Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH

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Inhalt  im  einzelnen

Verordnung  verlängert  wird,  einschließlich  der  Prozeßkosten  verschiebt  sich
auf  den  Tag,  an  dem  nach  den  Bestimmungen  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
Zahlung  zu  leisten  ist.
Richterliche  Stundung.
§  18.
(1)  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  dessen
'wirtschaftliche  Lage  es  rechtfertigt  und  der  Gläubiger  dadurch  keinen  unverhältnismäßigen ­
  Nachteil  erleidet,  hinsichtlich  von  Forderungsbeträgen,  die
gemäß  §  1,  Absatz  2  und  3,  oder  §  2,  Z.  5,  Lit.  d,  von  der  gesetzlichen  Stundung
ausgenommen  sind,  im  Urteile  eine  längere  als  die  gesetzmäßige  Leistungsfrist
bestimmen;  diese  Frist  darf  jedoch  die  für  den  Rest  der  Forderung  und  im
Falle  des  §  2,  Z.  5,  Lit.  d,  die  für  gestundete  Forderungen  mit  gleichem
Fälligkeitstage  geltende  gesetzliche  Stundungsfrist  nicht  überschreiten.  Eine
richterliche  Stundung,  die  auf  die  längste,  nach  den  zur  Zeit  ihrer  Bewilligung
geltenden  Vorschriften  zulässige  Dauer  gewährt  wurde,  gilt  als  bis  einschließlich
3 L  Januar  1915  verlängert;  das  Gericht  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Gläubigers
und  nach  Einvernehmung  des  Schuldners  (§  56  E.  O.)  eine  Abkürzung  der
Frist  beschließen.
(2)  Der  Beklagte  hat  die  tatsächlichen  Behauptungen,  auf  die  er  seinen
Antrag  stützt,  glaubhaft  zu  machen.
(3)  Das  Gericht  kann  die  Bewilligung  der  Frist  von  einer  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
(4)  Gegen  die  Bewilligung  oder  Verweigerung  der  richterlichen  Stundung
findet  kein  Rechtsmittel  statt.
(5)  Diese  Bestimmungen  finden  auf  Forderungen  aus  Wechseln  oder
Schecks  keine  Anwendung.
§  19.
(1)  Der  Schuldner  kann  bei  dem  Bezirksgerichte,  in  dessen  Sprengel  der
Gläubiger  seinen  Wohnsitz  hat,  unter  Anerkennung  der  Forderung  des
Gläubigers  dessen  Ladung  zur  Verhandlung  über  die  Bestimmung  einer
Zahlungsfrist  für  einen  gemäß  §  1,  Absatz  2  und  3,  oder  §  2,  Z.  5,  Lit.  d,  von
der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommenen  Schuldbetrag  beantragen.
(2)  Das  Gericht  hat  in  dem  auf  Antrag  des  Gläubigers  zu  fällenden
nerkenntnisurteile  oder,  wenn  die  Parteien  in  einem  über  den  Schuldbetrag
a  geschlossenen  gerichtlichen  Vergleiche  dem  Gerichte  die  Bestimmung  einer
a  ' un gsfrist  überlassen,  in  einem  besonderen  Beschlüsse  über  die  Zahlungsfrist
zu  erkennen.  Die  Kosten  der  Verhandlung  hat  der  Schuldner  dem  Gläubiger
zu  ersetzen.
(3)  Die  Bestimmungen  des  §  18  finden  entsprechende  Anwendung.
§  20.
(1)  Bestandzinse  für  Räumlichkeiten,  die  ganz  oder  zum  größeren  Teile
r  em  geschäftliches  Unternehmen  benützt  werden  können,  gleichviel,  ob  der
j  *  ^ ertra 2  vor  dem  1.  August  1914  oder  später  abgeschlossen  wurde,  nach
es  immungen  der  §§  18  und  19  in  der  Weise  gestundet  werden,  daß  von
            
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