Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Nachtrag (12. Dezember 1914 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
(2) Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen des 
§ 18, Absatz 1 bis 4, entsprechende Anwendung. 
(3) Eine gemäß § 18 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914, 
R.G.B1. Nr. 261, auf die Dauer von zwei Monaten aufgeschobene Exekution 
kann unter denselben Voraussetzungen auf Antrag des Verpflichteten auf 
längstens weitere zwei Monate aufgeschoben werden. 
(4) In den im § 21 bezeichneten Fällen kann die Aufschiebung der Exe 
kution bis 31. August 1915 bewilligt werden. Die Bestimmungen der vor 
stehenden Absätze finden Anwendung. 
Richterliche Stundung für den Kriegsschauplatz. 
§ 24. 
Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche 
Niederlassung in einem Gebiete haben, in dem infolge der kriegerisc en r 
eignisse die Tätigkeit des Gerichtes zeitweise eingestellt wurde, kann das an 
gerufene Gericht für Verpflichtungen aller Art Stundung gewähren (§§ 18 
und 19) und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile, die für den Fall nie t 
rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind, mit Ausnahme der Pflicht zui 
Zahlung von Verzugszinsen nicht eintreten oder aufgehoben werden. Die 
Bestimmungen des § 23 finden auf solche Personen ohne Rücksicht auf die Art 
der Forderung Anwendung, zu deren Gunsten Exekution geführt wird. 
Gegenseitigkeitsrecht. 
§ 25. 
Insoweit Gläubiger, die im Inlande ihren Wohnsitz (Sitz) 
h aben, in einem anderen Staate privatrechtliche Forderungen nur 
•n geringerem Ausmaße oder unter weitergehenden Beschränkungen 
geltend machen können, als in dieser Kaiserlichen Verordnung 
bestimmt ist, unterliegen die Forderungen von Gläubigern, die in 
diesem Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den gleichen Ein 
schränkungen. 
Gebührenrechtliche Bestimmungen. 
§ 26. 
(1) Wenn die Gebühr für den Protest bereits bei der Erhebung des 
1 rötestes wegen Nichtleistung einer Teilzahlung auf einen Wechsel oder 
check entrichtet wurde, ist der Protest wegen Nichtleistung einer weiteren 
Zahlung von der Gebühr nach T. P. 116, Lit. g oder a, des Gesetzes vom 
13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, befreit. Die näheren Bestimmungen 
werden durch Verordnung getroffen. 
(2) Die im § 10 bezeichnete Erklärung des Akzeptanten (Bezogenen), 
Ausstellers des eigenen Wechsels oder Domiziliaten oder des Inhabers des 
ec sels oder Schecks ist kein Gegenstand der Gebühr.
	        
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