Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
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Inhalt im einzelnen 
Verordnung verlängert wird, einschließlich der Prozeßkosten verschiebt sich 
auf den Tag, an dem nach den Bestimmungen dieser Kaiserlichen Verordnung 
Zahlung zu leisten ist. 
Richterliche Stundung. 
§ 18. 
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen 
'wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen un 
verhältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungsbeträgen, die 
gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von der gesetzlichen Stundung 
ausgenommen sind, im Urteile eine längere als die gesetzmäßige Leistungsfrist 
bestimmen; diese Frist darf jedoch die für den Rest der Forderung und im 
Falle des § 2, Z. 5, Lit. d, die für gestundete Forderungen mit gleichem 
Fälligkeitstage geltende gesetzliche Stundungsfrist nicht überschreiten. Eine 
richterliche Stundung, die auf die längste, nach den zur Zeit ihrer Bewilligung 
geltenden Vorschriften zulässige Dauer gewährt wurde, gilt als bis einschließlich 
3 L Januar 1915 verlängert; das Gericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers 
und nach Einvernehmung des Schuldners (§ 56 E. O.) eine Abkürzung der 
Frist beschließen. 
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen 
Antrag stützt, glaubhaft zu machen. 
(3) Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits 
leistung abhängig machen. 
(4) Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der richterlichen Stundung 
findet kein Rechtsmittel statt. 
(5) Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder 
Schecks keine Anwendung. 
§ 19. 
(1) Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel der 
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des 
Gläubigers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer 
Zahlungsfrist für einen gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von 
der gesetzlichen Stundung ausgenommenen Schuldbetrag beantragen. 
(2) Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden 
nerkenntnisurteile oder, wenn die Parteien in einem über den Schuldbetrag 
a geschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung einer 
a ' un gsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die Zahlungsfrist 
zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem Gläubiger 
zu ersetzen. 
(3) Die Bestimmungen des § 18 finden entsprechende Anwendung. 
§ 20. 
(1) Bestandzinse für Räumlichkeiten, die ganz oder zum größeren Teile 
r em geschäftliches Unternehmen benützt werden können, gleichviel, ob der 
j * ^ ertra 2 vor dem 1. August 1914 oder später abgeschlossen wurde, nach 
es immungen der §§ 18 und 19 in der Weise gestundet werden, daß von
	        
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