen worden über eine weitere Ver
längerung des Moratoriums für Geldforderungen, die dem Ausland geschuldet
werden und die vor dem 5. August 1914 entstanden sind:
a) für Forderungen, deren ursprüngliche Fälligkeitszeit vor dem
7. September 1914 liegt, wird die Aufschubfrist auf drei Kalender
monate vom ursprünglichen Fälligkeitstag ab verlängert, mindestens
jedoch bis zum 6. November 1914;
b) für Forderungen, deren ursprüngliche Fälligkeitszeit in dem Zeit
abschnitt vom 7. September einschließlich biszum 6. Oktober
einschließlich des Jahres 1914 liegt, wird die Aufschubzeit auf zwei
Kalendermonate vom ursprünglichen Fälligkeitstag ab verlängert.
Die Entschließung umfaßt nur Geldforderungen, die dem Aus
land geschuldet werden, vor dem 5. August entstanden sind und
v or dem 7. Oktober fällig werden.
Das Moratorium für inländische Forderungen ist nicht verlängert worden
und hört nunmehr auf.