Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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(5)  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten
a)  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von  Pfandbriefen ­
  und  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen,
b)  auf  Grund  bücherlich  sichergestellter  Forderungen  der  Sparkassen  und
gemeinschaftlichen  Waisenkassen,
c)  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften,
d)  auf  Grund  anderer  Forderungen,  die  auf  vermieteten  oder  verpachteten
Fläusern  und  Grundstücken  bücherlich  sichergestellt  sind,  soweit  der
Schuldner  nicht  beweist,  daß  die  tatsächlich  eingegangenen  Miet-  und
Pachtzinse  nach  Abzug  der  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  zur  Berichtigung ­
  der  Zinsen  und  Annuitäten  nicht  ausreichen;
(6)  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhaltes;
(7)  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu  sonstiger
Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer  Anweisung ­
  (§  1408  a.  b.  GB.)  zustehen;
(8)  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  Staatsschulden  und  staatsgarantierten  Verpflichtungen;
(9)  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  Pfandbriefen,  fundierten  Bankschuldverschreibungen  und  Teilschuldverschreibungen ­
  ;
(10)  Forderungen  aus  Pfanddarlehen  der  Pfandleihanstalten  und  gewerblichen ­
  Pfandleiher;  doch  darf  der  Verkauf  des  Pfandstfickes  nicht  früher  als
sechs  Monate  nach  der  ursprünglich  bestimmten  Verfallszeit  vorgenommen  werden.
Forderungen  aus  Versicherungsverträgen.
§  3.
(1)  Von  der  gesetzlichen  Stundung  sind  ferner  ausgenommen  Ansprüche:
a)  aus  Lebensversicherungs-Verträgen  auf  Rückkauf  oder  Gewährung  von
Darlehen  bis  zur  Höhe  von  300  Kronen  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  3000  Kronen,
b)  aus  Versicherungsverträgen,  die  für  den  Todesfall  im  Kriege  besonders
abgeschlossen  worden  sind,  bis  zur  vollen  Höhe  der  Versicherungssumme)
c)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  bis  zur  Höhe  von  2000  Kronen
und,  wenn  die  Entschädigungssumme  2000  Kronen  übersteigt,  auf
2000  Kronen  und  12  %  des  2000  Kronen  übersteigenden  Betrages  der
Entschädigungssumme,  keinesfalls  aber  auf  mehr  als  zusammen  5000  Kronen-(2)
  Wird  eine  Lebensversicherungs-Prämie  nicht  rechtzeitig  oder  nur  zum
Teile  (§  1,  Absatz  2)  gezahlt,  so  kann  der  Versicherer  den  Versicherungsnehmer
bis  31.  Oktober  1914  und,  wenn  die  Prämie  erst  nach  dem  17.  Oktober  19 14
fällig  wird,  innerhalb  14  Tagen  nach  dem  Fälligkeitstage  schriftlich  auffordern;
binnen  längstens  einem  Monat  nach  Empfang  der  Aufforderung  zu  erklären,
ob  er  die  Versicherung  fortsetzen  will.  Gibt  der  Versicherungsnehmer  die  t r j
klärung,  die  Versicherung  nicht  fortzusetzen,  innerhalb  der  bezeichneten  F rlS
            
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