Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  Oktober  1914,
RGBl.  Nr.  278,  wird  verordnet,  wie  folgt:
§  1-(1)
  Schuldnern,  die  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche
Niederlassung  im  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume
  Krakau  oder  im  Herzogtume  Bukowina  haben,  wird  Stundung  nach
folgenden  Bestimmungen  gewählt.
(2)  Vor  dem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen,
  einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner
Geldforderungen  aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  Tage  abgeschlossen
wurden,  werden,  wenn  sie  vor  dem  1.  August  1914  fällig  geworden  sind,
b >s  zum  30.  November  1914  und,  wenn  sie  zwischen  dem  1.  Oktober  und  dem
30.  November  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,  auf  61  Tage  vom
Fälligkeitstage  an  gestundet.
(3)  Für  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellten  gezogenen  Wechsel
oder  Schecks,  deren  Bezogener,  und  für  die  vor  demselben  Tage  ausgestellten
eigenen  Wechsel,  deren  Aussteller  in  dem  in  Absatz  1  bezeichneten  Gebiete
seinen  Wohnsitz  hat,  wird  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Zahlung,  wenn
der  Wechsel  oderScheck  zwischen  dem  1.  August  und  dem  30.  September  1914
fällig  geworden  ist,  bis  zum  30.  November  1914  und,  wenn  er  zwischen  dem
f-  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,  um
bi  Tage  hinausgeschoben.  Dementsprechend  verschiebt  sich  auch  die  Frist
für  die  Protesterhebung.  Für  die  Anwendung  dieser  Verordnung  gilt  bei
gezogenen  Wechseln  und  Schecks  der  bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des
Bezogenen  angegebene  Ort  als  der  Wohnsitz  des  Bezogenen,  bei  eigenen
echsein  der  Ort  der  Ausstellung  als  der  Wohnsitz  des  Ausstellers.
(4)  Bei  Berechnung  der  Dauer  der  Stundung  ist  der  Tag  des  Beginnes
Ur| d  der  Beendigung  der  Stundungsfrist  einzurechnen.
Von  der  Stundung  ausgenommene  Forderungen.
§  2.
Von  der  im  §  1  festgesetzten  gesetzlichen  Stundung  sind  ausgenommen:
b  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohnverträgen  (§§  1151  bis  1163  a.
2-  Forderungen  aus  Miet-  und  Pachtverträgen;
3 -  Forderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
n  Verträgen,  die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,  wenn
J  Übergabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt  worden  ist
beW ‘ rkt  wird -  es  sei  denn,  daß  sie  vor  dem  1.  August  1914  vorzunehmen ­
  war;
30  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  (§  60  des  Gesetzes  vom
16  r, arZ  1888,  RQB1 -  Nr -  33 )  und  der  Ersatzinstitute  (§  65  des  Gesetzes  vom
vom  eZ6m , ber  1906 ’  RQB1 -  Nr -  1  von  1907 <  und  der  Kaiserlichen  Verordnung
und  p 2  *  *  5 ‘  Uni  1914 ’  RQB1 -  Nr.  138)  auf  Zahlung  der  Beiträge  zur  Kranken-9
  Pensions-Versicherung;
            
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